{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-03-15","aktenzeichen":"3 StR 21/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 1 Bei dem in sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4 Methylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) beginnt die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG bei 30 g MDMA-Base (im Anschluß an BGHSt 42, 255).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. März 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 21/01\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2001 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 13. Juli 2000 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han-\n\ndeltreiben mit diesen und zwar in drei Fällen bei den Angeklagten K. und\n\nS. und in vier Fällen bei dem Angeklagten W. verurteilt. Es hat ge-\n\ngen den Angeklagten K. eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und\n\ndrei Monaten, gegen den Angeklagten W. eine Einheitsjugendstrafe von\n\ndrei Jahren und gegen den Angeklagten S. eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren verhängt sowie den Verfall von Wertersatz in Höhe von\n\n5.000 DM bei K. , 15.000 DM bei W. und 10.000 DM bei S. an-\n\ngeordnet.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\n1. Der Bestand des Schuld- und Strafausspruchs wird nicht dadurch\n\ngefährdet, daß die Jugendkammer bei dem hier in den Ecstasy-Tabletten ent-\n\nhaltenen Wirkstoff MDMA für die nicht geringe Menge im Sinne von § 29 a\n\nAbs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG von einem Grenzwert von 25 g \"MDMA\"\n\n(gemeint wohl \"MDMA-Base\") ausgegangen ist. Der Senat hatte in seiner\n\nGrundsatzentscheidung vom 9. Oktober 1996 (BGHSt 42, 255 ff.) für den\n\nebenfalls in Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff MDE/MDEA entschieden,\n\ndaß die nicht geringe Menge bei 30 g MDE-Base (entspricht 35 g MDE-\n\nHydrochlorid) beginnt. Dabei hat er weiter ausgeführt - ohne dies allerdings\n\nabschließend zu entscheiden -, daß Gründe der praktischen Handhabbarkeit\n\nund die Gleichartigkeit in der Wirkungsweise es trotz der Unterschiede in der\n\nWirkungsintensität und in der Dosierung nahe legen, den Grenzwert der nicht\n\ngeringen Menge für die Amphetaminderivate MDA, MDMA und MDE, den am\n\nhäufigsten vorkommenden Wirkstoffen bei Ecstasy-Tabletten, einheitlich zu\n\nbestimmen, zumal diese Wirkstoffe in Ecstasy-Tabletten auch in Kombinatio-\n\nnen vorkommen. Dies ließe sich ohne Täterbenachteiligung dadurch erreichen,\n\ndaß der Wert für MDE, das Amphetaminderivat mit der geringsten Wirkungs-\n\nintensität innerhalb dieser Gruppe, zugrunde gelegt wird (BGHSt 42, 255, 267).\n\nDiese Frage entscheidet der Senat nunmehr in diesem Sinne. Die Schuldfrage\n\nist dadurch nicht berührt, weil die Grenzmenge auch bei einem Wert von 30 g\n\nMDMA-Base in allen Fällen vielfach überschritten worden wäre. Der Senat\n\nkann weiter ausschließen, daß die Jugendkammer bei Anwendung eines höhe-\n\nren Grenzwertes zu niedrigeren Strafen gelangt wäre, zumal diese Frage bei\n\nder vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten zu bemessenden Ju-\n\ngendstrafe bei den beiden heranwachsenden Angeklagten ohnehin von unter-\n\ngeordneter Bedeutung ist und im übrigen berücksichtigt werden könnte, daß\n\nMDMA über eine relativ stärkere Wirkungsintensität verfügt.\n\n2. Soweit die Jugendkammer bei der Entscheidung über die Anordnung\n\ndes Verfalls des Wertersatzes nach § 73 c StGB von einem Gesamterlös, be-\n\nrechnet aus den jeweiligen Erwerbsmengen und den beim späteren Verkauf\n\nerzielten Preisen, ausgeht, erscheint dies rechtlich insoweit nicht unbedenklich,\n\nals darin auch diejenigen Mengen enthalten sind, die von den Angeklagten\n\nnicht verkauft, sondern entsprechend ihrer vorherigen Absicht für den Eigen-\n\nkonsum verwendet worden sind. Diese Teilmengen hätten an sich - notfalls im\n\nWege der Schätzung - festgestellt und nur mit ihrem Einkaufswert, also ohne\n\ndie insoweit nicht erzielte Händlerspanne, berücksichtigt werden müssen. Da\n\ndie Jugendkammer aber sodann insbesondere auch im Hinblick auf die \"heute\n\nnicht mehr im Vermögen befindlichen durch den Konsum bedingten Genuss-\n\nvorteile\" nach der Billigkeitsregelung des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB einen Ab-\n\nschlag von 2/3 des Gesamterlöses vorgenommen und sich der Rechtsfehler\n\nohnehin nur auf eine geringe Teilmenge ausgewirkt hat, kann der Senat aus-\n\nschließen, daß sie bei richtiger Berechnung zu einer niedrigeren Verfallssum-\n\nme gelangt wäre.\n\n3. Die Jugendkammer durfte bei der Anwendung der Härtevorschrift des\n\n§ 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB, wonach die Anordnung des Verfalls unterbleiben\n\nkann, soweit der Wert des Erlangten in dem Vermögen des Betroffenen nicht\n\nmehr vorhanden ist, entgegen der Auffassung des Revisionsführers S. \n\nihr Ermessen auch dahin ausüben, daß sie nur einen Teil des ursprünglich Er-\n\nlangten für verfallen erklärt hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (vgl. BGHR StGB § 73 c Härte 2 und 4) und allgemeiner Mei-\n\nnung in der Kommentarliteratur (Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 c Rdn. 7; Horn in\n\nSK-StGB 18. Lfg. § 73 c Rdn. 5; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 73 c Rdn. 3).\n\nKutzer Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n_____________________\n\nBtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4, § 30 a Abs. 1\n\nBei dem \n\nin sogenannten Ecstasy-Tabletten enthaltenen Wirkstoff 3,4\n\nMethylendioxy-N-methamphetamin (MDMA) beginnt die nicht geringe Menge\n\nim Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 und von § 30 a Abs. 1 BtMG\n\nbei 30 g MDMA-Base (im Anschluß an BGHSt 42, 255).\n\nBGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 21/01 - LG Krefeld","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/3-str-21-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-03-15/3-str-21-01","retrieved":"2026-07-10 11:59:19.901623+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-03-15/3-str-21-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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