{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_496-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-08-01","aktenzeichen":"3 StR 496/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 496/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n1. August 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. August\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Pfister,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß\n\ndes Landgerichts Osnabrück vom 17. April 2001 und\n\nsein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nzur Nachholung einer Verfahrensrüge werden verwor-\n\nfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Osnabrück vom 4. Juli 2000 wird mit der\n\nMaßgabe verworfen, daß die Einziehung des Pkw Audi\n\nQuattro, FIN: WAU ZZZ 4 A ZMN 039012, des Pkw VW\n\nPassat, , und der sechs Mobiltelefone mit\n\nZubehör entfällt.\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die\n\nKosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten\n\nUrteils wird verworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechts-\n\nmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen Totschlags in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon zehn Jahren verurteilt, verschiedene Gegenstände, darunter die im Tenor\n\ngenannten Kraftfahrzeuge und Mobiltelefone, eingezogen und einen Geldbe-\n\ntrag von 161.600 DM für verfallen erklärt. Hiergegen wendet sich der Ange-\n\nklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachrüge\n\ngestützten Revision. Außerdem hat er sofortige Beschwerde gegen die Kosten-\n\nund Auslagenentscheidung des Urteils sowie Beschwerde gegen den Beschluß\n\ndes Landgerichts vom 17. April 2001 eingelegt, mit dem sein Antrag auf Ver-\n\nlängerung der Revisionsbegründungsfrist abgelehnt worden ist. Hilfsweise be-\n\ngehrt er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung einer weiteren\n\nVerfahrensrüge.\n\nA.\n\nDie gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen den Be-\n\nschluß des Landgerichts vom 17. April 2001 ist nicht begründet. Eine Verlänge-\n\nrung der Revisionsbegründungsfrist sieht die Strafprozeßordnung nicht vor;\n\neinem darauf gerichteten Antrag kann deshalb auch bei umfangreichen und\n\nschwierigen Sachen nicht stattgegeben werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach\n\nNStZ 1988, 20; Kuckein in KK 4. Aufl. § 345 Rdn. 1 m. w. N.).\n\nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand ist unzulässig. Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision\n\nnicht versäumt, sondern das Rechtsmittel durch seine Verteidiger rechtzeitig\n\nmit der Sachrüge und mehreren Verfahrensrügen begründet. Zur Nachholung\n\neinzelner Verfahrensrügen kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung ge-\n\nwährt werden, weil andernfalls die Form- und Fristgebundenheit der Revisions-\n\nbegründung nach § 344 Abs. 2, § 345 StPO unterlaufen würde (vgl. BGHR\n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 1, 9, 10). Einer der Ausnahmefälle, bei denen zur\n\nWahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) Wiedereinsetzung zu\n\ngewähren ist (vgl. im einzelnen Maul in KK 4. Aufl. § 44 Rdn. 13), liegt nicht\n\nvor.\n\nIm übrigen wäre die Verfahrensrüge, hinsichtlich derer Wiedereinset-\n\nzung beantragt wird, jedenfalls unbegründet, wie der Generalbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift vom 17. Januar 2002 zutreffend im einzelnen dargelegt\n\nhat.\n\nerfolg.\n\nB.\n\nDie Revision hat nur hinsichtlich der Nebenentscheidungen einen Teil-\n\nI. Der Verurteilung des Angeklagten wegen des Betäubungsmitteldelikts\n\nsteht nicht das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3\n\nGG) entgegen.