{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_503-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"3 StR 503/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 503/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Lüneburg vom 30. August 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen,\n\nihren Ehemann am 18. Mai 2000 mit mehreren Messerstichen vorsätzlich ge-\n\ntötet zu haben.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-\n\nsion. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDie Angeklagte war mit Detlef M. , dem späteren Tatopfer, seit Fe-\n\nbruar 1997 in zweiter Ehe verheiratet. Nach der Eheschließung kam es häufig\n\nvor, daß er - vor allem unter Alkoholeinfluß - die Angeklagte aus nichtigem\n\nAnlaß mit Fäusten am ganzen Körper und im Gesicht schlug, so daß sie eine\n\nVielzahl von Blutergüssen davontrug. Die Angeklagte wagte nicht, sich Detlef\n\nM. \n\n zu widersetzen, da dieser keinen Widerspruch duldete, sondern solchen\n\nzum Anlaß nahm, die Angeklagte noch heftiger körperlich zu mißhandeln. Im\n\nFebruar 1998 unternahm sie einen ersten Versuch, sich von ihrem Ehemann zu\n\ntrennen. Sie begab sich mit ihren Kindern, einschließlich des im März 1997\n\ngeborenen gemeinsamen Sohnes Alexander, in ein Frauenhaus. Sie nahm\n\naber von sich aus zu Detlef M. nach einer Woche wieder telefonisch Kontakt\n\nauf und kehrte zu ihm zurück, nachdem er versprochen hatte, sein Verhalten zu\n\nändern. Trotz dieses Versprechens schlug er aber die Angeklagte - vor allem\n\nunter Alkoholeinfluß - wieder und im Sommer 1998 erstmals auch deren 1984\n\ngeborene Tochter Kathrin, als diese ihrer Mutter, die von M. gewürgt wurde,\n\nbeistehen wollte.\n\nIm Oktober oder November 1998 bezog die Angeklagte mit den Kindern\n\neine eigene Wohnung. Nach etwa vier Wochen suchte sie jedoch wieder den\n\nKontakt zu Detlef M. , dem es in der Folgezeit gelang, ihr Mitleid zu erregen.\n\nEs kam wieder zu häufigeren Begegnungen, bei denen Detlef M. allerdings\n\nzu seinen alten Gewohnheiten zurückkehrte. Da Detlef M. unter Alkoho-\n\nleinfluß auch mit den Nachbarn der Angeklagten in Streit geriet, wurde ihr die\n\nWohnung gekündigt. Im Spätherbst 1999 fand die Angeklagte eine neue Woh-\n\nnung. Dennoch hielt sie sich in der Folgezeit tagsüber mit den Kindern in der\n\nWohnung M. s auf und kehrte meist erst spät abends in ihre eigene Woh-\n\nnung zurück. Auch in der Wohnung M. s kam es zu Gewalttätigkeiten. Seit\n\nEnde des Jahres 1999 war Detlef M. zudem dazu übergegangen, seine\n\nStieftochter Kathrin sexuell zu mißbrauchen, indem er diese mehrfach veran-\n\nlaßte, mit ihm den Geschlechtsverkehr und den Oralverkehr durchzuführen.\n\nDies erfuhr die Angeklagte sowohl von M. als auch von ihrer Tochter\n\nKathrin, die sich auch einer Lehrerin anvertraute, die ihr die Kontaktaufnahme\n\nmit der Polizei und einem Rechtsanwalt ermöglichte. Am 15. Mai 2000 führten\n\ndie Angeklagte und Kathrin mit diesem Rechtsanwalt ein Gespräch, bei dem\n\nihnen mitgeteilt wurde, daß nach einer Auskunft der Polizei von einer Fest-\n\nnahme M. s nicht mit 100 %iger Sicherheit ausgegangen werden könnte.\n\nAufgrund dieser Unsicherheiten waren die Angeklagte und ihre Tochter Kathrin\n\nnicht bereit, Anzeige gegen M. zu erstatten, weil sie befürchteten, daß dann\n\nihr Leben in Gefahr sei, wenn dieser trotz der Anzeige nicht in Haft käme.