{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_506-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-25","aktenzeichen":"3 StR 506/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Zeugen im Ausland gebietet, sind neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung und der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des Er- gebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und organisatorische Aufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbun- denen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 506/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 25. April 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kleve vom 7. Juni 2001 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten, zwei Brüder, wegen Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Han-\n\ndeltreiben mit diesen zu Freiheitsstrafen von je fünf Jahren verurteilt. Die hier-\n\ngegen gerichteten Revisionen der Angeklagten haben mit einer auf die Verlet-\n\nzung des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg; auf die\n\nweiteren Rügen, die der Generalbundesanwalt zum Anlaß für seinen Aufhe-\n\nbungsantrag genommen hat, kommt es daher nicht an.\n\nNach den Feststellungen waren die aus der Nähe von Neapel stammen-\n\nden Angeklagten mit dem Tunesier K. zu einer Kurzreise von Italien\n\nnach Amsterdam gefahren. Dort versteckte dieser 3,5 kg Kokain im PKW der\n\nAngeklagten und trennte sich von ihnen, um die Heimreise mit dem Zug anzu-\n\ntreten. Bei der Einreise der Angeklagten nach Deutschland wurde das Rausch-\n\ngift in deren PKW entdeckt und diese festgenommen. Sie haben sich dahin\n\neingelassen, das Kokain sei ohne ihr Wissen und Wollen von K. dort\n\nversteckt worden. Die Strafkammer hat dies auf Grund verschiedener Indizien\n\nfür widerlegt erachtet. In der Hauptverhandlung hatten die Verteidiger beider\n\nAngeklagter u. a. beantragt, die in Lioni/Italien wohnende Zeugin Rita P. ,\n\ndie Freundin des K. , die mit der Schwester der Angeklagten befreundet\n\nist, zum Beweis dafür zu vernehmen, daß K. gemeinsam mit ihr den Plan\n\ngefaßt habe, die beiden Angeklagten zu der Kurzreise nach Amsterdam zu\n\nveranlassen, dort heimlich Rauschgift in deren PKW zu verstecken und sie so\n\nals ahnungslose Kuriere zu mißbrauchen. Die Strafkammer hat diesen Be-\n\nweisantrag nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO abgelehnt, da eine weitere\n\nSachaufklärung nicht zu erwarten sei. Es sei angesichts des Verdachts der\n\nBeteiligung \n\nam\n\nKokainhandel schon fraglich, ob die Zeugin der Ladung folgen werde; aber\n\nselbst wenn sie erscheine, sei damit zu rechnen, daß sie insoweit von ihrem\n\nAuskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch machen werde.\n\nDiese Ablehnung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach\n\n§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann die Vernehmung eines Auslandszeugen ab-\n\ngelehnt werden, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung\n\nder Wahrheit nicht erforderlich ist. Maßgebendes Kriterium dabei ist, ob die\n\nErhebung des Beweises ein Gebot der Aufklärungspflicht ist (BGHSt 40, 60,\n\n62).\n\nDie Möglichkeit, nach dieser Vorschrift einen Beweisantrag auf Verneh-\n\nmung eines Auslandszeugen abzulehnen, erfaßt nicht nur Fälle der voraus-\n\nsichtlichen Unergiebigkeit der Zeugenaussage oder der Unerreichbarkeit des\n\nZeugen, sondern - als Unterfall der Unerreichbarkeit - grundsätzlich auch sol-\n\nche Fallgestaltungen, in denen der Aufenthalt eines Zeugen zwar bekannt,\n\naber damit zu rechnen ist, daß er entweder einer Ladung nicht folgen oder im\n\nFalle seines Erscheinens keine Angaben zur Sache machen werde. Dies gilt\n\ninsbesondere für Zeugen, die der Beteiligung an der Tat verdächtig sind und\n\ndenen deswegen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht\n\n(vgl. BGH, Beschl. vom 16. März 1994 - 5 StR 84/94; ferner für die Behandlung\n\neines inländischen Zeugen als unerreichbar BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2\n\nUnerreichbarkeit 17).\n\nBei der Anwendung der Vorschrift des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist je-\n\ndoch zu beachten, daß das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom\n\n11. Januar 1993 (BGBl I 50 f.) mit dieser von Anfang an umstrittenen Regelung\n\ndie Ablehnungsmöglichkeit nur um den schmalen Bereich erweitert hat, um den\n\ndie Ablehnungsgründe des bis dahin allein anwendbaren Abs. 3 Satz 2 über\n\ndie Aufklärungspflicht hinausreichen (vgl. amtl. Begr. zum Entwurf des Bundes-\n\nrates BTDrucks. 