{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_495-01A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-07-31","aktenzeichen":"3 StR 495/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen \"zum Verwechseln ähnlich\" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga- nisation hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 495/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 31. Juli 2002 gemäß § 121 Abs. 2\n\nGVG beschlossen:\n\nFür die Beurteilung, ob ein Kennzeichen \"zum Verwechseln\n\nähnlich\" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es\n\nnicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekannt-\n\nheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation\n\nhat.\n\nGründe:\n\nI. Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen Verwendens von Kenn-\n\nzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m.\n\n§ 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und\n\nein sichergestelltes Stoffabzeichen eingezogen. Auf seine Berufung hat das\n\nLandgericht dieses Urteil aufgehoben und ihn freigesprochen.\n\nNach den Feststellungen trug der Angeklagte beim Besuch einer öffentlich\n\nzugänglichen Waffen- und Sammlerbörse auf dem linken Ärmel seiner Jacke in\n\nOberarmhöhe für jedermann sichtbar ein aufgenähtes Abzeichen aus schwar-\n\nzem Stoff in Gestalt eines gleichschenkligen Dreiecks, in das parallel zu allen\n\ndrei Rändern ein goldfarbener Streifen und zentriert innerhalb dieser Streifen in\n\ngoldfarbener Frakturschrift das Wort \"Schlesien\" eingewirkt waren.\n\nWährend der Zeit des Nationalsozialismus trugen Angehörige der Hitler-\n\nJugend als Teil der Uniform auf dem linken Oberarm ein schwarzes Stoffdreieck\n\nmit einer aufgestickten goldfarbenen Umrandung. Innerhalb des Dreiecks be-\n\nfand sich die zweizeilige Angabe der Organisationseinheit des Uniformträgers,\n\nnämlich Obergebiet und Gebiet. In Form und Größe entsprach das \"Armdrei-\n\neck\" der Hitler-Jugend dem vom Angeklagten getragenen Abzeichen.\n\nDas Landgericht hat eine Straftat des Angeklagten verneint. Das von ihm\n\nverwendete Abzeichen sei dem \"Armdreieck\" der Hitler-Jugend nicht \"zum Ver-\n\nwechseln ähnlich\". Ein unbefangener Betrachter, der über keine besonderen\n\nKenntnisse verfüge, halte es nicht für die Nachbildung des Kennzeichens der\n\nHitler-Jugend, weil er das Original nicht mehr kenne.\n\nGegen das Berufungsurteil hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revi-\n\nsion gewendet, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts gerügt hat.\n\nII. Das Kammergericht (vgl. NStZ 2002, 148) hält die Revision für begrün-\n\ndet und möchte das angefochtene Urteil aufheben sowie die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverweisen. Es ist der Ansicht, das vom Angeklagten getragene Abzei-\n\nchen sei dem \"Armdreieck\" der Hitler-Jugend und damit dem Kennzeichen einer\n\nehemaligen nationalsozialistischen Organisation \"zum Verwechseln ähnlich\" im\n\nSinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB. Maßgeblich dafür sei, daß es nach dem\n\nGesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht besonders sachkundigen und\n\nnicht genau prüfenden Betrachters wegen seiner charakteristischen Merkmale\n\nund des durch sie vermittelten Symbolgehalts als Kennzeichen der Hitler-\n\nJugend angesehen werden könne. Auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des\n\nKennzeichens und der ihm zuzuordnenden nationalsozialistischen Organisation\n\nkomme es nicht an.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Kammergericht durch\n\ndie Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 7. Dezember\n\n1998 (BayObLG NStZ 1999, 190, 191) und des Oberlandesgerichts Dresden\n\nvom 19. Juni 2000 - 2 Ss 177/00 - (Leitsatz abgedruckt in NStZ-RR 2001, 42\n\nund NJ 2000, 551) gehindert, in denen die Rechtsansicht vertreten wird, daß\n\nein Kennzeichen dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen Organi-\nsation nur dann \"zum Verwechseln ähnlich\" sei, wenn zusätzlich ein gewisser\n\nBekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol gerade einer bestimmten, dem\n\n\"Mann auf der Straße\" als solcher bekannten verfassungswidrigen Organisation\n\nbestehe (vgl. BayObLG aaO).