\n\nDen Abend des 17. Mai 2000 verbrachte die Angeklagte mit den Kindern\n\nwie üblich in der Wohnung M. s. Bereits während des Abendessens hatte es\n\nerste verbale Streitigkeiten gegeben, die danach von M. , der den Tag über\n\nAlkohol getrunken hatte, überwiegend mit der Stieftochter Kathrin im Wohn-\n\nzimmer fortgesetzt wurden. Dabei saß M. auf einem Sofa, über Eck zu ihm\n\nauf einem weiteren Sofa saß Kathrin, zwischen ihnen stand ein Couchtisch.\n\nDer Angeklagten wurde, je länger sich der Streit hinzog, \"immer klarer, daß es\n\nan diesem Abend wieder zu Schlägen kommen würde. Sie befürchtete, daß sie\n\nund möglicherweise auch Kathrin wieder von M. zusammengeschlagen\n\nwürden\". Eine Möglichkeit, die Wohnung M. s unbehelligt mit den Kindern\n\nverlassen zu können, sah die Angeklagte nach den Feststellungen des ange-\n\nfochtenen Urteils nicht, ebensowenig die Möglichkeit, andere zu Hilfe zu rufen.\n\nAndererseits war sie aber nicht mehr bereit, sich alles von M. gefallen zu\n\nlassen. Die Angeklagte ging daher in die Küche, nahm ein 25 cm langes, spitz\n\nzulaufendes Küchenmesser an sich und kehrte ins Wohnzimmer zurück. Sie\n\nblieb zunächst im Türrahmen stehen. Sie hoffte zwar, M. würde beim An-\n\nblick des Messers zur Vernunft kommen, sie war aber bereit, das Messer ge-\n\ngen M. einzusetzen, falls er Kathrin angreifen würde, auch nahm sie in\n\nKauf, daß sie ihm möglicherweise tödliche Verletzungen zufügen könnte.\n\nAls M. die mit einem Messer bewaffnete Angeklagte sah, erhob er\n\nsich, wandte sich \"brüllend\" in Richtung Kathrins und ging auf diese zu. Die\n\nAngeklagte, die aus Erfahrung wußte, daß M. nun auf Kathrin einschlagen\n\nwürde, ging ihrerseits auf M. zu, der stockte, als er die Angeklagte bemerk-\n\nte, einen Schritt zurückwich, strauchelte und auf das Sofa zurückfiel. Die Ange-\n\nklagte befürchtete, M. würde, wenn er wieder hochkäme, auf sie losgehen\n\nund stach dreimal in unmittelbarer Abfolge mit dem Messer in M. s linke\n\nBrustseite, wobei einer der Stiche das Herz durchstieß. Dieser Stich war töd-\n\nlich, führte aber nicht zur sofortigen Bewegungsunfähigkeit M. s, der viel-\n\nmehr vor Schmerz laut aufschrie, sich vom Sofa erhob und in Richtung Kathrin\n\nging. Die Angeklagte, die kurz von M. abgelassen hatte, erkannte nicht,\n\ndaß er bereits tödlich verletzt war und versetzte dem sich von ihr weg bewe-\n\ngenden M. vier Stiche in den Rücken. Dieser ging noch einige Schritte in\n\nden Flur, wo er tot zusammenbrach. Dort stach die Angeklagte noch 44 Mal auf\n\nden am Boden Liegenden ein, bis dieser sich nicht mehr bewegte. Die Ange-\n\nklagte und Kathrin schafften die Leiche M. s zunächst in das Bad und be-\n\nseitigten anschließend die gröbsten Tatspuren. Beide besprachen sich und\n\nbeschlossen, das Geschehen nicht anzuzeigen. In den folgenden Tagen ver-\n\npackten sie die Leiche M. s und schafften sie mit dem Pkw der Angeklagten\n\nin einen Wald, wo sie sie vergruben. Die Tat und die Leiche blieben bis Anfang\n\nJanuar 2001 unentdeckt.\n\n2. Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil es der Auf-\n\nfassung war, zum Zeitpunkt des Einstechens habe ein Angriff M. s auf die\n\nAngeklagte bzw. ihre Tochter unmittelbar bevorgestanden und die von der An-\n\ngeklagten angewandte Verteidigung sei geeignet, geboten und erforderlich ge-\n\nwesen, um den Angriff M. s auf ihre oder Kathrins Gesundheit oder das Le-\n\nben abzuwehren. Diese Würdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Das Landgericht hat seiner rechtlichen Bewertung der ersten drei Sti-\n\nche in die Brust M. s, die zu dessen Tod