{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__29-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-06-27","aktenzeichen":"3 StR 29/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 149, 247 Die Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung darf zeitweise einge- schränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO aus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, zur Wahrheitsermittlung geboten ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 29/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n27. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBückeburg vom 20. Juni 2000 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der\n\nNebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Bei-\n\nschlaf zwischen Verwandten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn\n\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und\n\nerhebt zudem eine Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts ist das Vergehen des Beischlafs zwischen Verwandten nicht ver-\n\njährt. Gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer bestehen keine rechtlichen\n\nBedenken. Näherer Erörterung bedarf allein die Verfahrensrüge, mit der der\n\nAngeklagte die Verletzung des § 149 Abs. 1 StPO beanstandet, weil seine als\n\nBeistand zugelassene Ehefrau während der Zeugenvernehmung des Tatopfers\n\naus dem Sitzungssaal entfernt wurde. Dem liegt folgender Geschehensablauf\n\nzugrunde:\n\nDer Strafkammervorsitzende hatte am ersten Verhandlungstag antrags-\n\ngemäß die Ehefrau des Angeklagten als Beistand nach § 149 Abs. 1 StPO zu-\n\ngelassen und sie nach Eröffnung der Beweisaufnahme als erste Zeugin ver-\n\nnommen. Vor der anschließenden Vernehmung der Geschädigten, der gemein-\n\nsamen Tochter Jessica, mit der der Angeklagte nach dem Vorwurf der Anklage\n\nGeschlechtsverkehr ausgeübt hatte, wurden die Öffentlichkeit ausgeschlossen\n\nund der Angeklagte aus dem Sitzungssaal entfernt. Seine Ehefrau verließ frei-\n\nwillig den Sitzungssaal. Am zweiten Verhandlungstag sollte die Geschädigte\n\nweiter vernommen werden. Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 171 b GVG aus-\n\ngeschlossen. Nachdem die Zeugin in ihrer Vernehmung \"so gut wie keine Äu-\n\nßerungen mehr von sich gegeben hatte\", wurden der Angeklagte durch be-\n\ngründeten Gerichtsbeschluß gemäß § 247 Satz 1 StPO und seine Ehefrau als\n\nBeistand durch Anordnung des Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt.\n\nNach der Vernehmung wurden sie durch den Vorsitzenden vom Inhalt der Aus-\n\nsage der Geschädigten unterrichtet.\n\nI. Die Rüge ist in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\n\nnoch genügenden Form und damit in zulässiger Weise erhoben, obwohl die\n\nRevision weder den Grund noch die Dauer des Ausschlusses des Beistands\n\nmitteilt. Aus der Revisionsbegründung ergibt sich nämlich, daß der Revisions-\n\nführer allein das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für den Ausschluß des\n\nbereits als Zeugen vernommenen Beistands beanstandet und den Ausschluß\n\nunabhängig von einer im Einzelfall gegebenen Begründung für rechtsfehlerhaft\n\nhält. Das hierfür notwendige Vorbringen ist der Revisionsbegründung zu ent-\n\nnehmen.\n\nII. Die Rüge ist unbegründet.