{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__25-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-30","aktenzeichen":"3 StR 25/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1; BRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2 Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Bei- stand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsions- verfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger ver- mögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse gel- tend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Ge- währung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 25/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2001 beschlossen:\n\nDer Nebenklägerin \n\nLi. wird \n\nim Ad-\n\nhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe be-\n\nwilligt und Rechtsanwalt J. aus L. beige-\n\nordnet.\n\nIhr weitergehender Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n\nfür die Revisionsinstanz ist gegenstandslos.\n\nGründe:\n\nDie durch die Tat des Angeklagten Geschädigte \n\n Li. \n\n hatte in erster Instanz beantragt, sie als Nebenklägerin zuzulassen\n\nund ihr sowohl für die Nebenklage als auch für die Geltendmachung von\n\nSchmerzensgeldansprüchen im Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu be-\n\nwilligen sowie Rechtsanwalt J. zur Vertretung beizuordnen. Das\n\nLandgericht hat die Geschädigte \"als Nebenklägerin unter Beiordnung von\n\nRechtsanwalt J. \" zugelassen und ihr \"Prozeßkostenhilfe unter Beiord-\n\nnung von Rechtsanwalt J. für die Klage im Adhäsionsverfahren bewil-\n\nligt\". Die Nebenklägerin beantragt nunmehr, ihr auch für die Revisionsinstanz\n\nProzeßkostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. beizuordnen.\n\n1. Der Antrag ist gegenstandslos, soweit er auf die Gewährung von Pro-\n\nzeßkostenhilfe für die Vertretung der Nebenklage im Revisionsverfahren ge-\n\nrichtet ist. Rechtsanwalt J. ist der Nebenklägerin durch Beschluß des\n\nLandgerichts vom 31. August 2000 als Beistand beigeordnet worden (§ 397 a\n\nAbs. 1 Satz 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO). Dies folgt zwar nicht unmit-\n\ntelbar aus dem Wortlaut des Beschlusses, ergibt sich aber bei dessen Ausle-\n\ngung anhand des zugrunde liegenden Antrags der Nebenklägerin. Denn diese\n\nhatte mit Schriftsatz vom 30. August 2000 zum einen Bewilligung von Prozeß-\n\nkostenhilfe für die Nebenklage mit Beiordnung von Rechtsanwalt J. als\n\nBeistand, zum anderen Prozeßkostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter\n\nBeiordnung von Rechtsanwalt J. beantragt. Wenn das Landgericht\n\ndaraufhin die Nebenklage \"unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. \" zu-\n\nläßt und daneben Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. \n\n allein für die Klage im Adhäsionsverfahren bewilligt, kann erstgenannte\n\nBeiordnung nur als Beistandsbestellung im Sinne des § 397 a Abs. 1 Satz 1\n\nStPO verstanden werden. Diese wirkt jedoch für die Revisionsinstanz fort\n\n(BGH, Beschl. vom 10. November 1999 - 3 StR 431/99; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner, StPO 44. Aufl. § 397 a Rdn. 17).\n\n2. Dagegen ist im Adhäsionsverfahren über den Prozeßkostenhilfean-\n\ntrag der Nebenklägerin für die Revisionsinstanz gesondert zu entscheiden.\n\nDenn die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO erstreckt sich nicht\n\nauf das Adhäsionsverfahren. Für dieses besteht allein die Möglichkeit der Be-\n\nwilligung von Prozeßkostenhilfe (§ 404 Abs. 5 StPO), über die für jede Instanz\n\ngesondert zu befinden ist (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1\n\nZPO).\n\na) Allerdings könnte der Wortlaut der Bestimmungen der BRAGO, die die\n\nGebührenansprüche des nach § 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellten\n\nRechtsanwaltes regeln, auf eine andere Gesetzeslage hindeuten. Für die Ge-\n\nbühren des dem Nebenkläger als Beistand bestellten Rechtsanwalts gelten\n\nnach § 102 Abs. 2 Satz 1 BRAGO die Vorschriften der §§ 97, 98, 99 und 101\n\nBRAGO über die Gebühren des Pflichtverteidigers sinngemäß. Indem § 102\n\nAbs. 2 Satz 1 BRAGO ohne Einschränkungen auf § 97 BRAGO verweist, nimmt\n\ner auch auf § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO Bezug. Dieser wiederum räumt dem\n\nAnwalt, der im Sinne des § 89 Abs. 3 Satz 1 BRAGO im Strafverfahren (aus-\n\nschließlich) zur Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche tätig wird, ei-\n\nnen Gebührenanspruch gegen die Staatskasse nach Maßgabe des § 123\n\nBRAGO ein. Der Zusammenhang dieser Regelungen könnte den Anschein er-\n\nwecken, daß die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand nach § 397 a\n\nAbs. 1 StPO auch