{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"3 StR 52/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 52/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwaltes, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am\n\n10. Mai 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hildesheim vom 2. Oktober 2000\n\na) in den Schuldsprüchen dahingehend geändert, daß der\n\nAngeklagte H. des Betruges in acht Fällen, davon in\n\neinem Fall in 26 rechtlich zusammentreffenden Fällen,\n\nund der Angeklagte T. des Betruges in vier Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall in 30 rechtlich zusammentref-\n\nfenden Fällen, schuldig ist;\n\nb) in den Strafaussprüchen unter Aufrechterhaltung der in-\n\nsoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Betruges in 32 Fällen\n\nschuldig gesprochen und den Angeklagten H. unter Einbeziehung der Ein-\n\nzelgeldstrafen aus zwei früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren, den Angeklagten T. unter Einbeziehung der Einzel-\n\ngeldstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten.\n\nDer Angeklagte H. rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, der\n\nAngeklagte T. erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form. Die Rechtsmittel\n\nführen zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Abänderung des jeweiligen\n\nSchuldspruchs und zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind sie\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat das Konkurrenzverhältnis der den Angeklagten zu-\n\nzurechnenden betrügerischen Einzelakte rechtlich unzutreffend beurteilt. Nach\n\nden Feststellungen haben die Angeklagten nach Gründung der allein zu betrü-\n\ngerischen Zwecken errichteten B. GmbH nicht alle den Verurteilungen\n\nzugrunde liegenden Warenbestellungen persönlich getätigt, deren Bezahlung\n\nsie von vorneherein nicht beabsichtigten. Vielmehr hat der Angeklagte H. \n\nlediglich sieben und der Angeklagte T. nur drei Bestellungen persönlich\n\nabgegeben oder an ihrer Abgabe mitgewirkt. Die übrigen Bestellungen\n\nstammten zum einen entweder jeweils von dem anderen Angeklagten oder von\n\ndem Mittäter D. und waren von diesen entweder alleine oder unter Mitwir-\n\nkung der in die betrügerischen Absichten nicht eingeweihten formellen Ge-\n\nschäftsführerin der B. GmbH, Frau Q. , oder im Zusammenwirken mit\n\neinem ebenfalls arglosen Angestellten der Gesellschaft getätigt worden. Zum\n\nanderen waren die Bestellungen allein von Angestellten der Gesellschaft vor-\n\ngenommen worden, denen die Angeklagten die allgemeine Weisung erteilt\n\nhatten, bei jeder Gelegenheit so viele Waren wie möglich zu ordern (Fälle II. 8.\n\n(3.), (4.), (15.), (16.) und (20.) der Urteilsgründe), oder von \"einem Berechtig-\n\nten\" \n\nder \n\nB. \n\nGmbH (Fälle II. 8. (22.) bis (32.) der Urteilsgründe). Danach kann den Ange-\n\nklagten aber nicht jede der Bestellungen als rechtlich selbständige Straftat (§\n\n53 Abs. 1 StGB) angelastet werden.\n\nSind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Tä-\n\nter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die mehreren Straftaten\n\ntateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, nach ständiger Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs für jeden der Beteiligten gesondert zu prüfen\n\nund zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des Tatbeitrages jedes\n\nTatbeteiligten (vgl. Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 16 mit umfang-\n\nreichen Nachw.; a. A. für Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft: Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 21). Hat daher ein Mittäter, der\n\nsich an der unmittelbaren Ausführung der Taten nicht mehr beteiligt, einen alle\n\nEinzeldelikte fördernden Tatbeitrag bereits im Vorfeld erbracht, so werden ihm\n\ndie jeweiligen Taten des oder der anderen Mittäter als tateinheitlich begangen\n\nzugerechnet, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu ei-\n\nner Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob der oder\n\ndie Mittäter die ihnen zurechenbaren Taten gegebenenfalls tatmehrheitlich be-\n\ngingen, ist demgegenüber ohne Belang (s. etwa BGH NStZ 1996, 296 f.; 1997,\n\n121; BGHR StGB § 52 Handlung, dieselbe 29). Gleiches gilt im Falle der mit-\n\ntelbaren Täterschaft. Bewirkt der mittelbare Täter durch lediglich eine Einfluß-\n\nnahme auf den oder die Tatmittler, daß diese mehrere für sich genommen\n\nselbständige Taten begehen, werden diese in der Person des mittelbaren Tä-\n\nters zur Tateinheit verbunden, da sie letztlich allein auf dessen einmaliger Ein-\n\nwirkung auf den oder die Tatmittler beruhen (s. etwa BGHSt 40, 218, 238; BGH\n\nNStZ 1994, 35; BGH wistra 1996, 303; 1997, 181, 182; 1998, 262; 1999, 23,\n\n24).\n\nNach diesen Grundsätzen können den Angeklagten als tatmehrheitlich\n\nbegangene Betrugstaten nur die Warenbestellungen zugerechnet werden, die\n\nsie im Rahmen der von ihnen aufgebauten Betriebsorganisation der B. \n\nGmbH in eigener Person allein oder im Zusammenwirken mit einem Mittäter\n\nbzw. mit der gutgläubigen Geschäftsführerin Q. oder mit einem gutgläubi-\n\ngen Mitarbeiter der GmbH unmittelbar gegenüber einem Handelsvertreter der\n\ngeschädigten Lieferfirmen abgaben oder auf deren Abgabe sie direkt Einfluß\n\nnahmen. Dies sind beim Angeklagten H. die Bestellungen der Fälle II. 8.