\n\n1. Nach § 149 Abs. 1 StPO ist der Ehegatte eines Angeklagten in der\n\nHauptverhandlung als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören;\n\nweiterhin sollen ihm Zeit und Ort der Hauptverhandlung rechtzeitig mitgeteilt\n\nwerden. Das Institut des Beistands nach § 149 Abs. 1 StPO hat seine Wurzel\n\nin dem aus der Ehe entspringenden Vertrauensverhältnis und der gegenseiti-\n\ngen Fürsorge der Ehepartner. Der Beistand unterstützt und berät den Ange-\n\nklagten in der Hauptverhandlung als dessen natürlicher und persönlicher Ver-\n\ntrauter und Fürsprecher. In der Hauptverhandlung hat er einen Rechtsanspruch\n\nauf antragsgemäße alsbaldige Zulassung (vgl. BGHSt 4, 205, 206). Wegen\n\nseines Rechts auf Stellungnahme, Anhörung und Beratung steht ihm nach zu-\n\ntreffender Ansicht auch das Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO zu (vgl. BGHSt\n\n44, 82, 86; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 240 Rdn. 3; a.M.:\n\nBayObLG NJW 1998, 1655; Laufhütte in KK 4. Aufl. § 149 Rdn. 6).\n\nVoraussetzung für eine sinnvolle Ausübung der Rechte auf Anhörung\n\nund Stellungnahme ist grundsätzlich die Anwesenheit des Beistands in der\n\nHauptverhandlung. Deshalb müssen ihm nach herrschender Meinung die\n\nHauptverhandlungstermine so rechtzeitig mitgeteilt werden, daß er das Anwe-\n\nsenheitsrecht ausüben kann (vgl. Lüderssen in Löwe/Rosenberg, StPO\n\n24. Aufl. § 149 Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 149 Rdn. 4; offenge-\n\nlassen in BGHSt 44, 82, 84 f.). In Rechtsprechung und Literatur besteht daher\n\nEinigkeit darüber, daß der Beistand das Recht hat, nach Möglichkeit an der\n\ngesamten Hauptverhandlung teilzunehmen, obwohl § 149 StPO ihm ein sol-\n\nches Anwesenheitsrecht nicht ausdrücklich einräumt (vgl. BGHSt 4, 205, 206;\n\nBGHSt 44, 82, 86; Laufhütte aaO § 149 Rdn. 6).\n\n2. Weder aus dem Wortlaut des § 149 StPO noch aus dem Sinn und\n\nZweck dieser Vorschrift ergibt sich ein Recht des Beistands, an der gesamten\n\nHauptverhandlung teilzunehmen. Hierin unterscheidet er sich vom Nebenklä-\n\nger, der gemäß § 397 Abs. 1 Satz 1 StPO kraft Gesetzes zur ununterbroche-\n\nnen Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt ist (vgl. Senge in KK\n\n4. Aufl. § 397 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 397 Rdn. 2). Die An-\n\nwesenheit des Beistands kann vielmehr wegen vorrangiger strafprozessualer\n\nGrundsätze zeitweise eingeschränkt werden. Einer ausdrücklichen gesetzli-\n\nchen Grundlage bedarf es für den zeitweiligen Ausschluß des Beistands nicht.\n\nBei Konflikten mit anderen Rechtspositionen und Interessen hat vielmehr die\n\nRechtsprechung den Umfang des Anwesenheitsrechts zu bestimmen und zu\n\nkonkretisieren.\n\na) Eine derartige Konkretisierung hat die Rechtsprechung bereits im\n\nFalle eines Konflikts zwischen der grundsätzlichen Anwesenheitsbefugnis des\n\nBeistands und dem prozessualen Gebot der Wahrheitsermittlung für den Fall\n\nvorgenommen, daß der Beistand als Zeuge zu vernehmen ist. Kommt dieser im\n\nVerfahren zugleich als Zeuge in Betracht, kann sein Anwesenheitsrecht in der\n\nHauptverhandlung nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Litera-\n\ntur (vgl. BGHSt 4, 205, 206; Lüderssen aaO § 149 Rdn. 15) hinter seinen Zeu-\n\ngenpflichten zurücktreten. So darf er nach pflichtgemäßem Ermessen des Vor-\n\nsitzenden aus dem Sitzungssaal entfernt werden bei der Verlesung des Ankla-\n\ngesatzes (§ 243 Abs. 3 Satz 1 StPO), der Vernehmung des Angeklagten (§ 243\n\nAbs. 4 Satz 2 StPO) und den Vernehmungen vor ihm zu hörender Zeugen\n\n(§ 58 Abs. 1 StPO). Dies soll eine unbefangene und selbständige Aussage des\n\nBeistands als Zeuge gewährleisten und damit die Erforschung des wahren\n\nSachverhalts ermöglichen (vgl. BGHSt 3, 386, 388; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\naaO § 58 Rdn. 2).\n\nb) In Fortführung dieser Rechtsprechung darf die Anwesenheit des Bei-\n\nstands in der Hauptverhandlung auch dann zeitweise eingeschränkt werden,\n\nwenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO aus in der Per-\n\nson des Beistands liegenden Gründen zur Wahrheitsermittlung geboten ist.