{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-02-22","aktenzeichen":"3 StR 41/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 41/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Februar 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n22. Februar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 31. Oktober 2000 im Strafaussprch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf sach-\n\nlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat teilwei-\n\nse Erfolg. Während die Überprüfung des Schuldspruchs keine den Angeklag-\n\nten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat, hält der Strafausspruch rechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte seine Bekannte, mit der\n\ner seit Jahren ein außereheliches Verhältnis unterhielt, im angetrunkenen Zu-\n\nstand aufgesucht, ihr ein Küchenmesser an den Hals gehalten, sie mit dem\n\nTode bedroht und so zum Mundverkehr an ihm gezwungen. Sodann hatte er\n\nversucht, den Analverkehr an ihr auszuführen, und sie zuletzt zum Vaginalver-\n\nkehr gezwungen. Das Landgericht hat die Tat zutreffend als Vergewaltigung\n\nnach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB gewertet.\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, denn das Landgericht\n\nhat nicht erkennbar erwogen, ob die Voraussetzungen des Täter-Opfer-\n\nAusgleichs nach § 46 a Nr. 1 StGB vorgelegen haben und deshalb eine\n\nStrafrahmenverschiebung in Betracht gekommen wäre. Anlaß zu einer solchen\n\nErörterung hätten die folgenden Feststellungen gegeben: Nachdem der Ange-\n\nklagte Stunden nach der Tat aufgrund der Anzeige seiner Bekannten festge-\n\nnommen und am nächsten Tag wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen\n\nworden war, rief er seine Bekannte an \"und entschuldigte sich bei ihr für sein\n\nVorgehen. Er bat sie zudem um die Rücknahme der Anzeige unter Hinweis\n\ndarauf, daß er ansonsten seinen Söhnen nicht mehr unter die Augen treten\n\nkönnte.\" Dieser Bitte kam die Bekannte drei Tage später nach. Einige Tage\n\nspäter besuchte sie der Angeklagte wieder. Nach weiteren Besuchen \"erneu-\n\nerten (die beiden) ihre intime Beziehung\", die sie über weitere zehn bis elf Mo-\n\nnate aufrechterhielten, bis die Bekannte einen anderen Mann kennenlernte und\n\ndeshalb die Beziehung zum Angeklagten abbrach. Wie schon gegenüber der\n\nPolizei gab die Bekannte auch in der Hauptverhandlung an, nicht mehr an ei-\n\nner Bestrafung des Angeklagten interessiert zu sein.\n\nZwar hat das Landgericht diese Nachtatentwicklung bei der Strafzumes-\n\nsung umfassend berücksichtigt und u.a. deshalb einen minder schweren Fall\n\ngemäß § 177 Abs. 5 Halbs. 2 StGB angenommen (Strafrahmen: ein Jahr bis\n\nzehn Jahre); dies kann aber hier die Erörterung des § 46 a StGB nicht erset-\n\nzen, dessen Anwendung jedenfalls nicht fern liegt, nachdem es nach den Fest-\n\nstellungen aufgrund der Initiative des Angeklagten zu einer vollständigen und\n\ndauerhaften Aussöhnung zwischen dem Täter und dem Opfer gekommen ist.\n\nOb die Bemühungen des Angeklagten eher dem Ausgleich mit dem Opfer oder\n\nder Vermeidung eigener Bestrafung dienten, welchen Umfang sie hatten, und\n\naus welchen Motiven heraus das Opfer bekundet hat, an einer Bestrafung des\n\nAngeklagten nicht interessiert zu sein, hat der neue Tatrichter zu prüfen. Wenn\n\nein Opfer (aus autonomen Motiven heraus) dem Täter den Täter-Opfer-\n\nAusgleich in der Weise leicht macht, daß es an das Maß der Wiedergutma-\n\nchungsbemühungen keine hohen Anforderungen stellt und schnell zu einer\n\nVersöhnung bereit ist, steht dies der Bejahung der Voraussetzungen des\n\n§ 46 a Nr. 1 StGB jedenfalls nicht grundsätzlich im Wege.\n\nSollte der neue Tatrichter die Voraussetzungen des § 46 a Nr. 1 StGB\n\nbejahen, wird er zu prüfen haben, ob bei einer Gesamtbetrachtung ein minder\n\nschwerer Fall auch ohne Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrunds\n\nanzunehmen wäre; (nur) in diesem Fall könnte der Täter-Opfer-Ausgleich zu\n\neiner weiteren Strafrahmenmilderung (Strafrahmen: drei Monate bis sieben\n\nJahre sechs Monate) führen.\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/3-str-41-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/3-str-41-01","retrieved":"2026-07-10 11:51:12.693398+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-02-22/3-str-41-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-02-22","dockets":["3 StR 41/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.02.2001 – 3 StR 41/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-02-22/3-str-41-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 31. Oktober 2000 im Strafaussprch mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46a","label":"§ 46a StGB","mentions":4},{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"StV 2001, 457","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:51:12.693398+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}