{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_505-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-23","aktenzeichen":"3 StR 505/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 505/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Krefeld vom 16. Juli 2001, soweit es sie betrifft, mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung verurteilt wurden (Fall II. 3 der Urteilsgründe);\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körper-\n\nverletzung, der Nötigung und der schweren räuberischen Erpressung schuldig\n\ngesprochen und gegen sie Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren (Angeklagter\n\nR. ) bzw. vier Jahren und sechs Monaten (Angeklagter G. ) ver-\n\nhängt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen\n\nund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Entscheidungs-\n\nformel ersichtlichen Erfolg.\n\n1. Soweit sich die Angeklagten mit der Sachrüge jeweils gegen den\n\nSchuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Nötigung wen-\n\nden, sind ihre Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. In-\n\nsoweit bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des Generalbun-\n\ndesanwalts lediglich folgendes:\n\nZwar belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht, daß\n\nden Angeklagten der Einsatz der defekten und ungeladenen Gaspistole als\n\nSchlagwerkzeug gegen den Geschädigten W. M. durch den Mitange-\n\nklagten S. zugerechnet werden kann. Denn zu Gunsten der Ange-\n\nklagten ist zunächst davon auszugehen, daß sie die Gaspistole erst bemerkten,\n\nals S. damit zuschlug (vgl. UA S. 46). Des weiteren ist den Fest-\n\nstellungen nicht zu entnehmen, daß S. mit der Pistole mehr als ei-\n\nnen Schlag führte. Daher ist auch nicht belegt, daß die Angeklagten durch ihr\n\nweiteres Mitwirken an dem Vorgehen gegen W. M. nach dem (ersten)\n\nSchlag mit der Pistole den Qualifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB in sukzessiver Mittäterschaft verwirklichten. Dies gefährdet den Schuld-\n\nspruch wegen gefährlicher Körperverletzung indessen nicht, da das Landge-\n\nricht im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen hat, daß alle drei Angeklagten\n\ndie Körperverletzung gegen W. M. gemeinschaftlich begingen (§ 224\n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB).\n\n2. Dagegen haben die Revisionen der Angeklagten R. und G. \n\n Erfolg, soweit sie sich mit der auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO\n\ngestützten Verfahrensrüge gegen ihre Verurteilung wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung wenden.\n\nDiese Rüge ist auch vom Angeklagten R. in zulässiger Weise er-\n\nhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt die Strafvorschriften mit,\n\nderen Verletzung dem Angeklagten insoweit in der Anklageschrift zur Last ge-\n\nlegt wurde. Mehr war - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - zum\n\nInhalt der Anklageschrift nicht darzulegen. Denn hiermit war dem Senat in hin-\n\nreichender Weise die Prüfung ermöglicht, ob der Schuldspruch des angefoch-\n\ntenen Urteils zu diesem Tatkomplex auf andere Straftatbestände gestützt wur-\n\nde. Im übrigen hat der Senat den Inhalt der Anklageschrift zur Prüfung der\n\nVerfahrensvoraussetzungen ohnehin von Amts wegen zur Kenntnis zu neh-\n\nmen, so daß er auch aus diesem Grund um den Inhalt des Anklagesatzes weiß.\n\nDie Rügen sind begründet. Beiden Angeklagten ist in der unverändert\n\nzur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage zur Last gelegt worden, sich\n\ndurch die Tat zum Nachteil des E. M. der schweren räuberischen Er-\n\npressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Buchst. a und b StGB\n\nschuldig gemacht zu haben. Verurteilt wurden sie wegen schwerer räuberischer\n\nErpressung gemäß §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB. Auf die mög-\n\nliche Verurteilung nach der letztgenannten Vorschrift sind die Angeklagten\n\nnicht hingewiesen worden. Dies wird durch das Protokoll der Hauptverhandlung\n\nbewiesen (§ 274 StPO). Ein entsprechender Hinweis hätte hier jedoch gemäß\n\n§ 265 Abs. 1 StPO erteilt werden müssen. Zwar ist § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b\n\nStGB gegenüber § 250 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB der mildere Qualifika-\n\ntionstatbestand. Daher wäre ein Hinweis auf die mögliche Verurteilung nach\n\nder milderen Norm dann entbehrlich gewesen, wenn deren Anwendbarkeit nur\n\ndarauf beruhte, daß ein die schwereren Qualifikationstatbestände begründen-\n\nder Umstand entfiel, und hierdurch die Verteidigung der Angeklagten nicht be-\n\nrührt wurde (vgl. RGSt 53, 100 f.; BGH NJW 1970, 904, 905; Schlüchter in SK-\n\nStPO 14. Lfg. Mai 1995 § 265 Rdn. 13 m. w. N.). Dies war indessen nicht der\n\nFall. Den Angeklagten R. und G. waren in der Anklageschrift als\n\nqualifizierende Umstände im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 Buchst. a\n\nund b StGB angelastet worden, daß der Mitangeklagte S. mit einem\n\nSchweizer Taschenmesser auf den Geschädigten E. M. einstach und\n\ndabei schwer verletzte, sowie wohl auch, daß S. später durch Dro-\n\nhung mit einem Küchenmesser den E. M. zur Zahlung von 1.000 DM\n\nveranlassen wollte. Die Verurteilung der Angeklagten nach § 250 Abs. 1 Nr. 1\n\nBuchst. b StGB beruht dagegen darauf, daß der Mitangeklagte S. \n\nbei der Tat mit ihrer Kenntnis die defekte und ungeladene Gaspistole mitge-\n\nführt habe, um \"den Widerstand der Brüder M. zu brechen\" (UA S. 65). Da-\n\nmit wird zur Begründung der Tatqualifikation gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst.