{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_513-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-23","aktenzeichen":"3 StR 513/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 513/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Mai 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n von Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Lübeck vom 4. Oktober 2001 mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist,\n\nb) im Fall II. 3 der Urteilsgründe,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund zwei Monaten,\n\nd) soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus abgelehnt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung unter Einbe-\n\nziehung der Strafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer \"Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und drei Wochen\" und wegen Sachbeschädigung in zwei Fäl-\n\nlen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Angeklag-\n\nten vom Vorwurf der besonders schweren Brandstiftung und vom Vorwurf der\n\nschweren Brandstiftung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\n\nBrandstiftung, aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die\n\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwalt-\n\nschaft die Aufhebung der Freisprüche, im Fall II. 3 der Urteilsgründe eine Ver-\n\nurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und die Anordnung der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das\n\nwirksam beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Freisprüche des Angeklagten\n\n1. a) Mit dem unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fall 3\n\nder Anklageschrift vom 15. Februar 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem An-\n\ngeklagten eine besonders schwere Brandstiftung (§ 306 b Abs. 2 Nr. 1 StGB)\n\nzur Last gelegt. Er soll am 13. November 2000 gegen 16.50 Uhr das Wohn-\n\nund Geschäftshaus M. ring 15 in L. in Brand gesetzt haben. Nach\n\nden getroffenen Feststellungen entstanden im Hochparterre an den Türen und\n\nTürzargen der mittleren und linksseitig gelegenen Wohnungstüren Brandzeh-\n\nrungen. Infolge einer starken Rauchentwicklung erlitten eine Mieterin und ihr\n\n17 Monate alter Sohn Rauchgasvergiftungen, wobei für das Kind Lebensgefahr\n\nbestand. Sämtliche Bewohner, die sich zur Tatzeit im Haus aufhielten, mußten\n\nwegen der starken Rauchentwicklung über Drehleitern aus den Fenstern und\n\nüber das Dach gerettet werden.\n\nDie Strafkammer hat nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden\n\nSicherheit feststellen können, daß der Angeklagte der Täter war. Zwar habe er\n\nkurz vor dem Ausbruch des Feuers einen Brand im Haus M. ring 8 gelegt;\n\nauch habe es im engen zeitlichen Zusammenhang im Haus M. ring 15 ei-\n\nnen Vorfall gegeben, den der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstö-\n\nrung als kränkende Zurücksetzung habe empfinden können. Der Angeklagte\n\nsei aber, nachdem er die in dem Anwesen sich befindlichen Büroräume einer\n\nRechtsanwältin verlassen hätte, kurz vor Entstehung des Brandes weder im\n\nHaus noch in dessen Nähe gesehen worden. Es gebe keine Anhaltspunkte\n\ndafür, daß er sich aus dem Haus zunächst entfernt oder sich vorübergehend im\n\nHaus verborgen habe.\n\nb) Nach den unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Fällen 1\n\nund 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2001 hat die Staatsanwaltschaft dem An-\n\ngeklagten schwere Brandstiftung in zwei Fällen vorgeworfen. Er soll am\n\n30. März 2001 gegen 20.55 Uhr im Mehrfamilienhaus H. straße 92 in L. \n\n einen Brand gelegt haben. Nach den Feststellungen griff das Feuer auf\n\neine Holzvertäfelung an der Wand über. Der Brand konnte von der Feuerwehr\n\ngelöscht werden, bevor größerer Gebäudeschaden entstand. Weiterhin soll der\n\nAngeklagte am selben Abend gegen 22.52 Uhr im leerstehenden Mehrfami-\n\nlienhaus H. straße 90 einen Gegenstand angezündet haben. Nach den\n\nFeststellungen schlugen die Flammen hoch bis zum Dachstuhl und griffen auch\n\nauf das benachbarte bewohnte Mehrfamilienhaus H. straße 88 über. Das\n\nHaus H. straße 90 wurde durch das Feuer vollständig zerstört.