12/1217 S. 36; ferner zum Diskussionsstand: Gollwitzer in\n\nLöwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 339). Die Bundesregierung hatte\n\nin ihrer ablehnenden Stellungnahme zum Ausdruck gebracht, daß die Nutzung\n\nmoderner Kommunikationswege den Richter in die Lage versetzen würde, An-\n\nträgen auf Ladung ohne wesentliche Verzögerungen nachzugehen (BTDrucks.\n\n12/1217 S. 67). Im Rechtsausschuß ist dazu die Erwartung ausgesprochen\n\nworden, die Rechtsprechung werde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermes-\n\nsens berücksichtigen, welche praktischen Probleme die Ladung eines be-\n\nnannten Zeugen bereiten würde (vgl. zum Gang der Gesetzgebung Siegis-\n\nmund/Wickern, wistra 1993, 81, 86).\n\nDanach sind bei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines\n\nbenannten Auslandszeugen gebietet, neben dem Gewicht der Strafsache die\n\nBedeutung und der Beweiswert dieses weiteren Beweismittels vor dem Hinter-\n\ngrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der\n\nzeitliche und organisatorische Aufwand einer Aufklärungsmaßnahme mit den\n\ndamit verbundenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens ande-\n\nrerseits unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen\n\n(vgl. BGH NJW 2001, 695 f.). Dabei wird nicht unbeachtet bleiben können, ob\n\ndie zu treffende Maßnahme nur durch ein aufwendiges Rechtshilfeersuchen\n\noder auch durch direkte Kontaktaufnahme in benachbarten Ländern erledigt\n\nwerden kann (vgl. zum \"kleinen Rechtshilfegrenzverkehr\" Siegismund/Wickern,\n\nwistra 1993, 81, 86).\n\nDiesen Maßstäben wird die Entscheidung des Landgerichts nicht ge-\n\nrecht. Die Strafsache ist von erheblicher Bedeutung, da die bislang unbestraf-\n\nten Angeklagten zu je fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Einer-\n\nseits sind die für die Überführung der Angeklagten sprechenden Indizien nicht\n\nso gewichtig, daß ihr Beweiswert nicht durch eine die Einlassung der Ange-\n\nklagten stützende Aussage erschüttert werden könnte, andererseits kommt der\n\nbenannten Zeugin eine wesentliche Rolle im Geschehen zu, die für eine nicht\n\nunerhebliche Beweisbedeutung spricht. Denn über diese Zeugin ist nach den\n\nFeststellungen der Kontakt zwischen K. und den Angeklagten herge-\n\nstellt worden; auch hat K. , als er sich für die Rückreise in Amsterdam\n\nvon den Angeklagten trennte, diesen einen Zettel mit der Telefonnummer der\n\nZeugin nach dem Hinweis gegeben, über diesen Anschluß könne er erreicht\n\nwerden, falls es Probleme gebe. Auch wenn die Zeugin in Italien zurückgeblie-\n\nben ist und zunächst nur über die dort getroffenen Absprachen mit K. ,\n\nnicht aber über die Gespräche zwischen K. und den Angeklagten in\n\nAmsterdam berichten kann, käme einer solchen Tatplanung für die Beurteilung\n\nerhebliche Bedeutung zu.\n\nBei dieser besonderen Beweislage hätte es die Aufklärungspflicht erfor-\n\ndert, daß das Gericht nicht lediglich auf Grund der mutmaßlichen Interessenl a-\n\nge der Zeugin von der fehlenden Bereitschaft ausgeht, vor Gericht zu erschei-\n\nnen und trotz eines Auskunftsverweigerungsrechts auszusagen. Vielmehr hätte\n\nes die - wenn auch möglicherweise nur geringe - Chance, eine Aussage der\n\nZeugin zu erlangen, wahrnehmen und wenigstens einen Ladungsversuch oder\n\nzumindest eine freibeweisliche Klärung der Aussagewilligkeit, etwa durch einen\n\nTelefonanruf (gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits), unternehmen\n\nmüssen, zumal der zeitliche und organisatorische Aufwand solcher Maßnah-\n\nmen in vertretbarem Rahmen geblieben wäre.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n Richter am Bundesgerichtshof von Lienen\n\n und Richter am Bundesgerichtshof Becker\n\n sind infolge Urlaubs an der Unterschrift ge-\n\n hindert.\n\n Tolksdorf\n\nNachschlagewerk:\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung:\n\nja\n\nja\n\n___________________\n\nStPO § 244 Abs. 5 Satz 2\n\nBei der Prüfung, ob die Aufklärungspflicht die Ladung eines benannten Zeugen\nim Ausland gebietet, sind neben dem Gewicht der Strafsache die Bedeutung\nund der Beweiswert des weiteren Beweismittels vor dem Hintergrund des Er-\n\ngebnisses der bisherigen Beweisaufnahme einerseits und der zeitliche und\norganisatorische Aufwand der Ladung und Vernehmung mit den damit verbun-\ndenen Nachteilen durch die Verzögerung des Verfahrens andererseits unter\nBeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit abzuwägen.\n\nBGH, Beschl. vom 25. April 2002 - 3 StR 506/01 - Landgericht Kleve","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/3-str-506-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-25/3-str-506-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:04:03.842501+00:00"}}