{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_514-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"3 StR 514/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Zur Frage des tatbestandsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtli- ches Betätigungsverbot für eine Vereinigung (hier: PKK) im Inland, wenn Spenden für einen ihr nahestehenden, aber von der Verbotsverfügung nicht erfaßten eingetragenen Verein (hier: Kurdischer Roter Halbmond) gesammelt werden, dessen im ausländischen Kampfgebiet geleistete humanitäre Hilfe für die von dem Betätigungsverbot betroffene Vereinigung mittelbar vorteilhaft ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 514/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 5. März 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 30. August 2001 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen\n\nein vereinsrechtliches Betätigungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG zu\n\neiner Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 18 DM verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Zulässigkeit der erhobenen\n\nAufklärungsrüge kommt es somit nicht an.\n\nNach den Feststellungen wurden bei einer Durchsuchung der Wohnung\n\ndes Angeklagten am 17. Januar 2000 handschriftliche Listen mit Datumsanga-\n\nben und Geldbeträgen gefunden. Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der\n\nAngeklagte hierzu erklärt, es handele sich um Aufstellungen von Geldern, die\n\nan die HSK (Heyva Sor A Kurdistan = Kurdischer roter Halbmond) geflossen\n\nseien; in der Hauptverhandlung hat er von seinem Schweigerecht Gebrauch\n\ngemacht. Die Strafkammer ist zur Überzeugung gelangt, der Angeklagte sei\n\n\"Kader\" der PKK gewesen und habe Spenden selbst gesammelt oder von an-\n\nderen gesammelte Spenden teils unmittelbar, teils über die HSK an die PKK\n\ngeleitet, die eine Unterorganisation der PKK gewesen sei. Soweit im übrigen\n\ndie HSK mit den Spendengeldern verletzte kurdische Kämpfer und deren An-\n\ngehörige unterstützt habe, sei auch hierdurch die PKK gefördert worden, da\n\ndiese Hilfe es ihr erleichtert habe, neue \"Kader\" zu rekrutieren, den Zusam-\n\nmenhalt innerhalb der Organisation zu festigen und eigene finanzielle Aufwen-\n\ndungen zu ersparen.\n\nDas Urteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil eine Spenden-\n\nsammeltätigkeit für die HSK selbst keine Zuwiderhandlung gegen ein vereins-\n\nrechtliches Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 18 Satz 2\n\nVereinsG darstellt und die Feststellung einer Spendensammeltätigkeit für die\n\nPKK einer tragfähigen Tatsachengrundlage in den Urteilsgründen entbehrt.\n\n1. Aktivitäten des Angeklagten für die HSK als solche stellen keine\n\nZuwiderhandlung gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot nach § 18\n\nSatz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG dar.\n\na) Es handelt sich bei dieser Organisation um einen eingetragenen Ver-\n\nein mit eigener Rechtspersönlichkeit, der in der Verbotsverfügung des Bun-\n\ndesministers des Inneren vom 22. November 1993 (Bundesanzeiger 1993,\n\nS. 10313) im Gegensatz zu zahlreichen anderen der PKK nahe stehenden\n\nVereinigungen nicht genannt ist. Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer die\n\nHSK mit einer ausreichend tragfähigen Begründung als Teilorganisation der\n\nPKK eingestuft hat, da sie auch als solche von der Verbotsverfügung nicht er-\n\nfaßt werden würde. Weiter braucht nicht entschieden zu werden, ob auch im\n\nWirkungsbereich des Betätigungsverbots nach § 18 Satz 2 VereinsG der Ge-\n\ndanke des § 3 Abs. 3 VereinsG über die Geltung von Vereinsverboten für Tei-\n\nlorganisationen heranzuziehen ist, obgleich § 18 Satz 2 VereinsG nach seinem\n\nWortlaut an sich nur auf Ausländervereine ohne Teilorganisationen im Inland\n\nanwendbar ist und nur auf § 3 Abs. 1 VereinsG Bezug nimmt. Würde man § 3\n\nAbs. 3 VereinsG entsprechend anwenden, wäre die HSK gleichwohl nicht als\n\neine vom Betätigungsverbot erfaßte Teilorganisation anzusehen, weil es sich\n\ndann bei ihr um eine nicht gebietliche, im gesamten Bundesgebiet vertretene\n\nTeilorganisation mit eigener