{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__46-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-29","aktenzeichen":"3 StR 46/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 251 Auch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der \"versuchten Erfolgsqualifizie- rung\" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 46/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHannover vom 29. September 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit versuchtem schweren Raub mit Todesfolge, mit gefährlicher\n\nKörperverletzung und mit schwerem Raub zu einer Jugendstrafe von vier Jah-\n\nren verurteilt. Seine Revision, die Verfahrensrügen und sachliche Beanstan-\n\ndungen erhebt, bleibt ohne Erfolg, da die Überprüfung keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzender\n\nErörterung bedarf nur der Schuldspruch wegen versuchten schweren Raubes\n\nmit Todesfolge:\n\nNach den Feststellungen haben der Angeklagte und ein Mittäter einen\n\nstark angetrunkenen Mann nachts zu einem Geldautomaten zu schleppen ver-\n\nsucht, um dort unter Verwendung von dessen Scheckkarte an Geld zu gelan-\n\ngen. Als sich das Opfer widersetzte, schlug der Angeklagte zuerst mit einem\n\ndicken Ast zweimal wuchtig auf dessen Kopf ein. Das Opfer erlitt als Abwehr-\n\nverletzungen Brüche des rechten Mittelhandknochens und des rechten Ellen-\n\nschaftes sowie Kopfverletzungen und fiel zu Boden, worauf ihm der Mittäter die\n\nGeldbörse aus der Jacke zog. Sodann schlug der Angeklagte mit dem Ast ein\n\ndrittes Mal auf den Kopf des Opfers ein und trat mehrfach mit dem Fuß von\n\noben auf und ebenfalls mehrfach von der Seite gegen dessen Kopf. Bei den\n\nSchlägen und Tritten nahm er den Tod des Opfers billigend in Kauf. Auf Auf-\n\nforderung des Mittäters hörte der Angeklagte mit den Mißhandlungen auf. Sie\n\nließen das Opfer schwerverletzt zurück in dem Bewußtsein, daß es sterben\n\nkönne. Sie erzählten alsbald Freunden von der Tat. Als die vorschlugen, tele-\n\nfonisch einen Krankenwagen herbeizurufen, widersetzte sich der Angeklagte\n\naus Furcht vor Entdeckung erfolgreich diesem Vorschlag. Das Opfer überlebte\n\ntrotz schwerster Verletzungen mit einer dauerhaften Hirnschädigung, die zu-\n\nkünftig epileptische Anfälle befürchten läßt.\n\nZutreffend hat das Landgericht den Angeklagten auch wegen versuchten\n\nschweren Raubes mit Todesfolge verurteilt.\n\nFür die Anwendbarkeit des § 251 StGB ist es ohne Bedeutung, daß die\n\nmit bedingtem Tötungsvorsatz (vgl. BGHSt 39, 100) ausgeführten Schläge teil-\n\nweise und die Tritte vollständig erst nach der Vollendung der Wegnahme-\n\nhandlung erfolgt sind, denn der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge kann\n\nauch verwirklicht sein, wenn der Räuber Gewalt gegen eine Person nach Voll-\n\nendung des noch nicht beendeten Raubes anwendet (BGHSt 38, 295). We-\n\nsentlich ist, daß sich hierin die einem Raub eigentümliche besondere Gefähr-\n\nlichkeit verwirklicht hat, was die Annahme eines Zusammenhangs zwischen\n\nRaub und Todesfolge im Sinne des § 251 StGB rechtfertigt (vgl. BGHR StGB\n\n§ 251 Todesfolge 3, 4 m.w.Nachw.). So liegt es hier: Der Angeklagte hat die\n\nder Ermöglichung der Wegnahme dienenden Mißhandlungen nur kurz unter-\n\nbrochen; unmittelbar nach der Wegnahme hat er sie fortgesetzt, noch ehe der\n\n(schwere) Raub beendet war.\n\n§ 251 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt, dessen Versuch nicht nur\n\nin der Form begangen werden kann, daß der Täter durch eine in finaler Ver-\n\nknüpfung mit der Wegname stehende räuberische Nötigungshandlung den Tod\n\ndes Opfers verursacht, es aber nicht zur Vollendung der Wegnahme kommt\n\n- sog. erfolgsqualifizierter Versuch -, sondern auch dadurch, daß der Einsatz\n\nder i.S.d. § 249 StGB tatbestandsmäßigen Gewalt zugleich (bedingt) vorsätz-\n\nlich vorgenommene Tötungshandlung ist, die aber den qualifizierenden Erfolg\n\nnicht bewirkt - sog. versuchte Erfolgsqualifizierung (Herdegen in LK 11. Aufl.\n\n§ 251 Rdn. 15; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 251 Rdn. 4). Der Bundesge-\n\nrichtshof hat bereits entschieden, daß der Versuch der schweren Körperverlet-\n\nzung in Betracht kommt, wenn der Täter die Körperverletzung vorsätzlich be-\n\ngeht und dabei bezüglich der schweren Folge mit bedingtem Vorsatz handelt\n\nund diese schwere Folge dann aber nicht eintritt; der Versuch der schweren\n\nKörperverletzung steht sodann mit der vollendeten Körperverletzung in Tatein-\n\nheit (BGHSt 21, 194). Diese Grundsätze gelten auch für den Fall des versuch-\n\nten (schweren) Raubes mit Todesfolge. Auch hier ist der Versuch in Form der\n\nversuchten Erfolgsqualifizierung möglich.\n\nKutzer Miebach Pfister\n\n von Lienen RiBGH Becker ist durch Urlaub\n\n an der Unterschrift verhindert.\n\n Kutzer\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStGB § 251\n\nAuch bei § 251 StGB ist der Versuch in Form der \"versuchten Erfolgsqualifizie-\n\nrung\" möglich (im Anschluß an BGHSt 21, 194).\n\nBGH, Beschl. vom 29. März 2001 - 3 StR 46/01 - LG Hannover","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/3-str-46-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-29/3-str-46-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__46-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:23.432599+00:00"}}