\n\n1. In der Anklageschrift vom 21. August 1995 wurde dem Angeklagten\n\n- neben der Tötung von S. und K. - vorgeworfen, zu-\n\nsammen mit seinen Mittätern in den 40 Wochen zwischen Anfang Mai 1994\n\nund Ende Januar 1995 wöchentlich jeweils 25 kg Haschisch, in sechs Fällen\n\nsogar jeweils 50 kg Haschisch, zur gewinnbringenden Veräußerung in die Bun-\n\ndesrepublik eingeführt zu haben. Mit Urteil vom 8. Mai 1996 sprach die\n\nVI. große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück den Angeklagten unter\n\nanderem des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge in zehn Fällen schuldig. Die Strafkammer sah als erwiesen an,\n\ndaß der Angeklagte und sein rechtskräftig verurteilter Mittäter L. im Tat-\n\nzeitraum abwechselnd jeweils fünfmal \"mindestens 25 kg Haschisch\" aus den\n\nNiederlanden in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hatten. Hinsichtlich der\n\nihm zur Last gelegten weiteren 30 Schmuggelfahrten wurde der Angeklagte\n\nfreigesprochen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wurde dieses Urteil mit Beschluß des\n\nSenats vom 5. März 1997 (3 StR 18/97) wegen eines Verfahrensfehlers aufge-\n\nhoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war, und die Sache an das\n\nLandgericht Osnabrück zurückverwiesen. Aufgrund der neuen Hauptverhand-\n\nlung ist der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nur noch einer Einfuhrtat\n\nschuldig gesprochen worden, bei der zwei Kartons mit jeweils 25 kg Haschisch\n\nin das Bundesgebiet eingeschmuggelt wurden.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision hat diese Verurteilung nicht\n\nschon wegen der eingeführten Rauschgiftmenge von 50 kg Haschisch einen\n\nTatvorwurf zum Gegenstand, von dem der Angeklagte durch das Urteil vom\n\n8. Mai 1996 rechtskräftig freigesprochen worden ist. Aus der Beweiswürdigung\n\ndes angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß die nunmehr abgeurteilte\n\nSchmuggelfahrt mit einer der zehn Taten identisch sein muß, deretwegen der\n\nAngeklagte bereits durch das Urteil vom 8. Mai 1996 verurteilt worden war. Die\n\nzugrundeliegenden Feststellungen beruhen nämlich auf der Aussage des Zeu-\n\ngen D. (UA S. 156 ff.), auf dessen Angaben sich bereits das erste\n\nUrteil vom 8. Mai 1996 (dort S. 179 f.) gestützt hat. Damals berichtete der Zeu-\n\nge von zwei Vorfällen im Zeitraum von Mai 1994 bis Januar 1995, bei denen er\n\nbeobachtet hatte, wie das von ihm gelieferte Haschisch in Gegenwart des An-\n\ngeklagten in dessen VW-Bus verladen wurde (vgl. Urteil vom 8. Mai 1996,\n\nS. 171). Bei seiner Vernehmung in der neuen Verhandlung konnte sich der\n\nZeuge nur noch an einen solchen Vorfall erinnern, der aber mit einem der bei-\n\nden früher geschilderten identisch sein muß.\n\nII. Von den Verfahrensbeanstandungen bedarf allein die Besetzungsrü-\n\nge näherer Erörterung, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das er-\n\nkennende Gericht sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil\n\nentgegen § 21 g Abs. 2 GVG aF die interne Geschäftsverteilung der überbe-\n\nsetzten Strafkammer 6 a jedenfalls in der gebotenen Schriftform nicht vor Be-\n\nginn des Geschäftsjahres, sondern erst nach Eingang der Sache geregelt wor-\n\nden sei.\n\n1. Zur Begründung der Rüge beruft sich die Revision im wesentlichen\n\nauf die folgenden Verfahrenstatsachen:\n\nNach der Teilaufhebung des Urteils vom 8. Mai 1996 durch den Senat\n\ngingen die Verfahrensakten am 25. April 1997 wieder beim Landgericht Osna-\n\nbrück ein. Zu diesem Zeitpunkt war die nach dem Geschäftsverteilungsplan für\n\nzurückverwiesene Schwurgerichtssachen zuständige große Strafkammer 6 a\n\nüberbesetzt; ihr gehörten an: Vorsitzender Richter am Landgericht K. , die\n\nRichterinnen am Landgericht Sch. , A. und H. (bis zum\n\n30. April 1997) sowie Richter E. . Am 16. Juni 1997 traf der Vorsitzende\n\nrückwirkend zum 1. Mai 1997 eine schriftliche Verfügung zur Regelung der in-\n\nternen Geschäftsverteilung für das Jahr 1997, nach deren Ziffer III. die Beisit-\n\nzer an den einzelnen Sitzungstagen \"in der Reihenfolge ihres Dienstalters\n\nteil(nahmen), beginnend in der ersten zu verhandelnden Sache mit dem\n\nDienstältesten, in den weiteren jeweils unter Ausscheiden des Dienstjüngeren\".