{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__62-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-23","aktenzeichen":"3 StR 62/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 62/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. Oktober\n\n2000 aufgehoben; jedoch werden die Feststellungen\n\nzum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\n\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n Gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\n\nI. Nach den Feststellungen hatte der verheiratete Angeklagte mit der\n\nebenfalls verheirateten Geschädigten seit etwa zwölf Jahren ein sexuelles Ver-\n\nhältnis. Ende Januar 2000 beendete der Angeklagte die Beziehung, die Ge-\n\nschädigte akzeptierte dies. Gleichwohl suchte er sie am Morgen des\n\n10. Februar 2000, ausgerüstet mit Bettlaken, Fesselungsmaterial, Schlagstock,\n\nFotoapparat und weiteren Utensilien überraschend auf, drang durch einen un-\n\nversperrten Hintereingang in ihr Haus ein, warf ihr sogleich das Bettlaken über\n\nden Kopf, um nicht erkannt zu werden, und fesselte sie. Obgleich ihm bewußt\n\nwar, daß die Geschädigte damit nicht einverstanden war, führte er mitge-\n\nbrachte Gegenstände, nämlich einen Schlagstock, Mineralwasserflaschen und\n\neine Banane anal und vaginal bei ihr ein, wobei er ihr heftige Schmerzen be-\n\nreitete. Mit einem vorgefundenen Naßrasierer entfernte er ihre Schamhaare\n\nund vollzog mit ihr schließlich den Geschlechtsverkehr anal und vaginal bis\n\nzum Samenerguß. Während der Handlungen stellte er Fotoaufnahmen her.\n\nInfolge der Fesselung und der sexuellen Handlungen erlitt die Geschädigte\n\nverschiedene Verletzungen.\n\nDie Strafkammer hat den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 Nr. 2\n\nStGB bejaht, weil der Angeklagte bei der Tat Fesselungsmaterial zur Überwin-\n\ndung des Widerstands bei sich geführt hatte. Dagegen hat sie in dem mitge-\n\nbrachten Schlagstock (Gummiknüppel der Bundeswehr) kein gefährliches\n\nWerkzeug i.S. des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB gesehen, weil dieser so konstruiert\n\nsei, daß er keine erheblichen Verletzungen verursachen könne. Einen minder\n\nschweren Fall nach § 177 Abs. 5 StGB hat sie abgelehnt und die Mindeststrafe\n\ndes sich aus § 177 Abs. 3 StGB ergebenden Strafrahmens in Höhe von drei\n\nJahren Freiheitsstrafe verhängt. Dabei ist sie davon ausgegangen, daß dieser\n\nsich aus Abs. 3 ergebende Strafrahmen den sich sonst durch das Vorliegen\n\neines Regelbeispiels nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ergebenden höheren Unrechts-\n\ngehalt \"konsumiere\", so daß es gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46\n\nAbs. 3 StGB verstoßen würde, die Erfüllung eines Regelbeispiels nach Abs. 2\n\nSatz 2 bei der Findung der konkreten Strafe innerhalb des Strafrahmens erneut\n\nheranzuziehen.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht\n\nwirksam auf den Strafausspruch beschränkt, weil die erstrebte Überprüfung, ob\n\nder Tatrichter den Schuldumfang umfassend geprüft und berücksichtigt hat, mit\n\nder den Schuldspruch betreffenden Frage, ob die Qualifikationsnorm des § 177\n\nAbs. 4 Nr. 1 StGB erfüllt ist, untrennbar verknüpft ist.\n\n1. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Strafrahmen des § 177\n\nAbs. 3 StGB \"konsumiere\" den in der Erfüllung eines Regelbeispiels nach\n\n§ 177 Abs. 2 Satz 2 StGB liegenden erhöhten Unrechtsgehalt, ist rechtlich un-\n\nzutreffend. Diese Auffassung übersieht, daß bereits eine unter den Grundtat-\n\nbestand des § 177 Abs. 1 StGB fallende sexuelle Nötigung den Strafrahmen\n\ndes Abs. 3 mit einer Mindeststrafe von drei Jahren zur Folge hat, wenn eines\n\nder dort genannten qualifizierenden Merkmale hinzutritt (vgl. Tröndle/Fischer,\n\nStGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 28). Kommen zur Erfüllung des Grundtatbestandes\n\ndes Abs. 1 und der Qualifikation des Abs. 3 Umstände hinzu, die die Voraus-\n\nsetzungen eines Regelbeispiels des Abs. 2 Satz 2 erfüllen, so liegt darin zu-\n\nsätzliches Unrecht, das im Rahmen des sich aus Abs. 3 ergebenden Strafrah-\n\nmens von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu berücksichtigen ist. Da-\n\ndurch, daß die Strafkammer rechtsfehlerhaft glaubte, dieses zusätzliche Un-\n\nrecht aus Rechtsgründen nicht berücksichtigen zu dürfen, ist sie von einem zu\n\ngeringen Schuldumfang ausgegangen. Dies führt zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs, zumal hier ein Regelbeispiel nach Abs. 2 Satz 2 mehrfach und auf\n\nsehr massive Weise verwirklicht worden war (BGH NStZ 1999, 186).\n\n2. Die Strafkammer hat den Umstand, daß der Angeklagte bei der Tat\n\neinen Schlagstock (Gummiknüppel) nicht nur bei sich führte, sondern auch zur\n\nVornahme der sexuellen Handlungen eingesetzt hatte, in mehrfacher Hinsicht\n\nrechtlich unzutreffend erfaßt.\n\na) Zum einen stellt ein Schlagstock, der auch bei bestimmungsgemäßer\n\nAnwendung vielfach zu nicht unerheblichen Verletzungen, zumeist Platzwun-\n\nden, führt und deshalb durchaus als gefährliches Werkzeug angesehen wer-\n\nden müßte, eine Waffe dar, weshalb bereits unter diesem Gesichtspunkt die\n\nVoraussetzungen des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt sind. Der Begriff der\n\nWaffe ist bei § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB in gleicher Weise zu beurteilen wie bei\n\n§ 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 177\n\nRdn. 29). Ein Gummiknüppel ist jedoch eine Hiebwaffe nach § 1 Abs. 7 WaffG\n\nund damit eine Waffe im technischen Sinne (Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 1\n\nWaffG Rdn. 38).\n\nDarauf, daß der Angeklagte nach den Feststellungen mit dem Schlag-\n\nstock nicht den Widerstand des Opfers brechen, sondern ihn nur zu sexuellen\n\nHandlungen einsetzen wollte, kommt es für das Tatbestandsmerkmal des Bei-\n\nsichführens einer Waffe nicht an.\n\nb) Zum anderen stellt der Einsatz dieses Schlagstocks zur Vornahme\n\nsexueller Handlungen ein Verwenden der Waffe dar und erfüllt damit die Vor-\n\naussetzung der schwereren Qualifikationsnorm des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB\n\nmit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Grundsatzentscheidung\n\nvom 12. Dezember 2000 (StV 2001, 160; zum Abdruck in BGHSt bestimmt)\n\nhierzu ausgeführt, daß der Erfüllung dieser Qualifikation nicht entgegenstehe,\n\ndaß der Angeklagte die Waffe oder das gefährliche Werkzeug ausschließlich\n\nbei der sexuellen Handlung, nicht aber als Nötigungsmittel einsetzt, denn der\n\nWortlaut der Vorschrift knüpfe mit der Formulierung \"bei der Tat\" an beide Be-\n\nstandteile des zweiaktigen Grunddelikts an. Dem schließt sich der erkennende\n\nSenat an. Diese Auffassung steht auch in Einklang mit der weiten Auslegung\n\ndes Begriffs \"Verwenden\" in der Rechtsprechung zu § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB,\n\nder nicht die Herbeiführung einer konkreten Leibes- oder Lebensgefahr durch\n\nden Einsatz der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs voraussetzt (BGHSt\n\n45, 92, 94, 96). Dem Fehlen einer solchen Gefahr bei dem konkreten Einsatz\n\nwird der Tatrichter gegebenenfalls im Rahmen der Prüfung, ob ein minder\n\nschwerer Fall in Betracht kommt, Rechnung tragen können (BGHSt 45, 92, 97).