{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"3 StR 45/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 45/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 10. Mai 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 16. Oktober 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverlet-\n\nzung und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von ei-\n\nnem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung aus-\n\ngesetzt worden ist. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat\n\nErfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil\n\ndes Nebenklägers hat keinen Bestand.\n\na) Das Landgericht hat seinem Urteil folgendes zugrundegelegt: Am\n\n30. August 1997 traf der Angeklagte, der in L. einen Kiosk mit angeschlos-\n\nsener Gaststätte betreibt, in der Nähe seines Lokals auf Yilmaz Y. . Es kam\n\nzu Tätlichkeiten, in deren Verlauf Yilmaz Y. nicht unerhebliche Verletzungen\n\nim Gesicht erlitt. Wegen dieses Vorfalls wurde der Angeklagte zwischenzeitlich\n\nrechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Am Tag danach suchten die Brüder\n\nAbdulhardy und Yavuz Y. gegen Mittag die Gaststätte des - nicht anwesen-\n\nden - Angeklagten auf und drohten, ihn \"platt zu machen\" und sein Lokal \"ab-\n\nzufackeln\". Nach seiner Rückkehr von dem Vorfall unterrichtet, verständigte\n\nder Angeklagte die Polizei und begab sich zu seinem Wohnhaus. Dort traf kurz\n\ndarauf auch Abdulhardy Y. zusammen mit dem Nebenkläger, einem Be-\n\nkannten des Y. , ein. Als Abdulhardy Y. den Angeklagten auf dem Hof ste-\n\nhen sah, ging er durch die etwa zehn Meter lange, auf beiden Seiten von\n\nHauswänden begrenzte Hofeinfahrt auf ihn zu und blieb an dem geschlosse-\n\nnen, etwa ein Meter hohen Rolltor am Ende der Einfahrt stehen. Unmittelbar\n\ndarauf erschienen auch seine Brüder Yavuz, Yilmaz und Nihat Y. in der Ho-\n\nfeinfahrt, während der Nebenkläger zusammen mit weiteren Mitgliedern und\n\nBekannten der Familie Y. rechts vor der Hofeinfahrt blieb, etwa 14 Meter\n\nvom Rolltor entfernt. Am Rolltor entspann sich nun eine lautstarke verbale\n\nAuseinandersetzung, in deren Verlauf die Brüder Y. erneut drohten, den An-\n\ngeklagten \"fertig\" und \"platt zu machen\". Yavuz Y. ergriff schließlich eine\n\netwa 20 mal 40 cm große Waschbetonplatte und warf sie in Richtung des eini-\n\nge Meter entfernt stehenden Angeklagten. Dieser wich dem Wurf aus und be-\n\ngab sich in sein Haus, von wo aus er die Polizei erneut verständigte. Aus Sor-\n\nge um seine Lebensgefährtin, die er mit einem gemeinsamen Kind zurücker-\n\nwartete, steckte der Angeklagte anschließend seinen geladenen Revolver\n\nSmith & Wesson Kaliber 38 sowie Patronen zum Nachladen ein und ging wie-\n\nder auf den Hof. Als die Y. -Brüder den Angeklagten kommen sahen, scho-\n\nben sie das Rolltor ein Stück zur Seite, um auf den Hof zu gelangen. Yavuz\n\nY. \n\nergriff \n\nei-\n\nne zweite Waschbetonplatte und machte Anstalten, diese nach dem Ange-\n\nklagten zu werfen. In diesem Moment zog der Angeklagte seine Waffe aus der\n\nWestentasche, bei deren Anblick die Brüder Y. hinter das Rolltor zurückwi-\n\nchen. Gleichwohl gab der Angeklagte mindestens vier Schüsse in ihre Rich-\n\ntung ab. Die Geschosse prallten an der die Hofeinfahrt begrenzenden Mauer\n\nab, wobei sie Abriebspuren in Höhen zwischen 1,37 Meter und 2,55 Meter\n\nhinterließen. Nach Abgabe der Schüsse zog sich der Angeklagte in den hinte-\n\nren Teil des Hofes zurück, um nachzuladen. Yavuz Y. warf ihm noch die\n\nWaschbetonplatte nach, ohne ihn zu treffen. Als sich die Brüder Y. versi-\n\nchert hatten, daß niemand verletzt worden war, zweifelten sie lautstark an, daß\n\nes sich um eine echte Waffe handelte, und riefen dem Angeklagten hinterher,\n\ndaß sie ihm einmal eine echte Waffe zeigen wollten. Nach dem Nachladen\n\nkehrte der Angeklagte zurück und stellte sich vor seine Garage dem Rolltor\n\ngegenüber. Wie das Landgericht zu seinen Gunsten unterstellt hat, zog Abdul-\n\nhardy Y. nunmehr eine silberfarbene Pistole und richtete sie auf den Ange-\n\nklagten. Um der drohenden Schußabgabe zuvorzukommen, schoß der Ange-\n\nklagte zweimal gezielt auf Abdulhardy Y. , den er jedoch trotz der geringen\n\nEntfernung von nur wenigen Metern verfehlte. Einer der beiden Schüsse traf\n\nden immer noch vor dem Haus im seitlichen Einfahrtsbereich stehenden Ne-\n\nbenkläger, der dadurch lebensgefährlich verletzt wurde.