führten, eine objektive Notwehrlage\n\nzugrunde gelegt. Für diesen Zeitpunkt hat es jedoch keine Feststellungen ge-\n\ntroffen, daß von seiten des Tatopfers objektiv ein Angriff ausging. Die Tatum-\n\nstände legen einen solchen tatsächlich (noch) bestehenden oder unmittelbar\n\nbevorstehenden neuen Angriff auch nicht ohne weiteres nahe, da M. beim\n\nAnblick der mit einem Messer bewaffnet auf ihn zukommenden Angeklagten in\n\nder Bewegung innegehalten hatte, einen Schritt zurückgewichen war und infol-\n\nge seines Strauchelns nunmehr mehr oder weniger hilflos auf dem Sofa lag.\n\nDas Landgericht hat in diesem Zusammenhang nur festgestellt, daß die Ange-\n\nklagte einen Angriff M. s befürchtete. Allein eine solche subjektive Be-\n\nfürchtung, ein Angriff stehe unmittelbar bevor, begründet für sich genommen\n\nnoch keine Notwehrlage (vgl. Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB\n\n25. Aufl. § 32 Rdn. 27). Sollte die Angeklagte aus dem Verhalten M. s den\n\nirrigen Schluß gezogen haben, ein neuer Angriff stehe unmittelbar bevor, so\n\nkämen allenfalls die rechtlichen Grundsätze der Putativnotwehr in Betracht\n\n(Lenckner/Perron aaO Rdn. 28, 65), auf die aber vor allem § 33 StGB keine\n\nAnwendung findet (BGH NStZ 1987, 20; 2002, 141). Die Annahme des Land-\n\ngerichts, die von der Angeklagten geführten tödlichen ersten drei Stiche gegen\n\nM. seien durch eine objektive Notwehrlage gerechtfertigt, entbehrt deshalb\n\nder tatsächlichen Grundlage.\n\nb) Zudem enthält das Urteil widersprüchliche Feststellungen zum Vor-\n\nstellungsbild der Angeklagten über den weiteren Geschehensablauf in dem\n\nZeitpunkt, als sie das Messer aus der Küche holte. In den Feststellungen legt\n\ndas Landgericht dazu dar, daß die Angeklagte hoffte, M. werde beim An-\n\nblick des Messers zur Vernunft kommen und sie in Ruhe lassen. Im Rahmen\n\nder Beweiswürdigung führt es zur Begründung seiner Überzeugung, die Ange-\n\nklagte habe schon mit Tötungsvorsatz das Messer geholt, aus, sie habe aus\n\nErfahrung gewußt, daß M. bislang nie klein beigegeben hatte, so daß eine\n\neinschüchternde Wirkung der Drohung mit einem Messer zwar im Bereich des\n\nMöglichen lag, daß aber vor allem zu erwarten war, \"daß das Messer erst recht\n\nseine Wut steigern könnte und die Angeklagte dann, um Weiteres zu verhüten,\n\nes einsetzen müßte\" (UA S. 23/24). Sollten diese Ausführungen dahin zu ver-\n\nstehen sein, die Angeklagte habe gewußt, der Anblick des Messers werde\n\ngleichsam im Sinne eines Automatismus die Wut M. s steigern, so daß sie\n\nzum Einsatz des Messers gezwungen sein würde, so hätte das Landgericht\n\nerörtern müssen, ob die Angeklagte nicht verpflichtet war, der zu erwartenden\n\nNotwehrsituation auszuweichen und mit den Kindern die Wohnung M. s zu\n\nverlassen.\n\nOb sie zu einem Verlassen der Wohnung schon aufgrund der bestehen-\n\nden Ehe mit M. verpflichtet gewesen wäre, kann dahinstehen. Zwar haben\n\nfrühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Ehegatten unter bestimmten\n\nUmständen abverlangt, auf ein sicher wirkendes, aber tödliches Verteidi-\n\ngungsmittel zu verzichten, auch wenn die Anwendung eines milderen Mittels\n\ndie Beseitigung der Gefahr nicht mit Sicherheit erwarten ließ (BGH GA 1969,\n\n117; NJW 1969, 802 und 1975, 62; BGHR StGB § 33 Furcht 3). Ob an dieser\n\nRechtsprechung festgehalten werden kann (einschränkend schon BGH NJW\n\n1984, 986 m. Bespr. Spendel, JZ 1984, 507; kritisch auch Tröndle/Fischer,\n\nStGB 50. Aufl. § 32 