Rechtspersönlichkeit handelte, die in der Verbots-\n\nverfügung nicht genannt ist (§ 3 Abs. 3 Satz 2 VereinsG). Lehnt man eine der-\n\nartige analoge Anwendung des § 3 Abs. 3 VereinsG ab, legt jedenfalls die\n\nFormulierung der Verbotsverfügung vom 23. November 1993, in der sowohl bei\n\ndem Betätigungsverbot gegen die PKK als auch bei den ausgesprochenen Or-\n\nganisationsverboten die jeweils erfaßten Teilorganisationen ausdrücklich ge-\n\nnannt sind, den Schluß nahe, daß eine Beschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3\n\nSatz 1 VereinsG zum Ausdruck gebracht wurde und andere, nicht genannte\n\nTeilorganisationen wie hier die HSK vom Betätigungsverbot nicht erfaßt wer-\n\nden sollten (vgl. zur ARGK [Volksbefreiungsarmee Kurdistan] BGHSt 43, 47 f.).\n\nTätigkeiten für die HSK sind damit solange nicht verboten, als das Betäti-\n\ngungsverbot für die PKK nicht ausdrücklich auch auf diese erstreckt wird.\n\nb) In der Spendensammeltätigkeit für die HSK liegt auch nicht deswegen\n\neine Tätigkeit für die PKK im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, weil sich\n\ndie humanitäre Tätigkeit der HSK für die PKK auswirkt. Allerdings mögen sich\n\nals Folge der Unterstützung von verletzten Kämpfern und ihren Angehörigen\n\ndurch die HSK in der kurdischen Heimat neue Kämpfer leichter rekrutieren las-\n\nsen, der Zusammenhalt der Organisation gestärkt werden und eigene Unter-\n\nstützungsaufwendungen erspart werden können. Nicht jegliches Handeln eines\n\nDritten, das sich in irgendeiner allgemeinen Form als vorteilhaft für einen im\n\nInland mit einem Betätigungsverbot belegten Verein auswirkt, kann aber als\n\nstrafbare Zuwiderhandlung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG angese-\n\nhen werden. Eine Art. 103 Abs. 2 GG berücksichtigende Auslegung des Straf-\n\ntatbestandes des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG erfordert eine Beschränkung auf\n\nein unter dem Gesichtspunkt der Verbotsgründe potentiell erhebliches Verhal-\n\nten, das auf die verbotene inländische Tätigkeit des betroffenen Vereins bezo-\n\ngen und konkret geeignet ist, eine für den die verbotene Vereinstätigkeit (im\n\nInland!) vorteilhafte Wirkung zu erzielen (BVerfG NStZ 2000, 540; BGHSt 42,\n\n30, 36). Bei der begrenzten und nur sehr mittelbaren Auswirkung der vorwie-\n\ngend in der Heimat der Kurden geleisteten humanitären Hilfe auf die verbotene\n\nVereinstätigkeit der PKK in Deutschland, auf die es allein ankommt, ist ein sol-\n\ncher Bezug nicht ausreichend erkennbar.\n\n2. Eine Spendensammeltätigkeit des Angeklagten für die PKK ist nicht\n\nausreichend belegt.\n\na) Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß die Beweiswürdi-\n\ngung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage\n\nberuht und die vom Gericht gezogene Schlußfolgerung nicht etwa nur eine An-\n\nnahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als\n\neinen Verdacht zu begründen vermag (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Ver-\n\nmutung 11 m. w. N.). Es genügt nicht, lediglich das Ergebnis der Schlußfolge-\n\nrungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluß zulassen können,\n\nin den Urteilsgründen mitzuteilen, da andernfalls eine revisionsrechtliche\n\nNachprüfung der tatrichterlichen Überzeugungsbildung nicht möglich ist.\n\nb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es\n\nist bereits nicht nachvollziehbar, woraus die Strafkammer gefolgert hat, daß der\n\nAngeklagte ein \"Kader\" der PKK, also ein Funktionär in herausgehobener Po-\n\nsition gewesen ist. Dafür genügt nicht der Umstand, daß bei ihm zahlreiche\n\npolitische Zeitschriften, Poster u. ä. mit Bezug zur PKK und deren Führer Öca-\n\nlan gefunden worden sind. Nicht ausreichend ist auch die Feststellung, daß er\n\neinen Informationsstand für die HSK bei den Behörden angemeldet und Ver-\n\nbindungen zu einem verletzten PKK-Kämpfer unterhalten hatte, der in Kiel\n\närztlich behandelt worden war. Damit wird weder eine Mitgliedschaft noch eine\n\nFunktionärstätigkeit für die PKK belegt.