\n\nDie wegen der Kollision grundrechtlich geschützter Interessen erforderli-\n\nche Abwägung ergibt, daß das Gebot der Wahrheitserforschung gegenüber\n\ndem durch Art. 6 des Grundgesetzes geschützten Anwesenheitsrecht des Bei-\n\nstands den Vorrang hat. Die Sachverhaltsaufklärung ist das zentrale Anliegen\n\ndes Strafprozesses und Ausfluß des Rechtsstaatsprinzips gemäß Art. 20 GG\n\n(vgl. BVerfGE 57, 250, 275; 63, 45, 61). Sie dient der Sicherung einer funkti-\n\nonsfähigen Strafrechtspflege und damit dem Schutz des Gemeinwesens und\n\nseiner Bürger. Für den Angeklagten ist der Konflikt zwischen der Ermittlung\n\ndes wahren Sachverhalts und seinem Anwesenheitsrecht in § 247 Satz 1 StPO\n\ngeregelt, wonach die Entfernung angeordnet werden kann, wenn zu befürchten\n\nist, der Zeuge werde andernfalls nicht die Wahrheit sagen. Der Gedanke die-\n\nser Vorschrift ist auf den Beistand entsprechend anzuwenden, wenn in seiner\n\nPerson Umstände für eine solche Befürchtung vorliegen.\n\nc) Die Rechtsstellung des Beistands steht dem nicht entgegen.\n\nSie hat nach der Strafprozeßordnung geringeres Gewicht als die des\n\nAngeklagten. Die Abwesenheit des Beistands fällt nicht unter den absoluten\n\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Lüderssen aaO § 149 Rdn. 19;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 338 Rdn. 42). Er ist weder Vertreter des An-\n\ngeklagten noch kann er für diesen in der Hauptverhandlung prozessuale\n\nRechte wahrnehmen oder Rechtsmittel einlegen (vgl. RGSt 7, 403; BayObLG\n\nNJW 1998, 1655; OLG Düsseldorf NJW 1997, 2533; Lüderssen aaO § 149\n\nRdn. 5 a; Laufhütte aaO § 149 Rdn. 6; Müller in KMR 4. ErgLfg. § 149 Rdn. 5;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 149 Rdn. 3). Wenn schon der im Mittelpunkt\n\ndes Strafverfahrens stehende Angeklagte trotz seiner herausgehobenen\n\nRechtsstellung im Interesse der Wahrheitsermittlung unter den Voraussetzun-\n\ngen des § 247 Satz 1 StPO vorübergehend aus dem Sitzungssaal entfernt\n\nwerden kann, muß dies auch für den Beistand gelten. Dieser ist ebenso wie der\n\nAngeklagte entsprechend § 247 Satz 1 und 4 StPO sofort nach der Verneh-\n\nmung wieder zur Hauptverhandlung zuzulassen und über den Inhalt der Aus-\n\nsage zu unterrichten, damit er seine Rechte ausüben kann.\n\nMit der weiterreichenden Rechtsstellung und der Funktion des Verteidi-\n\ngers als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist die des Beistands nach\n\n§ 149 StPO nicht vergleichbar (vgl. BayObLG NJW 1998, 1655). Obwohl § 149\n\nStPO im 11. Abschnitt der Strafprozeßordnung \"Verteidigung\" steht, ist der\n\nBeistand lediglich Unterstützer und Fürsprecher des Angeklagten und nicht\n\ndessen Verteidiger (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zur Strafprozeßord-\n\nnung, 2. Aufl. Bd. III 1. Abt. S. 145 und 970). Dies zeigt auch ein Vergleich mit\n\nder Sonderregelung des Beistands im Jugendgerichtsverfahren, dem nach § 69\n\nAbs. 3 JGG ausdrücklich Rechte eines Verteidigers eingeräumt sind. Die Auf-\n\ngabe, in das Prozeßgeschehen einzugreifen, kommt dem Verteidiger und nicht\n\ndem Beistand zu (vgl. BGHSt 44, 82, 89; BayObLG NJW 1998, 1655). Die Vor-\n\nschriften über das Akteneinsichtsrecht (§ 147 StPO), das Beweisantragsrecht\n\nund den ungehinderten Verkehr mit dem Beschuldigten (§ 148 StPO) sind auf\n\nihn nicht anwendbar (vgl. BGHSt 44, 82, 84 ff.). Die strengen Voraussetzungen\n\nder §§ 138 a, 138 b StPO, die abschließend die Ausschließungsgründe für den\n\nVerteidiger regeln (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 138 a Rdn. 1) und des-\n\nsen Mitwirkung am Verfahren insgesamt betreffen, sind deshalb auf die zeit-\n\nweise Entfernung des Beistands aus dem Sitzungssaal nicht entsprechend an-\n\nwendbar.