\n\nDurch Beschluß des Präsidiums vom 22. September 1997 wurde Richter E. \n\n der Strafkammer 6 a für das Verfahren gegen den Angeklagten als Er-\n\ngänzungsrichter zugewiesen. In diesem Verfahren - der einzigen im Jahre 1997\n\nbei der Strafkammer 6 a anhängigen Sache - wirkten die Richterinnen am\n\nLandgericht Sch. und A. als beisitzende Richter mit.\n\nDer Angeklagte sieht in der nachträglichen schriftlichen Fixierung der\n\ninternen Geschäftsverteilung für die Strafkammer 6 a nach Eingang der Sache\n\neine Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2\n\nGG). Im übrigen zieht er in Zweifel, daß es vor Eingang der Sache überhaupt\n\neine verbindliche - auch nur mündliche - Regelung für die Mitwirkung der Be-\n\nrufsrichter des überbesetzten Spruchkörpers an den einzelnen Verfahren ge-\n\ngeben hat.\n\n2. Die - zulässige - Besetzungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.\n\na) Bedenken begegnet bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Rüge,\n\ndie Strafkammer 6 a sei bei Beginn der Hauptverhandlung als dem für die\n\nPrüfung der Besetzung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl.\n\n§ 338 Rdn. 24) überbesetzt gewesen. Insofern erscheint zumindest zweifelhaft,\n\nob Richter E. im Verfahren gegen den Angeklagten noch als Mitglied des\n\nerkennenden Gerichts in Betracht kam, nachdem ihn das Präsidium des Land-\n\ngerichts mit Beschluß vom 22. September 1997 für dieses Verfahren zum Er-\n\ngänzungsrichter bestellt hatte.\n\nDer Hintergrund dieses Präsidiumsbeschlusses bleibt unklar. Ob ein Er-\n\ngänzungsrichter zuzuziehen ist, entscheidet der Vorsitzende nach pflichtgemä-\n\nßem Ermessen (BGHSt 26, 324, 325). Welcher Richter herangezogen wird,\n\nbestimmt grundsätzlich das Präsidium; wenn der Ergänzungsrichter aus dem\n\nbetroffenen Spruchkörper herangezogen werden kann, bestimmt ihn der Vor-\n\nsitzende (vgl. Diemer in KK 4. Aufl. § 192 GVG Rdn. 5; Kissel, GVG 3. Aufl.\n\n§ 192 Rdn. 12; Schäfer/Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 192\n\nGVG Rdn. 10). Da Richter E. der Strafkammer 6 a bereits angehörte,\n\nhätte der Vorsitzende ihn ohne Mitwirkung des Präsidiums zum Ergänzungs-\n\nrichter bestimmen können. Die Bestimmung eines Ergänzungsrichters aus den\n\nReihen der Kammermitglieder betraf eine Frage der internen Geschäftsvertei-\n\nlung, zu deren Regelung das Präsidium an sich keine Kompetenz hatte (vgl.\n\nKissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 6).\n\nAndererseits hätte das Präsidium jederzeit Richter E. aus der\n\nStrafkammer 6 a herausnehmen und ihn - auf die entsprechende Anforderung\n\ndes Vorsitzenden - der Kammer lediglich für das Verfahren gegen den Ange-\n\nklagten als Ergänzungsrichter zuweisen können. Auf eine derartige Absicht\n\ndeutet der Wortlaut des Beschlusses hin, in dem von einer Zuweisung des\n\nRichters E. an die Strafkammer 6 a die Rede ist (Ziffer 4.). In diesem\n\nFalle wäre die Strafkammer 6 a nach dem 22. September 1997 nicht mehr\n\nüberbesetzt gewesen mit der Folge, daß eine kammerinterne Geschäftsvertei-\n\nlung entbehrlich war.\n\nb) Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Denn die interne Ge-\n\nschäftsverteilung der Strafkammer 6 a für das Jahr 1997 genügte den rechtli-\n\nchen Anforderungen, welche in der Übergangszeit zwischen dem Beschluß der\n\nVereinigten Großen Senate vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126, 63) und der Plenar-\n\nentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1997 (BVerfGE 95,\n\n322) an die Bestimmung der Grundsätze zu stellen waren, nach denen die Mit-\n\nglieder eines überbesetzten Spruchkörpers an den Verfahren mitwirken.