\n\nAuch in diesen Fällen hat sich das Landgericht von der Täterschaft des\n\nAngeklagten nicht überzeugen können. Zwar habe er sich am Tatabend in der\n\nUmgebung der Brandorte aufgehalten. Er sei aber zu den jeweiligen Zeitpunk-\n\nten der Brandlegung nicht an den Tatorten gesehen worden. Der allgemeine\n\nHinweis darauf, daß der Angeklagte in der Nähe gewesen sei, wenn es in der\n\nletzten Zeit in L. gebrannt habe, reiche für den Nachweis der Täterschaft\n\nnicht aus. Beim Angeklagten seien auch keine Motive für die Taten erkennbar.\n\n2. Die Freisprüche unterliegen schon deshalb der Aufhebung, weil sie\n\nnicht den Anforderungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes\n\nUrteil genügen (vgl. hierzu BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 5, 7, 8, 10).\n\nWird ein Angeklagter aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so muß der\n\nTatrichter im Urteil zunächst die Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält,\n\nbevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen, die für einen\n\nSchuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen\n\nwerden können. Die Begründung muß so abgefaßt werden, daß das Revis i-\n\nonsgericht prüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.\n\nDas Urteil teilt nicht mit, ob und wie sich der Angeklagte zu den Tatvor-\n\nwürfen eingelassen hat und welche Beweisanzeichen jeweils für und gegen ihn\n\nsprechen. Es fehlt schon eine umfassende Beweiswürdigung, die dem Revi-\n\nsionsgericht erst die Überprüfung ermöglicht, ob die Freisprüche auf rechtlich\n\nfehlerfreien Erwägungen beruhen, insbesondere ob der Tatrichter den Sach-\n\nverhalt erschöpfend gewürdigt und an die Überzeugungsbildung keine zu ho-\n\nhen Anforderungen gestellt hat.\n\nAußerdem setzt sich das Landgericht im Rahmen der erforderlichen Ge-\n\nsamtwürdigung nicht mit allen festgestellten Indizien auseinander, die geeignet\n\nsind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Frei-\n\nspruch 7; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und Beweiswürdigung, un-\n\nzureichende 1). Denn das Urteil läßt eine Würdigung aller dem Angeklagten\n\nzur Last gelegten Taten - einschließlich der rechtskräftig abgeurteilten - unter\n\nBerücksichtigung seiner Persönlichkeit und seiner einschlägigen Vorstrafe we-\n\ngen schwerer Brandstiftung aus dem Jahre 1992 vermissen. Das Landgericht\n\nsetzt sich vor allem nicht mit dem gegen den Angeklagten sprechenden Indiz\n\nauseinander, daß er an den Tagen, an denen es in den Häusern M. -\n\nring 15 und H. straße 92 brannte, vorher mit jeweils einem Hausbewohner\n\neine Meinungsverschiedenheit oder einen Streit hatte, und den Fällen der Ver-\n\nurteilung jeweils eine vergleichbare Situation vorausgegangen ist.\n\nDas Urteil ist widersprüchlich, soweit die Kammer feststellt, für die Taten\n\nvom 30. März 2001 seien keine Motive erkennbar, da sie von einem Streit des\n\nAngeklagten mit einem Bewohner des Hauses H. straße 92 am Nachmittag\n\ndes Tattages ausgeht und eine vorangegangene Auseinandersetzung bei den\n\nTaten, wegen der sie den Angeklagten verurteilt hat, jeweils als Motiv für das\n\nAnzünden von Gegenständen angesehen hat.\n\nDurch die Aufhebung der Freisprüche werden sowohl die Entschädi-\n\ngungsentscheidung als auch die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde\n\nder Staatsanwaltschaft gegenstandslos.