\n\nd) Einen Rechtsfehler bei der Anwendung der Grundsätze des § 247\n\nSatz 1 StPO rügt die Revision nicht. Gegen die vom Landgericht angenomme-\n\nne Befürchtung, das geschädigte Mädchen als das wichtigste Beweismittel\n\nwerde in Gegenwart ihrer als Beistand zugelassenen Mutter nicht die Wahrheit\n\nsagen, erhebt sie keine Einwendungen.\n\n3. Die Verfahrensrüge hat nicht deshalb Erfolg, weil die Entscheidung\n\nüber die Entfernung durch eine Anordnung des Strafkammervorsitzenden und\n\nnicht durch einen Gerichtsbeschluß getroffen worden ist.\n\nDer Senat neigt der Rechtsmeinung zu, daß der Vorsitzende die Entfer-\n\nnung des Beistands aus dem Sitzungssaal anordnen kann. Da der Angeklagte\n\ndurch die Entfernung wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Rechts-\n\nstellung des Beistands in seinem Verteidigungsinteresse beschwert ist, wird die\n\nAnordnung der Sachleitung des Vorsitzenden zuzurechnen sein (vgl. Tolksdorf\n\nin KK 4. Aufl. § 238 Rdn. 6, 16, 17 m.w.Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\naaO § 238 Rdn. 5, 10 ff.). Es besteht kein sachliches Bedürfnis, dafür entspre-\n\nchend § 247 Satz 1 StPO einen Gerichtsbeschluß zu verlangen. Denn der Bei-\n\nstand ist - anders als der Angeklagte - kein Verfahrensbeteiligter, dessen An-\n\nwesenheit die Strafprozeßordnung vorschreibt. Seine zeitweilige Entfernung\n\ngreift nicht mit derselben Intensität in die Rechte und Interessen des Ange-\n\nklagten ein wie dessen Entfernung. Auch die Entscheidung, daß der Beistand,\n\nder noch als Zeuge zu vernehmen ist, den Sitzungssaal verlassen muß, trifft\n\nder Vorsitzende (vgl. BGHSt 4, 205, 206 f.). Im übrigen kann der Angeklagte\n\neine Entscheidung des Gerichts herbeiführen. Wegen der mit dem Eingriff für\n\nihn verbundenen Beschwer kann er in der Regel gegen die Anordnung den\n\nZwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO einlegen und damit - wegen des\n\nSpielraums bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Anwesenheitsrecht\n\ndes Beistands und der Pflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung - die\n\nVerwirkung des Rügerechts vermeiden (vgl. BGH NStZ 1992, 346; Tolksdorf\n\naaO § 238 Rdn. 16, 17; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 22).\n\nDiese Rechtsfragen brauchen hier nicht abschließend entschieden zu\n\nwerden. Selbst wenn man für die Entfernung des Beistands entsprechend\n\n§ 247 Satz 1 StPO einen Gerichtsbeschluß verlangen würde, führte dies nicht\n\nzum Erfolg der Verfahrensrüge. Denn der Senat kann ausschließen, daß das\n\nUrteil auf dem Fehlen des Gerichtsbeschlusses beruht. Aus dem der Anord-\n\nnung des Vorsitzenden vorausgegangenen Gerichtsbeschluß, daß \"sich die\n\nAngeklagten während der weiteren Vernehmung der Zeugin Jessica S. \n\naus dem Sitzungssaal zu entfernen haben, weil zu befürchten ist, daß die Zeu-\n\ngin in Gegenwart der Angeklagten und der Mutter nicht die Wahrheit sagen\n\nwird\", ergibt sich nämlich, daß das Gericht auch selbst die Entfernung ange-\n\nordnet hätte.\n\nKutzer Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\n________________\n\nStPO §§ 149, 247\n\nDie Anwesenheit des Beistands in der Hauptverhandlung darf zeitweise einge-\n\nschränkt werden, wenn dies nach dem Rechtsgedanken des § 247 Satz 1 StPO\n\naus Gründen, die in der Person des Beistands liegen, zur Wahrheitsermittlung\n\ngeboten ist.\n\nBGH, Urt. vom 27. Juni 2001 - 3 StR 29/01 - LG Bückeburg","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/3-str-29-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-27/3-str-29-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__29-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:12:45.240092+00:00"}}