{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__36-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-05-09","aktenzeichen":"3 StR 36/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 36/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Mai 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\nS. gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n1. August 2000 wird\n\n1. das Urteil aufgehoben und das Verfahren eingestellt, soweit\n\ndie Angeklagten S. und N. wegen unerlaubten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Zeit von Anfang\n\nSeptember 1998 bis Ende Februar 1999 verurteilt worden\n\nsind.\n\nIm Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens\n\nund die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staats-\n\nkasse auferlegt;\n\n2. das vorgenannte Urteil\n\na) dahin abgeändert, daß die Angeklagten des unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit un-\n\nerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 51 Fällen\n\nschuldig sind,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten S. und N. wegen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 1540 Fällen, begangen in der\n\nZeit von Anfang September 1998 bis zum 19. Februar 2000, zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte\n\nS. die Verletzung materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet\n\nmit ihrem zu Ungunsten beider Angeklagter eingelegten Rechtsmittel insbe-\n\nsondere die Aburteilung des festgestellten Tatgeschehens als 1540 selbstän-\n\ndige Handlungen, die Ablehnung von besonders schweren Fällen des uner-\n\nlaubten Handeltreibens trotz Vorliegens des Regelbeispiels der Gewerbsmä-\n\nßigkeit nach § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG und die unterbliebene Prüfung des Ver-\n\nfalls. Der Angeklagte S. erhebt die Sachrüge in allgemeiner Form.\n\nI. Beide Rechtsmittel führen zu einer Teileinstellung des Verfahrens.\n\nSoweit die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln, begangen in der Zeit von Anfang September 1998 bis Ende Februar\n\n1999, verurteilt worden sind, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung der zu-\n\ngelassenen Anklage. Die in diesem Zeitraum begangenen Taten waren weder\n\nGegenstand der zugelassenen Anklage vom 29. Mai 2000 noch der prozeß-\n\nordnungsgemäß einbezogenen Nachtragsanklage vom 1. August 2000. Nach-\n\ndem das Landgericht einzelne Taten, die laut Anklage vom 29. Mai 2000 im\n\nJahre 1997 und 1998 bis zum Beginn September 1998 begangen worden sein\n\nsollten, gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hatte, verblieben als\n\nursprünglich angeklagte Taten nur noch die konkreten Einzelverkäufe von wö-\n\nchentlich einmal zwei Gramm Haschisch an den Zeugen L. in der Zeit von\n\nMärz 1999 bis November 1999 und der Vorwurf, daß der Angeklagte S. in\n\nder Zeit von Mitte August 1999 bis Anfang Oktober 1999 vier bis fünfmal in der\n\nWoche jeweils 100 Gramm Haschisch in die Royal-Spielstube gebracht und der\n\nMitangeklagte N. dieses Haschisch dort verkauft haben sollte. Mit der\n\nNachtragsanklage vom 1. August 2000 wurden den Angeklagten weitere\n\nStraftaten des unerlaubten Handeltreibens lediglich für den Zeitraum von An-\n\nfang Oktober 1999 bis zum 19. Februar 2000 zur Last gelegt. Soweit das\n\nLandgericht die Angeklagten auch wegen Betäubungsmittelhandels in der Zeit\n\nvon September 1998 bis Ende Februar 1999 verurteilt hat, war das Verfahren\n\ndeshalb nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.\n\n1. Wie bereits der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n\n5. Februar 2001 zutreffend dargelegt hat, beanstandet die Staatsanwaltschaft\n\nzu Recht, daß im angefochtenen Urteil jeder einzelne Haschischverkauf an die\n\nAbnehmer als selbständige Tat gewertet worden ist. Denn nach den Feststel-\n\nlungen haben die Angeklagten in dem noch 51 Wochen umfassenden Tatzeit-\n\nraum von Anfang März 1999 bis zum 19. Februar 2000 wöchentlich 50 Gramm\n\nHaschisch erworben, von denen sie 20 Gramm zum Eigenkonsum abgezweigt\n\nund 30 Gramm in den Royal-Spielstuben in Portionen zu je 1,5 Gramm ge-\n\nwinnbringend verkauft haben. Da die im Rahmen ein und desselben Güterum-\n\nsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte, hier der Erwerb und die Veräußerung\n\nvon 50 bzw. 30 Gramm Haschisch, eine einzige Tat des Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln (Bewertungseinheit) bilden (st. Rspr.: BGHSt 30, 28, 31; 31,\n\n163, 165; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1 ff.), ist eine Änderung des\n\nSchuldspruchs dahin geboten, daß die Angeklagten des unerlaubten Handel-\n\ntreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb in 51\n\nFällen schuldig sind. Diese Änderung nimmt der Senat gemäß § 354 Abs. 1\n\nStPO (analog) selbst vor. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die\n\ngeständigen Angeklagten nicht anders als geschehen hätten verteidigen kön-\n\nnen, wenn sie bereits vom Tatrichter auf die zutreffende Rechtslage hingewie-\n\nsen worden wären.\n\n2. Durch die teilweise Verfahrenseinstellung sowie die Schuldspruchän-\n\nderung entfällt die Grundlage für den gesamten Strafausspruch. Der neue\n\nTatrichter wird zu beachten haben, daß bei Vorliegen eines Regelbeispiels ei-\n\nnes besonders schweren Falles, wie hier der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 29\n\nAbs. 3 Nr. 1 BtMG, dessen für die Annahme eines besonders schweren Falles\n\nsprechende Indizwirkung zwar durch andere, erheblich schuldmindernde Um-\n\nstände kompensiert werden kann (vgl. für die Regelbeispiele des § 177 Abs. 2\n\nStGB BGH NStZ 1999, 615). Diese Umstände müssen jedoch jeweils für sich\n\noder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, daß sie bei der Gesamtabwägung\n\naller Faktoren die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die Anwen-\n\ndung des Strafrahmens des besonders schweren Falles unangemessen er-\n\nscheinen lassen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5). Auch\n\nwird sich die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer im Wege der\n\nSchätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Überzeugung\n\nvom Mindestwirkstoffgehalt des von den Angeklagten gehandelten Haschischs\n\nzu verschaffen haben. Anknüpfungspunkte für die Schätzung des für den Un-\n\nrechtsgehalt der Taten und den Schuldumfang und damit auch für die Frage\n\neines besonders schweren Falles wesentlichen Wirkstoffgehalts können dabei\n\nder von den Angeklagten gezahlte Einkaufspreis bzw. der erzielte Verkaufser-\n\nlös sein oder auch der Umstand, daß - wofür die bisherigen Feststellungen\n\nsprechen - die Erwerber die Qualität des Haschisch nicht beanstandet haben.\n\nDa nach den getroffenen Feststellungen Anlaß besteht, die Vorausset-\n\nzungen des Verfalls (§§ 73, 73 d StGB) zu prüfen, beanstandet die Staatsan-\n\nwaltschaft auch zu Recht das Fehlen jeglicher Ausführungen hierzu. Der neue\n\nTatrichter wird deshalb auch insoweit eine begründete Entscheidung zu treffen\n\nhaben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten S. ist, soweit sie darüber hinaus-\n\ngehend den vom Senat in abgeänderter Form aufrecht erhaltenen Schuld-\n\nspruch betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-36-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-09/3-str-36-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__36-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:08.507749+00:00"}}