\n\nb) Das Landgericht hat die Abgabe der zweiten Schußsalve gegenüber\n\nAbdulhardy Y. als durch Notwehr gerechtfertigt angesehen. Dem ihn nicht\n\nangreifenden und unbeteiligten Nebenkläger gegenüber habe er allerdings\n\nobjektiv pflichtwidrig gehandelt. Für ihn sei vorhersehbar gewesen, anstelle\n\ndes Y. den Nebenkläger zu treffen, weil er um die Zielungenauigkeit seiner\n\nWaffe bei Distanzschüssen gewußt habe. Dem Angeklagten stehe insoweit\n\nauch nicht der Rechtfertigungsgrund des § 34 StGB zur Seite, weil die erfor-\n\nderliche Güterabwägung nicht ergebe, daß das geschützte Rechtsgut wesent-\n\nlich überwiege. Auf entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB) könne er sich nicht\n\nberufen, weil er die Gefahr für sich selbst durch die Abgabe der ersten vier\n\nSchüsse, die er nicht so wie geschehen abgeben durfte, und durch das Nach-\n\nladen verursacht habe.\n\nc) Die vom Landgericht zur äußeren und inneren Tatseite getroffenen\n\nFeststellungen sind lückenhaft. Der Senat kann anhand der Urteilsgründe nicht\n\nnachprüfen, ob das Landgericht zu Recht Fahrlässigkeit des Angeklagten an-\n\ngenommen hat.\n\nFahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er\n\ndiese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte,\n\nund wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den\n\nErfolg gezeitigt hat. Die Einzelheiten des durch das pflichtwidrige Verhalten in\n\nGang gesetzten Kausalverlaufs brauchen dagegen nicht vorhersehbar sein.\n\nTritt der Erfolg durch das Zusammenwirken mehrerer Umstände ein, müssen\n\nalle diese Umstände dem Täter erkennbar sein, weil nur dann der Erfolg für ihn\n\nvoraussehbar ist (vgl. BGH NStZ 2001, 143, 145; Jähnke in LK-StGB, 11. Aufl.\n\n§ 222 Rdn. 3 m.w.Nachw.). Es kommt jedoch stets auf die konkrete Situation\n\nan. Die Vorwerfbarkeit entfällt, wenn dem Täter ein anderes Handeln nicht zu-\n\ngemutet werden kann, wobei sich die Zumutbarkeit auch nach der Größe der\n\ndrohenden Gefahr richtet (vgl. BGHSt 4, 20, 23; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 15 Rdn. 16; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB\n\n26. Aufl. § 15 Rdn. 204). Blieb dem Angeklagten als einzige Abwehrmaßnahme\n\ngegen den unmittelbar lebensbedrohenden Angriff von Abdulhardy Y. nur die\n\nschnelle Abgabe zweier notwendigerweise unkontrollierter Schüsse, könnte\n\nihm demnach die damit verbundene Gefährdung Unbeteiligter nicht als Verlet-\n\nzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht angerechnet werden. Diese Frage\n\nläßt sich indes aus revisionsrichterlicher Sicht nicht beantworten, zumal unklar\n\nbleibt, ob und ggf. aus welchen Gründen für den im Umgang mit Schußwaffen\n\nvertrauten Angeklagten durch sorgfältigeres Zielen auf den Angreifer und\n\nWählen einer anderen Schußposition eine Verletzung des Nebenklägers ver-\n\nmeidbar gewesen wäre. Die Urteilsgründe sind insoweit in zweierlei Hinsicht\n\nunvollständig:\n\naa) Den Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen sich schon\n\nnicht die erforderlichen äußeren Gegebenheiten mit der gebotenen Genauig-\n\nkeit entnehmen. Bereits für den Zeitpunkt der Abgabe der ersten vier Schüsse\n\nfehlt es an der Mitteilung der genauen Entfernungen zwischen den Standorten\n\nder Beteiligten. Insbesondere aber fehlen die präzisen Entfernungsangaben\n\nbei der Abgabe der zweiten Schußsalve zwischen dem Angeklagten und Y. \n\neinerseits und zu dem Nebenkläger andererseits. Lassen sich die Standorte\n\ndes Nebenklägers und des Y. noch einigermaßen bestimmen, bleibt unklar,\n\nwo sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Schußabgabe befand. Aufgrund der\n\nAngaben, daß er sich \"einige Meter\" \"in den hinteren Hofbereich\" zurückzog\n\num nachzuladen, er dann \"zurückkehrte\" und sich \"vor der Garage\" aufstellte\n\nund zweimal auf Y. schoß, den er \"trotz der geringen Entfernung von nur\n\nwenigen Metern\" verfehlte (UA S. 7, 8), läßt sich schon nicht die genaue Ent-\n\nfernung zwischen dem Angeklagten und Y. nachvollziehen, ebenso vage\n\nbleibt die zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger, die möglicherwei-\n\nse zwischen 15 und 20 Meter betrug.