\n\naa) Ausweislich einer im Hauptverhandlungstermin vom 4. November\n\n1997 verlesenen Mitteilung des Vorsitzenden hatten sich die Berufsrichter der\n\nStrafkammer 6 a zum Jahreswechsel 1996/97 darüber geeinigt, daß die erste\n\neingehende Sache unter Mitwirkung der dienstältesten Richter (der Richterin-\n\nnen am Landgericht Sch. und A. ) verhandelt werden sollte.\n\nInhaltlich genügte eine solche Einigung, die sich der Vorsitzende zu eigen ge-\n\nmacht hatte, den Anforderungen an die Bestimmung der Mitwirkungsgrundsät-\n\nze gemäß § 21 g Abs. 2, 1. Halbs. GVG in der damals geltenden Fassung vom\n\n9. Mai 1975 (BGBl I 1077).\n\nGegen die Existenz einer mündlich getroffenen Regelung zum Jahres-\n\nwechsel 1996/97 spricht nicht, daß der Vorsitzende \n\nim Termin vom\n\n4. November 1997 zunächst erklärt hatte, vor dem 16. Juni 1997 habe keine\n\ninterne Geschäftsverteilung der Kammer 6 a bestanden. Diese Erklärung muß\n\nim Zusammenhang mit der unmittelbar vorausgehenden Feststellung gesehen\n\nwerden, daß dem Verteidiger am Vortag die (am 16. Juni 1997 schriftlich nie-\n\ndergelegte) interne Geschäftsverteilung der Kammer für das Geschäftsjahr\n\n1997 per Telefax mitgeteilt worden war (vgl. Sitzungsniederschrift vom\n\n4. November 1997 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, daß\n\nder Vorsitzende mit seiner ersten Erklärung nur zum Ausdruck bringen wollte,\n\ndaß vor dem 16. Juni 1997 keine schriftliche kammerinterne Geschäftsvertei-\n\nlung für das laufende Geschäftsjahr vorlag - mit der Folge, daß der Verteidi-\n\ngung auch keine Ablichtung zur Verfügung gestellt werden konnte.\n\nbb) Jedenfalls ab dem 1. Mai 1997 war die interne Geschäftsverteilung\n\nder Strafkammer 6 a für das laufende Geschäftsjahr in der Sache verbindlich\n\ngeregelt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es entscheidend an, weil der Dienstantritt\n\ndes Richters E. am 14. April 1997 und das Ausscheiden der Richterin\n\nam Landgericht H. am 30. April 1997 ohnehin eine Änderung der Mitwir-\n\nkungsgrundsätze zu diesem Termin erforderlich machten.\n\naaa) Gemäß § 21 g Abs. 2, 2. Halbs. GVG aF durfte der Vorsitzende ei-\n\nnen Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers zum Anlaß nehmen,\n\ndie kammerinterne Geschäftsverteilung im Rahmen des Erforderlichen zu än-\n\ndern. Über Erforderlichkeit, Art und Umfang der Änderung hatte er nach pflicht-\n\ngemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Diemer in KK 4. Aufl. § 21 g GVG\n\nRdn. 6 und § 21 e GVG Rdn. 14; BGHSt 22, 237, 239 f.). Insbesondere war er\n\nnicht verpflichtet, den neu in die Kammer eintretenden Richter in die Lücke ein-\n\nzuteilen, welche der ausscheidende hinterlassen hatte (vgl. BGHSt 22, 237,\n\n239; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 6 und § 21 e\n\nGVG Rdn. 15). Die Änderung konnte auch bereits anhängige Verfahren erfas-\n\nsen (vgl. BGHSt 30, 371, 373 zu § 21 e GVG), sofern nicht gezielt einzelne\n\nSachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, was auch\n\nnach altem Recht unzulässig war, selbst wenn es durch eine allgemein gehal-\n\ntene Klausel geschah (vgl. zum analogen Fall einer Änderung des Geschäfts-\n\nverteilungsplans durch das Präsidium nach § 21 e Abs. 3 GVG aF BGH NStE\n\nNr. 10 zu § 21 e GVG; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 21 e GVG\n\nRdn. 13).\n\nNach diesen Grundsätzen ist die ab dem 1. Mai 1997 geltende interne\n\nGeschäftsverteilung der Strafkammer 6 a, wie sie in der schriftlichen Verfügung\n\ndes Vorsitzenden vom 16. Juni 1997 niedergelegt ist, nicht zu beanstanden.