{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__59-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-23","aktenzeichen":"3 StR 59/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. März 2001\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\n3 StR 59/01\n\nalias:\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Be-\n\nschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 23. März 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Hannover vom 8. September 2000 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben; von der Aufhebung ausgenommen sind\n\ndie Feststellungen zur Anlaßtat und zum Vortatverhalten, die\n\nbestehen bleiben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine Revision, mit der er das Ver-\n\nfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat mit der\n\nSachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen griff der Beschuldigte eine Prostituierte an,\n\ndie Hilfe holen wollte, nachdem sie ihn mehrmals vergeblich aufgefordert hatte,\n\ndas Bordell zu verlassen. Während eines 10 bis 15 Minuten dauernden Kamp-\n\nfes drückte der Beschuldigte seine Hand so fest auf den Mund und die Nase\n\nder Frau, daß diese kaum Luft bekam und deshalb in Todesangst geriet.\n\nDie sachverständig beratene Strafkammer hat eine krankhafte seelische\n\nStörung im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht, weil der Beschuldigte entweder\n\nan einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schi-\n\nzophrenie oder möglicherweise auch an einem Borderline-Syndrom mit psy-\n\nchotischen Inhalten leide. Auf der Grundlage der paranoid-halluzinatorischen\n\nPsychose sei von einer Schuldunfähigkeit auszugehen. Bei der möglicherweise\n\nvorliegenden Borderline-Erkrankung müsse eine erhebliche Verminderung der\n\nEinsichts- und Steuerungsfähigkeit angenommen werden. Da zudem eine psy-\n\nchotische Grenzüberschreitung wahrscheinlich sei, sei auch in diesem Fall ei-\n\nne Schuldunfähigkeit nicht ausschließbar.\n\n2. Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts rechtfertigen die ange-\n\nordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus nicht, weil sein Krankheitszustand widersprüchlich beschrieben wird.\n\nDie Ausführungen der Strafkammer, im Falle einer Borderline-Erkrankung\n\nsei eine erhebliche Verminderung der Einsichts- und der Steuerungsfähigkeit\n\ngegeben, belegen nicht zweifelsfrei, daß der Beschuldigte die Tat - was Vor-\n\naussetzung für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB ist (vgl. BGHSt 34, 22,\n\n26; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 63 Rdn. 6) - zumindest im Zustand ver-\n\nminderter Schuldfähigkeit begangen hat.\n\nBeide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig angewandt\n\nwerden (st.Rspr., vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer, aaO § 21 Rdn. 3).\n\nZunächst hätte die Strafkammer zweifelsfrei klären müssen, ob die möglicher-\n\nweise vorliegende Borderline-Erkrankung die erhebliche Verminderung der\n\nEinsichts- oder der Steuerungsfähigkeit bewirkt hat. Denn erst nach einer sol-\n\nchen Klärung kann sich eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von\n\ndem Beschuldigten infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige\n\nTaten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl.\n\nBGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3). Dies hat das Landgericht mit ei-\n\nner krankheitsbedingten Affektlabilität sowie einer emotionalen Impulsivität des\n\nBeschuldigten und dessen fehlender Akzeptanz gesellschaftlicher Normen be-\n\njaht und somit fehlerhaft auf beide Alternativen der §§ 20, 21 StGB abgestellt.\n\nEine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich jedoch erst dann von\n\nBedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat, während\n\ndie Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner\n\nerheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tat-\n\nzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR StGB § 21\n\nEinsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.). Auch dem Gesamtzusammenhang der Ur-\n\nteilsgründe läßt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, wie\n\nsich die im Falle einer Borderline-Erkrankung verminderte Einsichtsfähigkeit\n\nbeim Beschuldigten ausgewirkt hat. Solange die Verminderung der Einsichts-\n\nfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht ausgelöst und dadurch zu Straftaten\n\ngeführt hat, ist unter diesem Gesichtspunkt die Sicherung der Allgemeinheit\n\ndurch eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht veran-\n\nlaßt (vgl. BGHSt 34, 22, 26 f.). Es käme dann nur eine Unterbringung wegen\n\n- bei erhalten gebliebener Unrechtseinsicht - erheblicher Verminderung oder\n\nAufhebung der Steuerungsfähigkeit in Betracht.\n\n3. Durch die aufgezeigten Rechtsfehler bei der Anwendung des § 63\n\nStGB werden die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Anlaßtat und\n\nzum Vortatverhalten nicht betroffen, so daß sie bestehen bleiben können. Die\n\nVerfahrensrügen sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts unbegründet.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/3-str-59-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-23/3-str-59-01","retrieved":"2026-07-10 11:59:40.520182+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-23/3-str-59-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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