dessen Tätigwerden für den Nebenkläger im Adhäsionsver-\n\nfahren \n\nab-\n\ndecke. Dementsprechend wird für den Fall der notwendigen Verteidigung\n\n(§ 140 StPO) wegen der Bezugnahme des § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO auf § 89\n\nBRAGO die Auffassung vertreten, daß die Bestellung eines Rechtsanwalts zum\n\nPflichtverteidiger diesem auch die Befugnis einräume, den Angeklagten bei der\n\nAbwehr eines vermögensrechtlichen Anspruchs des Verletzten im Adhäsions-\n\nverfahren zu vertreten, und er hierfür nach den Maßstäben des § 123 BRAGO\n\naus der Staatskasse entschädigt werde. Einer gesonderten Bestellung des\n\nVerteidigers für das Adhäsionsverfahren (§ 404 Abs. 5 StPO) bedürfe es nicht\n\n(OLG Schleswig NStZ 1998, 101; Hartmann, Kostengesetze 30. Aufl. § 97\n\nBRAGO Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 140 Rdn. 5;\n\nLaufhütte in KK 4. Aufl. § 140 Rdn. 4; a. A. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert,\n\nBRAGO 14. Aufl. § 97 Rdn. 4 und Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO 8.\n\nAufl. § 97 Rdn. 12, die eine Entschädigung des im Adhäsionsverfahren tätig\n\ngewordenen Pflichtverteidigers aus der Staatskasse nach § 97 Abs. 1 Satz 4,\n\n§ 123 BRAGO nur dann für möglich halten, wenn er insoweit im Wege der Ge-\n\nwährung von Prozeßkostenhilfe für den Angeklagten nach § 404 Abs. 5 Satz 2\n\nStPO gesondert beigeordnet wurde).\n\nOb dieser Ansicht für den im Adhäsionsverfahren tätig gewordenen\n\nPflichtverteidiger wegen der engen tatsächlichen und rechtlichen Verbindung\n\nzwischen der Verteidigung des Angeklagten gegen die ihm vorgeworfene\n\nStraftat und der Abwehr der auf diese Straftat gestützten zivilrechtlichen Er-\n\nsatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Verletzten zu folgen ist, bedarf kei-\n\nner Entscheidung. Die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Ne-\n\nbenklägers nach § 397 a Abs. 1 StPO erstreckt sich jedenfalls entgegen dem\n\ndurch § 102 Abs. 2 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO erweckten Anschein\n\nnicht auf die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche des Nebenklä-\n\ngers \n\nim \n\nAd-\n\nhäsionsverfahren. Dies folgt aus der Entstehungsgeschichte des § 397 a Abs.\n\n1 StPO und des § 102 BRAGO sowie dem Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5\n\nStPO.\n\nMit der Neufassung des § 397 a Abs. 1 StPO durch Artikel 1 Nr. 7 des\n\nZeugenschutzgesetzes vom 30. April 1998 (BGBl I 820 ff.) wurde zur Verbes-\n\nserung des Opferschutzes erstmals die Möglichkeit geschaffen, dem Neben-\n\nkläger nicht nur Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes\n\nzu bewilligen, sondern ihm unter im einzelnen geregelten Voraussetzungen\n\nunabhängig von seiner Prozeßkostenarmut im Sinne des § 114 ZPO einen\n\nRechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Durch Artikel 2 Nr. 2 Buchst. c dessel-\n\nben Gesetzes wurde § 102 Abs. 2 BRAGO eingeführt, der die Gebührenan-\n\nsprüche des Nebenklägerbeistandes gegen die Staatskasse regelt. In dem\n\nvorangegangenen Gesetzgebungsverfahren war jedoch zunächst eine entspre-\n\nchende Gesetzesänderung nicht ins Auge gefaßt worden. Vielmehr wurde al-\n\nlein erwogen, durch eine Neufassung des § 397 a StPO die Anforderungen zu\n\nerleichtern, unter denen Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage gewährt werden\n\nkann (vgl. den Gesetzentwurf des Bundesrates für ein 2. Opferschutzgesetz,\n\nBTDrucks. 13/6899 S. 4 f.; die Empfehlungen des Rechtsausschusses und des\n\nAusschusses für Frauen und Jugend zum Zeugenschutzgesetz, BRDrucks.\n\n933/1/97\n\nS. 6 f.; die Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat,\n\nBRDrucks. 933/97 S. 2 f.). Erst in der Beschlußempfehlung des Vermittlungs-\n\nausschusses wird § 397 a StPO in seiner dann Gesetz gewordenen Neufas-\n\nsung sowie die damit verbundene Einführung des § 102 Abs. 2 BRAGO in das\n\nGesetzgebungsverfahren eingebracht (BRDrucks. 212/98 S. 4).\n\nNach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf war somit - wie schon nach\n\nder bisherigen Gesetzeslage (§ 397 a StPO in der Fassung des Opferschutz-\n\ngesetzes vom 18. Dezember 1986, BGBl I 2496) - eine gesonderte Bewilligung\n\nvon Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage einerseits und das Adhäsionsverfah-\n\nren andererseits (§ 404 Abs. 5 StPO) vorgesehen. Damit wäre die Gewährung\n\nvon Prozeßkostenhilfe an den Nebenkläger für die Geltendmachung vermö-\n\ngensrechtlicher Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren\n\nweiterhin davon abhängig gewesen, daß der Nebenkläger prozeßkostenarm ist\n\nund seine beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht\n\nmutwillig