\n\nInsbesondere liegt nicht bereits deshalb eine unzulässige Einzelfallzuweisung\n\nvor, weil bei Inkrafttreten der Regelung nur ein einziges Verfahren bei der\n\nStrafkammer anhängig war und dieses von der Neuregelung nicht ausgenom-\n\nmen wurde. Andernfalls wäre es nämlich generell unmöglich, die Neuregelung\n\nauf ein einzelnes bereits anhängiges Verfahren zu erstrecken, obwohl dafür ein\n\nunabweisbares Bedürfnis bestehen kann, etwa wenn ein nach der alten Rege-\n\nlung zur Mitwirkung berufenes Kammermitglied ausscheidet. Eine unzulässige\n\nEinzelfallzuweisung ist in einem solchen Fall daher nur dann anzunehmen,\n\nwenn durch die Neuregelung das bereits anhängige Verfahren gezielt einem in\n\nbestimmter Weise zusammengesetzten Spruchkörper zugewiesen werden soll,\n\neine allgemeine Regelung also in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist. Dieser\n\nVorwurf wird von der Revision aber nicht erhoben. Anhaltspunkte für einen Er-\n\nmessensmißbrauch des Vorsitzenden sind auch nicht ersichtlich.\n\nbbb) Der Wirksamkeit der ab dem 1. Mai 1997 geltenden kammerinter-\n\nnen Geschäftsverteilung steht auch nicht entgegen, daß sie erst sechs Wo-\n\nchen nach ihrem Inkrafttreten schriftlich niedergelegt wurde.\n\n(1) Seinem Wortlaut nach schrieb § 21 g Abs. 2 GVG aF für die Festle-\n\ngung der Grundsätze, nach denen die Mitglieder eines Spruchkörpers an den\n\nVerfahren mitwirken, keine bestimmte Form vor. Die Rechtsprechung vertrat\n\ndeshalb die Auffassung, eine schriftliche Niederlegung der Mitwirkungsgrund-\n\nsätze sei zwar zweckmäßig, damit ihr Inhalt und ihre Beachtung jederzeit\n\nnachgeprüft werden könnten, der Vorsitzende könne die kammerinterne Ge-\n\nschäftsverteilung aber auch in mündlicher Form wirksam verfügen (BGHSt 21,\n\n250, 253 f. zum gleichlautenden § 69 Abs. 2 GVG; BGHSt 29, 162; ebenso\n\nKissel, GVG 2. Aufl. § 21 g Rdn. 10; Mayr in KK 3. Aufl. § 21 g GVG Rdn. 4).\n\n(2) Erst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenarbeschluß\n\nvom 8. April 1997 (BVerfGE 95, 322) unter Aufgabe seiner bisherigen Recht-\n\nsprechung das Schriftformgebot für Geschäftsverteilungs- und Mitwirkungsre-\n\ngelungen unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitet (aaO S. 328 f.).\n\nUm den Fachgerichten Gelegenheit zu geben, sich auf die veränderte verfas-\n\nsungsrechtliche Lage einzustellen, wurde ihnen eine Übergangsfrist bis zum\n\n1. Juli 1997 gesetzt. Für die ab diesem Zeitpunkt eingehenden Verfahren war\n\ndie Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sicherzustellen (aaO\n\nS. 334). Das gegenständliche Verfahren war bereits am 25. April 1997 beim\n\nLandgericht Osnabrück eingegangen, so daß es von der Verschärfung der\n\nverfassungsrechtlichen Anforderungen nicht betroffen war.\n\n(3) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß bereits die\n\nVereinigten Großen Senate in ihrem Beschluß vom 5. Mai 1994 (BGHZ 126,\n\n63) - der unmittelbar nur die Anforderungen betraf, die vom Vorsitzenden eines\n\nüberbesetzten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs unter der Geltung des\n\n§ 21 g Abs. 2 GVG aF zu beachten waren - die schriftliche Abfassung der Mit-\n\nwirkungsgrundsätze vorschrieben. Entgegen der Auffassung des Beschwerde-\n\nführers kann dieser Entscheidung jedoch nicht entnommen werden, daß künftig\n\ndie Nichteinhaltung der nunmehr geforderten Schriftform für sich genommen\n\ndie Unwirksamkeit einer mündlich getroffenen kammerinternen Geschäftsver-\n\nteilung zur Folge haben sollte.