\n\n(1.), (5.), (7.), (8.), (13.), (14.) und (18.) der Urteilsgründe und beim Angeklag-\n\nten T. die Bestellungen der Fälle II. 8. (9.), (13.) und (18.) der Urteils-\n\ngründe. Im Fall II. 8. (19.) der Urteilsgründe ist zugunsten der beiden Ange-\n\nklagten davon auszugehen, daß der jeweils andere oder der Mittäter D. \n\ndie Bestellung aufgab.\n\nEiner anderen Beurteilung unterliegen dagegen die Fälle, für die sich\n\nder Tatbeitrag der Angeklagten darin erschöpfte, daß sie an dem Aufbau und\n\nBetrieb der von ihnen allein zu betrügerischen Zwecken errichteten B. \n\nGmbH mitwirkten bzw. die hiervon nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n\nnicht zu trennende allgemeine Weisung an das gutgläubige Firmenpersonal\n\nerteilten, bei den Handelsvertretern der Lieferanten bei jeder Gelegenheit so\n\nviele Waren wie möglich zu bestellen (UA S. 46), während die einzelnen Be-\n\nstellungen ohne Mitwirkung des jeweiligen Angeklagten von einem oder zwei\n\nMittätern, von einem Mittäter im Zusammenwirken mit der gutgläubigen Ge-\n\nschäftsführerin Q. oder einem gutgläubigen Angestellten, oder eigenstän-\n\ndig von einem der Angestellten aufgegeben wurde. Zu den letztgenannten, den\n\nAngeklagten als mittelbaren Tätern zuzurechnenden Betrugstaten zählen nicht\n\nnur die Fälle II. 8. (3.), (4.), (15.), (16.) und (20.) der Urteilsgründe, für die aus-\n\ndrücklich festgestellt ist, daß sie von Angestellten der GmbH stammten. Einzu-\n\nbeziehen sind vielmehr auch die Fälle II. 8. (22.) bis (32.) der Urteilsgründe.\n\nBei diesen konnte das Landgericht lediglich feststellen, daß sie von \"einem\n\nBerechtigten\" der B. GmbH vorgenommen wurden, so daß nicht aus-\n\ngeschlossen werden kann, daß sie von einer der genannten gutgläubigen Per-\n\nsonen herrührten.\n\nDa sich der jeweilige Tatbeitrag der Angeklagten für diese weiteren Be-\n\ntrugsdelikte auf die allgemeine Mitwirkung am Aufbau, am Betrieb und an der\n\nRegelung der Betriebsabläufe der B. GmbH beschränkte, sind diese\n\nEinzeltaten nach den oben dargestellten Maßstäben jeweils zu einer weiteren\n\nselbständigen Betrugstat in 26 (Angeklagter H. ) bzw. 30 (Angeklagter T. \n\n ) rechtlich zusammentreffenden Fällen zusammenzufassen. Diese tritt\n\njeweils zu den von den Angeklagten durch persönliche Warenbestellungen\n\nverwirklichten Betrugstaten tatmehrheitlich hinzu. Hierbei ergibt sich in Abwei-\n\nchung von der Zählweise des Landgerichts für jeden der Angeklagten eine\n\nSumme von insgesamt 33 abgeurteilten Betrugsdelikten. Dies beruht darauf,\n\ndaß das Landgericht fehlerhaft im Fall II. 8. (13.) der Urteilsgründe von nur ei-\n\nner Betrugstat zum Nachteil der Firma S. GmbH ausgegangen ist, obwohl\n\nes insoweit rechtsfehlerfrei je eine gesonderte Bestellung des Angeklagten\n\nH. und des Angeklagten T. festgestellt hat. Die Bestellung des je-\n\nweils anderen ist beiden Angeklagten als weiterer mittäterschaftlich begange-\n\nner betrügerischer Einzelakt im Rahmen der zu Tateinheit zusammenzufas-\n\nsenden Taten zuzurechnen.\n\nDer Senat ändert daher die Schuldsprüche wie aus der Beschlußformel\n\nersichtlich ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich die Angeklagten\n\ninsoweit nicht anders als geschehen hätten verteidigen können. Auch ist der\n\nSenat durch das Verschlechterungsgebot (§ 358 Abs. 2 StPO) nicht gehindert,\n\nnunmehr beide Angeklagten wegen insgesamt 33 Einzelakten des Betruges\n\nschuldig zu sprechen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 331\n\nRdn. 8 m.w.Nachw.).\n\nDie Abänderung der Schuldsprüche führt bei beiden Angeklagten zum\n\nWegfall sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Denn auch die Einzel-\n\nstrafen, die das Landgericht für die selbständig tatmehrheitlich bestehenblei-\n\nbenden betrügerischen Einzeltaten festgesetzt hat, können keinen Bestand\n\nhaben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß deren Bemessung durch\n\ndie Einzelstrafen der nunmehr zu Tateinheit zusammengefaßten Fälle beein-\n\nflußt wurde. Im Fall II. 8. (13.) der Urteilsgründe ergibt sich das Erfordernis\n\nneuer Einzelstrafenfestsetzung darüber hinaus schon aus der oben näher dar-\n\ngelegten Aufspaltung in zwei betrügerische Einzelakte.\n\nDie Strafaussprüche sind daher insgesamt aufzuheben. Dies gilt jedoch\n\nnicht für die diesbezüglichen bisherigen Feststellungen. Diese wurden rechts-\n\nfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Dies schließt nicht\n\naus, daß die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer insoweit ergän-\n\nzende Feststellungen trifft, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch\n\nstehen.\n\nKutzer Miebach Pfister\n\n RiBGH von Lienen ist durch Urlaub Becker\n\n verhindert zu unterschreiben.\n\n Kutzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-52-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-52-01","retrieved":"2026-07-10 12:06:11.961358+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-10/3-str-52-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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