\n\nc) Der Angeklagte hatte sich bei seiner polizeilichen Vernehmung dahin\n\neingelassen, daß die bei ihm gefundenen Listen Aufstellungen von Zahlungen\n\nvon Geldern, die an die HSK geflossen sind, darstellen. Soweit die Strafkam-\n\nmer demgegenüber festgestellt hat, daß der Angeklagte einen Teil der Spen-\n\nden selbst sammelte und diese sowie die von anderen gesammelten Gelder\n\nnicht nur an die HSK, sondern zum Teil auch an die PKK weiterleitete, fehlt es\n\nan der Darlegung der Beweisgrundlage. Sie hat weder eine tatsächliche Spen-\n\ndensammeltätigkeit noch konkrete Geldtransferhandlungen des Angeklagten\n\nnoch Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß Gelder entgegen der Darstellung\n\ndes Angeklagten nicht nur an die HSK, sondern unmittelbar an die PKK geleitet\n\nworden sind. Da nicht einmal festgestellt worden ist, daß die handschriftlichen\n\nListen vom Angeklagten erstellt wurden, belegt der Fund dieser Listen in seiner\n\nWohnung auch im Zusammenhang mit seiner Einlassung zunächst nur, daß er\n\nsolche Listen über Spendenzahlungen an die HSK in Besitz hatte. Daraus mag\n\ntatrichterlich gefolgert werden, daß er auf irgendeine Weise in die Spenden-\n\nsammeltätigkeit zu Gunsten der HSK eingebunden war, weiterreichende Fest-\n\nstellungen bedurften aber einer darüber hinausgehenden Tatsachengrundlage,\n\ndie dem Urteil nicht zu entnehmen ist.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgenden Hinweis:\n\na) Zur näheren Klärung der Verbindungen zwischen der HSK und der\n\nPKK und zur Frage etwaiger Geldflüsse zwischen diesen Organisationen wird\n\nsich die von der Revision vermißte Beiziehung der Akten des gegen Vor-\n\nstandsmitglieder der HSK geführten Ermittlungsverfahrens (2101 Js 47792/97\n\nStA Koblenz) empfehlen.\n\nb) Der neue Tatrichter wird nach einer näheren Konkretisierung der dem\n\nAngeklagten zur Last gelegten Handlungen zu prüfen haben, ob der Teil seiner\n\nTätigkeit, der vor dem 6. September 1997 liegt, verjährt ist. Die im angefochte-\n\nnen Urteil ersichtlich nach dem Zweifelssatz vorgenommene Zusammenfas-\n\nsung zu einer Tat kann sich insoweit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt\n\nhaben (vgl. zur konkurrenzrechtlichen Beurteilung BGHSt 43, 312; 46, 6;\n\nBGHR VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4 Tatmehrheit 2, 3). Der Eintritt von Strafver-\n\nfolgungsverjährung kommt hier für die Zeit vor dem 6. September 1997 in Be-\n\ntracht. Die Verjährungsfrist für Vergehen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG be-\n\nträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Entgegen der Auffassung des\n\nGeneralbundesanwalts kam der Durchsuchung am 17. Januar 2000 insoweit\n\nkeine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, da sie nicht wegen dieser Ta-\n\nten, sondern wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Besetzungsaktion\n\nder PKK erfolgte, so daß erst durch die erste verantwortliche Vernehmung des\n\nAngeklagten am 6. September 2000 eine Unterbrechung der Verjährung be-\n\nwirkt worden ist.\n\n Frau RiBGH Dr. Rissing-van Saan\n ist infolge Urlaubsabwesenheit an\n der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nTolksdorf Tolksdorf Miebach\n\n Winkler Pfister\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n______________________\n\nVereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 4\n\nZur Frage des tatbestandsmäßigen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtli-\n\nches Betätigungsverbot für eine Vereinigung (hier: PKK) im Inland, wenn\n\nSpenden für einen ihr nahestehenden, aber von der Verbotsverfügung nicht\n\nerfaßten eingetragenen Verein (hier: Kurdischer Roter Halbmond) gesammelt\n\nwerden, dessen im ausländischen Kampfgebiet geleistete humanitäre Hilfe für\n\ndie von dem Betätigungsverbot betroffene Vereinigung mittelbar vorteilhaft ist.\n\nBGH, Beschluß vom 5. März 2002 - 3 StR 514/01 - Landgericht Dortmund","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/3-str-514-01","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/3-str-514-01","retrieved":"2026-07-10 12:58:59.344642+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-03-05/3-str-514-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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