\n\nDieser Rechtsfehler, der die fehlerhafte Anwendung einer den Schuld-\n\nspruch berührenden Rechtsnorm betrifft (vgl. BGH, Urt. vom 28. Februar 2001\n\n- 3 StR 400/00), bedingt die Aufhebung auch des Schuldspruchs. Jedoch kön-\n\nnen die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgesche-\n\nhen aufrechterhalten werden.\n\n3. Im übrigen sind folgende, der Verhängung der Mindeststrafe zugrun-\n\ndeliegende Bewertungen nicht frei von rechtlichen Bedenken:\n\nSoweit die Strafkammer einen \"entscheidenden\" Grund für eine mildere\n\nBeurteilung des Tatgeschehens darin sieht, daß angesichts der langjährigen\n\nsexuellen Beziehung und der grundsätzlichen Bereitschaft der Geschädigten\n\nzu sexuellen Handlungen (\"Tu mir doch nichts! Du kannst doch alles haben!\")\n\ndas Schwergewicht der Tat nicht in der Verletzung des sexuellen Selbstbe-\n\nstimmungsrechts des Tatopfers, sondern in der Nötigung und der Körperverlet-\n\nzung liege (UA S. 17), übersieht sie, daß hier Sexualpraktiken erzwungen wor-\n\nden waren, zu denen das Opfer auch früher nicht bereit gewesen war. Darin\n\nliegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung des sexuellen Selbstbestim-\n\nmungsrechts.\n\n4. Der neu erkennende Tatrichter wird Gelegenheit haben, im Rahmen\n\nder Strafzumessung auch die Auswirkungen auf die berufliche Stellung des\n\nAngeklagten als Berufssoldat zu berücksichtigen (vgl. § 48 Satz 1 Nr. 2 Solda-\n\ntengesetz; BGHSt 32, 79). Er wird bei der Berücksichtigung der von dem Opfer\n\nempfundenen Angst zu erwägen haben, daß die bisherige Bewertung, es habe\n\nangesichts der bisherigen Gewaltlosigkeit des Angeklagten auch subjektiv\n\nernsthafte Verletzungen nicht zu befürchten gehabt, schwer damit zu vereinba-\n\nren ist, daß sich das Verhalten des Angeklagten bei der Tat als völlig uner-\n\nwartet und persönlichkeitsfremd dargestellt hat. Die Lebenserfahrung und auch\n\ndie gerichtliche Praxis zeigen, daß in Trennungssituationen auch bisher un-\n\nauffällige Menschen zu schwerwiegenden Aggressionen in der Lage sind. Ge-\n\ngebenenfalls wird dazu auch das Tatopfer zu hören sein.\n\nFerner wird der neue Tatrichter auch zu prüfen haben, ob durch die\n\nnach den Feststellungen sehr schmerzhaften, zu feststellbaren Verletzungen\n\nführenden körperlichen Mißhandlungen, die über die bloße Ausübung sexueller\n\nHandlung hinausgegangen sind, der Tatbestand der Körperverletzung verwirk-\n\nlicht worden ist (vgl. BGH NJW 1963, 1683; BGH bei Miebach NStZ 1995,\n\n224).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister RiBGH Becker ist urlaubsbedingt\n\n ortsabwesend und deshalb an\n\n der Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/3-str-62-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":11},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-23/3-str-62-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__62-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:06:30.703891+00:00"}}