erscheint (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114 ZPO). Dafür, daß sich\n\nhieran für die Nebenkläger, denen durch die letztlich Gesetz gewordene Neu-\n\nfassung des § 397 a Abs. 1 StPO die Möglichkeit der Bestellung eines anwaltli-\n\nchen Beistandes eröffnet wurde, etwas ändern sollte, und insoweit eine Diffe-\n\nrenzierung zu den Nebenklägern gewollt war, für die die Bestellung eines Bei-\n\nstandes nicht in Betracht kommt (vgl. § 404 Abs. 5 StPO, § 397 a Abs. 2 StPO\n\nn.F.), ist nichts ersichtlich. Die Gesetzesmaterialien geben insoweit keine Aus-\n\nkunft. Der Vermittlungsausschuß hat seinen neuen Regelungsansatz ohne nä-\n\nhere Begründung in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.\n\nEin Hinweis darauf, daß nach dem Willen des Gesetzgebers § 397 a\n\nAbs. 1 StPO den Vorrang vor § 404 Abs. 5 StPO erhalten sollte, ist somit nicht\n\nvorhanden. Ein derartiger Wille des Gesetzgebers liegt auch fern, denn er wä-\n\nre mit dem Gesetzeszweck des § 404 Abs. 5 StPO nicht vereinbar. Nach dieser\n\nVorschrift soll dem Antragsteller für das Adhäsionsverfahren Prozeßkostenhilfe\n\nunter anderem nur dann gewährt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden,\n\nwenn der von ihm geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch Aussicht\n\nauf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 114\n\nZPO). Damit soll verhindert werden, daß die Staatskasse mit Gebührenansprü-\n\nchen belastet wird, die durch das Einklagen nicht bestehender oder überhöhter\n\nErsatzansprüche im Adhäsionsverfahren entstehen. Dem könnte aber nicht\n\nmehr vorgebeugt werden, wenn der dem Nebenkläger nach § 397 a Abs. 1\n\nStPO bestellte anwaltliche Beistand ohne weitere gerichtliche Prüfung auch im\n\nAdhäsionsverfahren für den Nebenkläger auftreten und für diesen jegliche For-\n\nderungen ohne Rücksicht auf deren Erfolgsaussicht geltend machen könnte\n\nsowie hierfür anschließend nach den Maßstäben des § 123 BRAGO entschä-\n\ndigt würde. Es erscheint ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber eine derartige\n\nRegelung treffen wollte.\n\n§ 102 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 4 BRAGO ist daher dahin-\n\ngehend auszulegen, daß der nach § 397 a Abs. 1 StPO dem Nebenkläger be-\n\nstellte anwaltliche Beistand für sein Tätigwerden im Adhäsionsverfahren (§ 89\n\nAbs. 3 BRAGO) dann nach den Maßstäben des § 123 BRAGO aus der Staats-\n\nkasse entschädigt wird, wenn er dem Nebenkläger für das Adhäsionsverfahren\n\nunter Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO ge-\n\nsondert beigeordnet wurde.\n\nb) Danach ist der Nebenklägerin im Adhäsionsverfahren Prozeßkosten-\n\nhilfe für die Revisionsinstanz zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt J. in-\n\nsoweit zur Vertretung beizuordnen.\n\nDie Nebenklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnissen nicht in der Lage, die Prozeßkosten aufzubringen. Mit Schriftsatz\n\nvom 23. März 2001 wurde klargestellt, daß diese Kosten entgegen der insoweit\n\nfehlerhaft ausgefüllten, in erster Instanz zur Akte gereichten Erklärung nach\n\n§ 117 Abs. 2 ZPO nicht von einer Rechtsschutzversicherung oder anderen\n\nStelle getragen werden. Die Erfolgsaussichten ihres Schmerzensgeldanspru-\n\nches sind nicht mehr zu prüfen (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO). Da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger\n\nvertreten wird, ist der Nebenklägerin Rechtsanwalt J. beizuordnen, der\n\nihr im Hauptverfahren bereits vom Landgericht nach § 397 a Abs. 1 StPO als\n\nBeistand bestellt wurde (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHSt:\n\nnein\n\nVeröffentlichung:\n\nja\n\n___________________\n\nStPO § 404 Abs. 5, § 397 a Abs. 1;\n\nBRAGO § 97 Abs. 1 Satz 4, § 102 Abs. 2\n\nWird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Bei-\n\nstand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsions-\n\nverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger ver-\n\nmögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren\n\neinzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse gel-\n\ntend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Ge-\n\nwährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2\n\nZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.\n\nBGH, Beschl. vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01 - LG Lübeck","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/3-str-25-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":17},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-30/3-str-25-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR__25-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:58:48.443499+00:00"}}