Rdn. 19), braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unter\n\nden hier gegebenen Umständen war der Angeklagten schon deshalb Zurück-\n\nhaltung auferlegt, weil sie in der Vergangenheit, auch als die Trennungen von\n\nM. bereits erfolgreich vollzogen waren, immer wieder von sich aus ohne\n\nZwang oder Notwendigkeiten trotz ihrer negativen Erfahrungen zu diesem zu-\n\nrückkehrte und dadurch selbst dazu beigetragen hat, daß M. sie und die\n\nTochter Kathrin körperlich mißhandeln konnte. Auch am Tattag hatte sie sich\n\ntrotz der zuvor immer wieder erlebten Mißhandlungen sehenden Auges in eine\n\nSituation begeben, welche die Gefahr einer Eskalation in sich barg. Es war ihr\n\nzumindest zuzumuten, bei den ersten Anzeichen eines möglicherweise eskalie-\n\nrenden Streites die Wohnung M. s mit den Kindern zu verlassen. Daß ihr\n\ndies zu einem frühen Zeitpunkt, etwa während des Abendessens, nicht möglich\n\ngewesen wäre, ist nicht festgestellt. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die\n\nAngeklagte habe - später - keine Möglichkeit gesehen, unbehelligt von M. \n\ngehen zu können, ist diese Feststellung nicht mit Tatsachen belegt.\n\nc) Auch die Beweiswürdigung ist nicht rechtsfehlerfrei. Das Landgericht\n\nhat seine Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen allein\n\nauf die, wie es meint, nicht zu widerlegenden Angaben der Angeklagten ge-\n\nstützt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung\n\nder Angeklagten zum Tatgeschehen, ihren Vorstellungen und zu ihrer Motivati-\n\non hat es zwar die Vielzahl der Stiche und den Umstand der umsichtigen und\n\nnachhaltigen Spuren- und Leichenbeseitigung als mögliche Indizien für ein von\n\nder Angeklagten mit Bedacht und kaltblütig durchgeführtes Tötungsgeschehen\n\ngesehen und erörtert. Diese Umstände hat es aber als nicht ausreichend er-\n\nachtet, um die Angaben der Angeklagten zu widerlegen, sie habe in Notwehr\n\ngehandelt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sorge der Angeklagten, oh-\n\nne Spurenbeseitigung ins Gefängnis zu müssen, könne auf einer von dieser\n\nempfundenen \"moralischen Mitschuld am Tod M. s\" (UA S. 22) beruhen,\n\nwährend die Vielzahl der Stiche Ausfluß des bei der Tat vorliegenden psychi-\n\nschen Ausnahmezustands der Angeklagten sein könnten.\n\nZu beanstanden ist diese Würdigung zum einen deshalb, weil das sach-\n\nverständig beratene Landgericht nicht näher dargelegt hat, worauf sich - über\n\ndie Anzahl der Stiche hinaus - die Annahme eines derartigen \"Ausnahmezu-\n\nstandes\" gründet, der zudem, wie das Landgericht an anderer Stelle ausgeführt\n\nhat, schon vor der Tat bestanden haben soll. Angesichts des im übrigen um-\n\nsichtigen Verhaltens der Angeklagten im Anschluß an die Tat versteht sich ein\n\nsolcher \"Ausnahmezustand\" auch nicht von selbst. Zum anderen bleibt ein be-\n\ndeutsames Indiz völlig unerörtert. Das Urteil setzt sich nicht mit dem Umstand\n\nauseinander, daß die Angeklagte erst zwei Tage vor der Tat erfahren hatte,\n\ndaß auch eine Anzeige bei der Polizei wegen sexuellen Mißbrauchs der Stief-\n\ntochter Kathrin kein absolut sicherer Weg war, M. in Haft zu bringen und so\n\nwenigstens für eine gewisse Dauer vor ihm sicher zu sein. Dieser Umstand legt\n\naber die Erwägung nahe, die Angeklagte könnte einen möglichen Streit mit\n\nM. , wenn nicht provoziert, so doch als willkommene Gelegenheit genutzt\n\nhaben, diesen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit ihrer Tochter