\n\nbb) Lückenhaft sind insbesondere die Feststellungen zur inneren\n\nTatseite. So teilt das Urteil nur mit, daß der Angeklagte, nachdem die Brüder\n\nY. angesichts der Waffe des Angeklagten hinter das Rolltor zurückwichen,\n\n\"gleichwohl\" mindestens vier Schüsse in ihre Richtung abgab. Einen Grund\n\ndafür hat die Kammer nicht angegeben, sondern - widersprüchlich - einerseits\n\nangenommen, daß es sich nicht um Warnschüsse gehandelt habe, der Ange-\n\nklagte aber andererseits mit seinen Schüssen die Gebrüder Y. verfehlen\n\nwollte.\n\nAuch die Wahrnehmungen und Vorstellungen des Angeklagten vor Ab-\n\ngabe der zweiten Schußsalve teilt das Urteil nicht mit. So fehlen hinlängliche\n\nFeststellungen dazu, warum der Angeklagte nach dem Nachladen - als der\n\nmöglicherweise gefährdete Zeuge K. ins Haus geflüchtet war, die Lebens-\n\ngefährtin des Angeklagten und das Kind noch nicht in der Nähe des Hauses\n\naufgetaucht waren und der Angeklagte selbst nicht mehr unmittelbar angegrif-\n\nfen wurde - \"zurückkehrte\", also mit der Waffe in der Hand auf die Brüder Y. \n\nzuging. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, \"daß sich der Angeklagte in diesem\n\nAugenblick berechtigterweise Sorgen um seine Lebensgefährtin und deren\n\nBruder\" (UA S. 18), den Zeugen K. , machte.\n\nDa dieses der Schußabgabe unmittelbar vorausgehende Verhalten des\n\nAngeklagten - möglicherweise - der Grund dafür war, daß - so zugunsten des\n\nAngeklagten vom Landgericht unterstellt - Y. \"nunmehr\" eine Pistole zog und\n\nauf den Angeklagten richtete, mußte sich das Landgericht damit auseinander-\n\nsetzen, was in diesem Zeitpunkt in dem Angeklagten vorging. Daran fehlt es.\n\n2. Die Verurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes kann ebenfalls\n\nnicht bestehen blieben, weil das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der An-\n\ngeklagte auf einen Ausnahmetatbestand des § 28 Abs. 4 Nr. 3 WaffG berufen\n\nkann. Zugunsten des Angeklagten geht es davon aus, daß ihm die Pistole mit\n\ndem eingeschlagenen Wort \"Latonita\" erst am Tage zuvor von der Zeugin M. \n\n , die die Waffe bei Durchsicht der Sachen ihres verstorbenen Ehemannes\n\ngefunden hatte, mit der Bitte übergeben wurde, diese ordnungsgemäß zu ver-\n\nwahren bzw. zu entsorgen. Bei diesem Sachverhalt kommt eine vorübergehen-\n\nde Verwahrung der Waffe für einen Berechtigten gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3\n\nWaffG in Betracht. Die Zeugin M. hatte die Pistole von Todes wegen er-\n\nworben und war deshalb zum Besitz der Waffe berechtigt (§ 28 Abs. 4 Nr. 1\n\nWaffG). Daß die Zeugin die Pistole loswerden wollte, steht einer vorüberge-\n\nhenden Verwahrung durch den Angeklagten in ihrem Interesse dann nicht ent-\n\ngegen, wenn damit nur der Zeitraum überbrückt werden sollte, bis der Ange-\n\nklagte die rechtlichen Voraussetzungen für deren endgültigen Erwerb ge-\n\nschaffen hatte. Wenn der Angeklagte die Pistole dagegen am nächsten Werk-\n\ntag bei der zuständigen Waffenbehörde abliefern wollte, läge eine nicht ge-\n\nwerbsmäßige Beförderung zu einem Berechtigten vor, welche nach § 28 Abs. 4\n\nNr. 3 WaffG ebenfalls keiner vorherigen Erlaubnis bedarf. Diese Vorschrift\n\nstellt nicht nur die eigentliche Verwahrung oder Beförderung für einen Berech-\n\ntigten frei, sondern auch die Entgegennahme, also den Erwerb einer Waffe zu\n\nsolchen Zwecken (Hinze, Waffenrecht, § 28 WaffG Anm. 19). Ob der Ange-\n\nklagte wegen unerlaubten Waffenbesitzes bestraft werden kann, hängt deshalb\n\ndavon ab, was er mit der übergebenen Waffe zu tun beabsichtigte. Hierzu hat\n\ndas Landgericht keine Feststellungen getroffen.\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-45-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/3-str-45-01","retrieved":"2026-07-10 12:06:17.125830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-05-10/3-str-45-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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