\n\nb StGB ein Sachverhalt herangezogen, der sich gegenüber dem Geschehen,\n\nauf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3 StGB stützt,\n\nnicht lediglich als ein Weniger darstellt, sondern abweichende neue Tatum-\n\nstände umfaßt. Dadurch sind die Verteidigungsinteressen der Angeklagten be-\n\ntroffen. Denn sie hätten sich gegen den Vorwurf, der Mitangeklagte S. \n\n habe mit ihrer Kenntnis und Billigung die Gaspistole zur Verhinderung oder\n\nÜberwindung des Widerstands des E. M. bei sich geführt, nach den\n\nUmständen anders verteidigen können als gegen die in der Anklage zu diesem\n\nTatkomplex erhobene Anschuldigung. Aus diesem Grunde beruht das Urteil\n\nauch auf dem aufgezeigten Verfahrensmangel.\n\n3. Aufgrund der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung entfällt für beide Angeklagte nicht nur die insoweit ausge-\n\nsprochene Einzelstrafe sowie die Gesamtstrafe. Vielmehr können auch die je-\n\nweiligen Einzelstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung kei-\n\nnen Bestand haben. Bei den Einzelstrafen wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung handelt es sich um die jeweiligen Einsatzstrafen. Der Senat kann\n\nnicht ausschließen, daß deren Höhe für die Bemessung der jeweiligen Einze l-\n\nstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung mitausschlagge-\n\nbend war.\n\nLediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, daß die Einzel-\n\nstrafen wegen gefährlicher Körperverletzung auch deswegen keinen Bestand\n\nhätten haben können, weil zu Lasten beider Angeklagten berücksichtigt wurde,\n\ndaß sie zwei Qualifikationstatbestände des § 224 Abs. 1 StGB verwirklicht\n\nhätten, die Feststellungen eine Verurteilung der Angeklagten nach § 224 Abs.\n\n1 Nr. 2 StGB jedoch nicht tragen (s. oben 1.). Darüber hinaus hätte die gegen\n\nden Angeklagten G. für die Nötigung verhängte Einzelstrafe auch deswe-\n\ngen aufgehoben werden müssen, weil das Landgericht nicht darlegt, warum es\n\ninsoweit trotz der festgestellten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit\n\ndieses Angeklagten von einer Strafrahmenverschiebung nach § 21, § 49 Abs. 1\n\nStGB abgesehen hat, während es wegen des zeitlich kurz davor begangenen\n\nKörperverletzungsdelikts die Einzelstrafe aus dem nach diesen Vorschriften\n\ngemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommen hat.\n\n4. Für das weitere Verfahren gibt der Senat noch folgende Hinweise:\n\nSollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wiederum\n\nzu dem Ergebnis gelangen, daß die vom Mitangeklagten S. erpreßte\n\nHerausgabe der Armbanduhr des E. M. den Angeklagten R. \n\nund G. nicht zuzurechnen ist (s. UA S. 62), wird sie sich näher mit der Fra-\n\nge zu befassen haben, ob hinsichtlich der durch alle drei Angeklagten von E. \n\n M. verlangten 1.000 DM eine vollendete Erpressung vorliegt. Denn nicht\n\nder von den Gewalt- und Drohungshandlungen unmittelbar betroffene E. \n\nM. hat die von ihm geforderten 1.000 DM gezahlt. Vielmehr ist, da sich\n\nE. M. aufgrund der erlittenen Verletzungen im Krankenhaus befand,\n\nsein durch das Vorgehen der Angeklagten ebenfalls verängstigter Bruder W. \n\n eingesprungen und hat den Angeklagten R. und G. am Folge-\n\ntag 1.000 DM überbracht, die er auf seine Bitte von seiner Mutter erhalten hat-\n\nte. Danach kommt eine Verurteilung der Angeklagten R. und G. we-\n\ngen vollendeter Erpressung nur in Betracht, wenn nach ihrer Vorstellung durch\n\ndie Gewalt- und Drohungshandlungen gegen E. M. auch W. M. \n\n genötigt werden sollte und es ihnen letztlich von vornherein gleichgültig war,\n\nwelcher der beiden Brüder die Zahlung aufbrachte.\n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben zu prüfen, ob sich die\n\nAngeklagten R. und G. nicht schon deswegen der (versuchten)\n\nschweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nschuldig gemacht haben, weil sie ihrerseits von dem Geschädigten E. M. \n\n die Zahlung von 1.000 DM forderten, als dieser verletzt auf der Couch saß\n\nund vom Mitangeklagten S. mit dem Küchenmesser bedroht wurde\n\n(s. UA S. 28/29).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_505-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/3-str-505-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_505-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_505-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-23/3-str-505-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_505-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:11.675891+00:00"}}