\n\nII. Fall II. 3 der Urteilsgründe\n\n1. Nach den Feststellungen trank der Angeklagte in einer in der zweiten\n\nEtage eines Wohnhauses sich befindlichen Wohnung zusammen mit zwei Be-\n\nkannten Bier. Nachdem diese ihn von einem Spiel ausgeschlossen hatten,\n\nentfernte sich der Angeklagte. Aus Verärgerung - wie auch in anderen rechts-\n\nkräftig festgestellten Fällen - zündete er gegen 2.11 Uhr nachts im ersten Stock\n\neinen Pappkarton an und verließ anschließend das Haus. Die Holzplatte des\n\nTisches, auf dem der brennende Pappkarton stand, und eine Ecke eines Um-\n\nzugskartons, der sich zwischen dem Tisch und der hölzernen Trennwand zu\n\neiner Wohnung befand, gerieten in Brand; der hinter dem verbrannten Teil des\n\nUmzugskartons liegende Bereich der Trennwand verrußte. Der Brand konnte\n\nbald gelöscht werden, da ihn ein Hausbewohner bemerkt hatte.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung verur-\n\nteilt. Vom Vorliegen eines Brandstiftungsvorsatzes hat es sich nicht überzeu-\n\ngen können und von einer Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstif-\n\ntung abgesehen, weil es keine Umstände gebe, die den sicheren Schluß darauf\n\nzuließen, der Angeklagte habe mit einer weiteren Ausbreitung des Feuers ge-\n\nrechnet und dies billigend in Kauf genommen. Wegen der brennbaren Materia-\n\nlien, die sich neben dem angezündeten Pappkarton befunden hätten, sowie der\n\nTatzeit, zu der mit einer sofortigen Entdeckung des Brandes nicht habe ge-\n\nrechnet werden können, sei zwar ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude\n\nmöglich gewesen. Es stehe aber nicht fest, daß der Angeklagte derartige\n\nÜberlegungen angestellt habe.\n\n2. Die Verneinung des bedingten Brandstiftungsvorsatzes begegnet\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bei einem leugnenden Angeklagten\n\nkönnen innere Tatsachen wie seine Vorstellungen über die möglichen Folgen\n\nseines Handelns und deren Billigung regelmäßig durch Rückschlüsse aus dem\n\näußeren Tatgeschehen festgestellt werden (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 5\n\nFreispruch 6; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 15 Rdn. 25 m. w. N.). Es ist zu\n\nbesorgen, daß dies der Strafkammer nicht bewußt war und sie von übe r-\n\nspannten Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung ausging.\n\nAngesichts der Brandlegung aus Verärgerung und der unmittelbaren\n\nBrandgefahr für die hölzerne Trennwand deutet das äußere Tatgeschehen\n\ndarauf hin, daß der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf das Ge-\n\nbäude gerechnet und dies billigend in Kauf genommen hat. Im Rahmen der\n\nStrafzumessung geht die Strafkammer selbst davon aus, daß die Tat beson-\n\nders gefährlich war und der Angeklagte mit einem Übergreifen des Feuers auf\n\nGebäudeteile habe rechnen müssen (UA S. 19). Eine Billigung solcher Tatfol-\n\ngen durch den Angeklagten liegt schon deshalb nahe, weil er sich unmittelbar\n\nnach dem Anzünden des Pappkartons entfernte ohne auf einen glücklichen\n\nAusgang vertrauen zu können und es deshalb dem Zufall überließ, ob das\n\nFeuer auf das Gebäude übergreifen wird oder nicht (vgl. BGHSt 36, 1, 10).\n\nUmstände, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen\n\nkönnten, hat das Landgericht nicht erörtert. Die bloß theoretische Möglichkeit,\n\ndaß sich der Angeklagte über die sich jedermann aufdrängenden möglichen\n\nTatfolgen keine Gedanken gemacht hat, liegt unter den geschilderten objekti-\n\nven Gegebenheiten fern und entbehrt realer Anknüpfungspunkte (vgl. BGHR\n\nStPO § 267 Abs. 5 Freispruch 6; Engelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 6).\n\nAußerdem läßt die Beweiswürdigung die für die Abgrenzung von b e-\n\ndingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit erforderliche Gesamtschau aller\n\nobjektiver und subjektiver Umstände vermissen (vgl. BGHSt 36, 1, 10). Sie be-\n\nfaßt sich vor allem nicht mit der Persönlichkeit des Angeklagten, der einschlä-\n\ngig vorbestraft ist und vielfältige Erfahrungen mit dem Legen von Bränden hat.\n\nIII. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\n1. Nach den Feststellungen war das Hemmungsvermögen des seit vie-\n\nlen Jahren alkoholabhängigen Angeklagten (UA S. 5), der regelmäßig große\n\nMengen Alkohol zu sich nimmt (UA S. 15), bei Begehung der Taten II. 1 und 3\n\nder Urteilsgründe alkoholbedingt erheblich vermindert (UA S. 15, 17). Die Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt, es fehle eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Be-\n\nhandlungserfolg. Nach den Urteilsausführungen leidet der Angeklagte an einer\n\ndissozialen Persönlichkeitsstörung. Er sei unbeteiligt gegenüber den Gefühlen\n\nseiner Mitmenschen, unfähig, Schuldbewußtsein zu erleben und aus Erfahrun-\n\ngen zu lernen, er mißachte soziale Normregeln und Verpflichtungen, sei an-\n\ndauernd reizbar und könne keine reifen Konfliktlösungsstrategien entwickeln.\n\nDiese Persönlichkeitsstörung führe dazu, daß er sich schon in alltäglichen Si-\n\ntuationen zurückgesetzt und gekränkt fühle und sein eigenes Verhalten als be-\n\nrechtigte Reaktion auf das Tun anderer empfinde. Von einer Unterbringung des\n\nAngeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen der Persönlich-\n\nkeitsstörung hat die sachverständig beratene Strafkammer abgesehen, weil\n\ndiese in ihrem Gewicht nicht einer krankhaften seelischen Störung entspreche.\n\n2. Die sehr knappe Begründung, mit der die Strafkammer eine Unter-\n\nbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt\n\nhat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie hat nicht erkennbar bedacht,\n\ndaß in einem Fall, in dem - wie hier - die erhebliche Verminderung der Schuld-\n\nfähigkeit nicht durch einen länger andauernden Zustand, sondern erst durch\n\nden aktuell hinzutretenden Genuß von Alkohol herbeigeführt worden ist, die\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus u. a. dann in Betracht\n\nkommt, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder aufgrund\n\neines psychischen Defekts alkoholsüchtig ist, der - ohne pathologisch zu sein -\n\nin seinem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichsteht, auch\n\nwenn dieser die Schuldfähigkeit des Täters bei der Tat weder ausgeschlossen\n\nnoch erheblich vermindert hat (BGHSt 44, 338, 339).\n\nInsbesondere die nicht fernliegende Möglichkeit, daß die - allerdings nur\n\npauschal - festgestellte jahrelange Alkoholabhängigkeit des Angeklagten als\n\nkrankhaft anzusehen ist, hätte in dem Urteil erörtert werden müssen. Zudem\n\nlassen die Urteilsausführungen eine Auseinandersetzung damit vermissen, ob\n\ndie festgestellte Persönlichkeitsstörung als eine schwere andere seelische Ab-\n\nartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu werten ist, die für das Entstehen der\n\nAlkoholsucht ursächlich war oder deren Fortbestehen bedingt. Auch kann der\n\nSenat wegen der pauschalen Ausführungen nicht überprüfen, ob die Persön-\n\nlichkeitsstörung in ihrem Gewicht einer krankhaften seelischen Störung gleich-\n\nkommt, weil ihre Auswirkungen das Leben des Angeklagten in vergleichbar\n\nschwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krankhafte seeli-\n\nsche Störungen (BGHSt 34, 22, 28 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 77, 78). In\n\ndie dazu gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die\n\nAusführung der Taten sowie das Verhalten des Angeklagten nach den Taten\n\neinzubeziehen (BGHSt 37, 397, 402 m. w. N.; BGHR StGB § 21 seelische Ab-\n\nartigkeit 24). Daß die Strafkammer eine solche umfassende Betrachtung vor-\n\ngenommen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen.\n\nIV. Im übrigen gibt die rechtskräftig verhängte \"Gesamtfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und drei Wochen\" Anlaß zu dem Hinweis, daß gemäß § 39 StGB\n\neine Freiheitsstrafe ab einem Jahr nach vollen Monaten und Jahren zu bemes-\n\nsen ist.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_513-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/3-str-513-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_513-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_513-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-23/3-str-513-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_513-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:12:59.003600+00:00"}}