{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__57-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"3 StR 57/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 57/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. März 2001 ge-\n\nmäß §§ 44, 46 Abs. 1, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den\n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-\n\ngung von Verfahrensrügen wird auf seine Kosten als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Stade vom 14. September 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit unerlaubter Ausübung der\n\ntatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe und mit\n\ndem Führen derselben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\n1. Wie der Generalbundesanwalt näher dargelegt hat, ist das Wieder-\n\neinsetzungsgesuch unzulässig, da infolge der rechtzeitig erhobenen Sachrüge\n\ndie Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden war und eine von der\n\nRechtsprechung anerkannte Ausnahmesituation zur Gewährung von Wieder-\n\neinsetzung zur Ergänzung der bisherigen Revisionsbegründung nicht gegeben\n\nist (st. Rspr., vgl. BGHSt 1, 44; BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 3, 7). Im üb-\n\nrigen weist der Senat daraufhin, daß die sachlichrechtlichen Ausführungen in\n\ndem nachgereichten Schriftsatz vom 13. Dezember 2000 unbeschadet des\n\nFristablaufs vom Senat berücksichtigt werden konnten und mußten und daß die\n\nbeiden - verspäteten - Verfahrensrügen den Bestand des Urteils aus den\n\nnachfolgend genannten Gründen ohnehin nicht hätten gefährden können.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Die Strafkammer hat einen bedingten Tötungsvorsatz, der sich bei\n\nden festgestellten Tatumständen und den vorausgegangenen Drohungen des\n\nAngeklagten regelrecht aufgedrängt hatte, ohne Rechtsfehler bejaht. Daß sie\n\nim Schuld- und Strafausspruch nicht berücksichtigt hat, daß sich dieser be-\n\ndingte Tötungsvorsatz auf alle vier im Eingangsbereich befindlichen Gäste be-\n\nzogen hatte, weil der Angeklagte auf diese Gruppe und nicht auf einen einzel-\n\nnen von ihnen gezielt und dabei seine Waffe leer geschossen hatte, weshalb\n\ner wegen versuchten Totschlags in vier tateinheitlich begangenen Fällen hätte\n\nverurteilt werden müssen (vgl. BGH, Beschl. vom 6. September 2000 - 3 StR\n\n226/00), beschwert ihn nicht.\n\nb) Soweit die Verteidigung beanstandet, daß die Strafkammer nicht die\n\nVoraussetzungen des § 213 StGB bejaht hat, übersieht sie, daß dies für den\n\nAngeklagten nachteilig gewesen wäre, da der Strafrahmen des § 213 StGB mit\n\nFreiheitsstrafe von einem bis zehn Jahren höher als der zweifach gemilderte\n\nStrafrahmen nach §§ 21, 23, 49 Abs. 1, 212 StGB ist. Im übrigen weist weder\n\ndie Strafrahmenwahl noch die engere Strafzumessung einen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten auf.\n\n3. Die verspäteten Verfahrensrügen hätten der Revision nicht zum Erfolg\n\nverhelfen können. Ob der Beweisantrag zum Beweis der Tatsache, daß sich\n\nder Angeklagte die Waffe zum Eigenschutz besorgt hatte, als bedeutungslos\n\nhätte abgelehnt werden dürfen, kann dabei offen bleiben, da die Strafzumes-\n\nsung auf einem etwaigen Fehler nicht beruhen würde. Die Strafkammer hat die\n\nStrafe dem zweifach gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB entnommen und\n\ndabei lediglich ergänzend berücksichtigt, daß tateinheitlich zwei Tatbestände\n\ndes Waffengesetzes verwirklicht worden sind. Dabei hat sie jedoch rechtsfeh-\n\nlerhaft zu Gunsten des Angeklagten die Voraussetzungen einer - ohnehin\n\nrechtlich zweifelhaften - erheblichen Minderung der Schuld nach § 21 StGB auf\n\nGrund der erheblichen Alkoholisierung und Erregung des Angeklagten auch für\n\ndie Tatbestände des bereits seit Monaten begangenen Tatbestandes der Aus-\n\nübung der tatsächlichen Gewalt und für das ebenfalls schon vor Trinkbeginn\n\nerfolgte Führen der halbautomatischen Selbstladekurzwaffe angenommen.\n\nDurch diesen Fehler zu Gunsten des Angeklagten wäre eine etwaig unterblie-\n\nbene Berücksichtigung des Selbstschutzes bei der Gewichtung der Waffenver-\n\nstöße mehr als ausgeglichen.\n\nDer Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins \"zur Klärung der\n\nSichtverhältnisse\" stellt keinen Beweisantrag dar, da es an der Angabe einer\n\nkonkreten unter Beweis gestellten Tatsache fehlt.\n\nDer Schriftsatz des Verteidigers vom 26. Februar 2001, hier eingegan-\n\ngen am 15. März 2001, hat bei der Beratung vorgelegen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/3-str-57-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/3-str-57-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__57-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:56.949220+00:00"}}