\n\nDie Vereinigten Großen Senate hielten daran fest, daß eine schriftliche\n\nNiederlegung der in § 21 g Abs. 2 GVG vorgeschriebenen Mitwirkungsgrund-\n\nsätze nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht zwingend geboten erscheine\n\n(BGHZ 126, 63, 86). Insbesondere lehnten sie in Übereinstimmung mit der da-\n\nmaligen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18,\n\n344, 352) die im Schrifttum vertretene Auffassung ab, die Mitwirkungsgrundsät-\n\nze seien als Teil der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des ge-\n\nsetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) anzusehen und müßten des-\n\nhalb in allen Einzelheiten dem Vorbild des gerichtlichen Geschäftsverteilungs-\n\nplans folgen (BGHZ 126, 63, 76 f.). Für die Zukunft begründeten sie das\n\nSchriftformerfordernis damit, daß sich die Anschauungen über die Bedeutung\n\ndes förmlichen Rechts gewandelt hätten (BGH VGS aaO S. 85): Der Funktion\n\nder Vorschrift werde \"besser entsprochen\", wenn für eine umfassende und zu-\n\nverlässige Unterrichtung der Prozeßbeteiligten über die Mitwirkungsgrundsätze\n\nVorsorge getroffen sei, was deren schriftliche Fixierung voraussetze. Das ent-\n\nspreche auch dem Anliegen, von vornherein jeden Verdacht einer möglichen\n\nManipulation zu vermeiden (BGH VGS aaO S. 86).\n\nDie zurückhaltenden Formulierungen belegen, daß dem bloßen Form-\n\nverstoß im Hinblick auf die noch im Fluß befindliche Rechtsentwicklung jeden-\n\nfalls nicht die Wirkung eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne von § 338\n\nNr. 1 StPO zukommen sollte. Im konkreten Fall konnte daher ein zunächst be-\n\nstehender Formmangel durch die am 16. Juni 1997 erfolgte nachträgliche\n\nschriftliche Niederlegung der ab dem 1. Mai 1997 geltenden kammerinternen\n\nGeschäftsverteilung geheilt werden.\n\nIII. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat nur hinsicht-\n\nlich der Einziehungsanordnung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben. Die auf § 74 StGB gestützte Einziehung des Pkw Audi Quattro, des\n\nPkw VW-Passat und der im Tenor des angefochtenen Urteils näher beschrie-\n\nbenen sechs Mobiltelefone mit Zubehör kann aus den vom Generalbundesan-\n\nwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen keinen Bestand haben. Insbe-\n\nsondere ist nicht festgestellt, daß diese Gegenstände zur Vorbereitung oder\n\nBegehung gerade der abgeurteilten Tat bestimmt gewesen sind. Da der Senat\n\nausschließen kann, daß derartige Feststellungen noch getroffen werden kön-\n\nnen, entscheidet er gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache und ändert\n\nden Rechtsfolgenausspruch dahin, daß die Einziehung entfällt.\n\nC.\n\nDie sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils ist\n\ngemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO zulässig, aber nicht begründet, weil die Ent-\n\nscheidung der Strafkammer der Sach- und Rechtslage entspricht. Für die Ko-\n\nstenentscheidung ist nicht der Ausgang einzelner Beweiserhebungen, sondern\n\nnur das Gesamtergebnis maßgebend (vgl. BGH, Urt. vom 7. November 1991\n\n- 4 StR 252/91). Dieses ist im konkreten Fall, wie der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend im einzelnen darlegt, zu Lasten des Angeklagten ausgefallen.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan RiBGH Dr. Miebach ist we-\n\ngen\n\n Urlaubs an der Unterschrift \n\n gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_496-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-01/3-str-496-01","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":7},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21e","ref_norm":"21e","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_496-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_496-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-08-01/3-str-496-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_496-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:28:32.624435+00:00"}}