endgültig\n\nzu beseitigen. Diese Erwägungen liegen um so näher, als die Angeklagte ein-\n\ngestandenermaßen in der Vergangenheit M. schon mehrfach, wenn auch\n\nim Ergebnis erfolglos, wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis anonym angezeigt\n\nhatte, in der Hoffnung, er werde deshalb inhaftiert. Im Zusammenhang mit die-\n\nser Vorgeschichte erscheinen Art und Weise der Spurenbeseitigung durch die\n\nAngeklagte mit Hilfe ihrer Tochter und die über Monate erfolgreich von ihnen\n\nverbreitete Geschichte, die das Verschwinden M. s auf harmlose Weise er-\n\nklären sollte, in einem anderen Licht als vom Landgericht bisher geprüft.\n\nIm übrigen sind die Feststellungen des Urteils auch insoweit lückenhaft,\n\nals sie keinerlei Angaben oder Anhaltspunkte zum Inhalt des Streits enthalten,\n\nder sich am Abend des 17. Mai 2000 zwischen M. und Kathrin entwickelt\n\nhaben soll. Ebenso fehlt es an jeglichen Feststellungen dazu, wie sich die\n\nTochter Kathrin als potentielles Opfer M. s während des Tatgeschehens\n\nverhalten hat, ob und wie sie reagiert hat, als die Angeklagte mit dem Messer\n\nerschien, und ob sie möglicherweise auf ihrem Sofa sitzen geblieben ist oder\n\nversucht hat, zu fliehen, als M. sich auf sie zubewegte. Daß dem Landge-\n\nricht solche Feststellungen nicht möglich gewesen wären, ist dem bisherigen\n\nUrteil jedenfalls nicht zu entnehmen. Solche näheren Darlegungen wären je-\n\ndoch notwendig, um die Angaben der Angeklagten zur Tatentwicklung und zum\n\nVerhalten der Beteiligten während des Tatgeschehens auf ihre Schlüssigkeit zu\n\nüberprüfen.\n\nEs ist deshalb zu besorgen, daß das Landgericht den Beweiswert der\n\nEinlassung der Angeklagten überbewertet hat, ohne zu bedenken, daß der\n\nTatrichter, auch bei Fehlen unmittelbarer Beweise für das Gegenteil, seine\n\nÜberzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung aufgrund\n\neiner Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu bilden hat\n\n(vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der\n\nTatrichter, sollte er wiederum zu dem Ergebnis kommen, die Angeklagte habe\n\nbei den ersten tödlichen drei Messerstichen in rechtfertigender Notwehr ge-\n\nhandelt, sorgfältiger als bisher das anschließende Geschehen zu prüfen haben\n\nwird. Warum der Angeklagten bei den mit Tötungsabsicht geführten Stichen in\n\nden Rücken M. s und den weiteren Stichen auf den bereits am Boden Lie-\n\ngenden Putativnotwehr zugute kommen soll, so daß eine Bestrafung zumindest\n\nwegen versuchten Totschlags ausscheidet, versteht sich nicht von selbst. Das\n\nLandgericht hat für seine diesbezügliche Auffassung auch keine objektiven\n\nUmstände benannt, auf die es diese Annahme stützt. Der Tatablauf spricht\n\nvielmehr eher gegen eine solche durchgehende und gleichbleibende subjektive\n\nEinschätzung des Geschehens durch die Angeklagte. Das festgestellte Ge-\n\nschehen weist objektiv wenigstens zwei markante Zäsuren auf, nämlich eine\n\nals M. sich von der Angeklagten abwendet und in den Flur geht, die ande-\n\nre als er dort schließlich zusammenbricht.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_503-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-503-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_503-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_503-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-503-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_503-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:23.322671+00:00"}}