\n\nDas Kammergericht hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem\n\nBundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n\"Ist ein Kennzeichen nur dann \"zum Verwechseln ähnlich\" im\n\nSinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB, wenn das zugrunde lie-\n\ngende Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol ei-\n\nner bestimmten, jedem bekannten verfassungswidrigen Organi-\n\nsation hat?\"\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n\"Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen \"zum Verwechseln\n\nähnlich\" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es\n\nnicht darauf an, daß das zugrunde liegende Original einen ge-\n\nwissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer bestimmten, jedem\n\nbekannten verfassungswidrigen Organisation hat.\"\n\nIII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Das Kammergericht kann\n\nnicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von den tragenden Gründen der Be-\n\nschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesge-\n\nrichts Dresden abzuweichen. Die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden\n\nSachverhalte sind dem hier vorliegenden im wesentlichen gleich gelagert. In\n\nallen Verfahren ist über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden, die nur einheitlich\n\nbeantwortet werden kann (vgl. BGHSt 29, 252, 254; 44, 107, 110).\n\nIV. Die vorgelegte Rechtsfrage ist zu verneinen.\n\nEin Kennzeichen ist dem Originalkennzeichen einer verfassungswidrigen\n\nOrganisation \"zum Verwechseln ähnlich\" im Sinne von § 86 a Abs. 2 Satz 2\n\nStGB, wenn es aus der Sicht eines nicht besonders sachkundigen und nicht\n\ngenau prüfenden Betrachters die typischen Merkmale aufweist, welche das äu-\n\nßere Erscheinungsbild des Kennzeichens einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4\n\nbezeichneten Parteien oder Vereinigungen prägen, und dadurch dessen Sym-\n\nbolgehalt vermittelt. Für die Beurteilung der Verwechselungsgefahr kommt es\n\nnicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol\n\neiner verfassungswidrigen Organisation hat. Soweit der Beschluß des Senats\n\nvom 25. Oktober 1995 (vgl. NStZ 1996, 81), der zu § 86 a Abs. 1 i. V. m. § 86\n\nAbs. 1 Nr. 4 StGB aF ergangen ist, dahin verstanden werden könnte, daß das\n\nKennzeichen einen bestimmten Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfas-\n\nsungswidrigen Organisation haben muß, hält der Senat daran nicht fest.\n\n1. Ausgangspunkt für die Beantwortung der vorgelegten Rechtsfrage muß\n\n§ 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB sein, da § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB den\n\nin diesen Vorschriften genannten Kennzeichen solche gleichstellt, die ihnen\n\n\"zum Verwechseln ähnlich\" sind.\n\nNach § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 StGB i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4\n\nStGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich im Inland Originalkennzeichen einer\n\nehemaligen nationalsozialistischen Organisation verbreitet oder öffentlich, in\n\neiner Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften verwendet. Auf einen\n\ngewissen Bekanntheitsgrad des Kennzeichens als Symbol einer verfassungs-\n\nwidrigen Organisation kommt es dabei entgegen vereinzelten Meinungen in der\n\nLiteratur (vgl. Hörnle NStZ 2002, 113, 115; Weinmann NJ 1998, 522, 523) nicht\n\nan (vgl. BayObLGSt 1998, 202, 203).\n\na) Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut des Gesetzes. Es enthält\n\nweder in der Definition des Begriffs \"Kennzeichen\" (§ 86 a Abs. 2 Satz 1 StGB)\n\nnoch in der Auflistung der verfassungswidrigen Organisationen (§ 86 a Abs. 1\n\nNr. 1 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 StGB) Anhaltspunkte für eine Be-\n\nschränkung des Tatbestandes auf Kennzeichen und Organisationen, denen\n\neine gewisse Bekanntheit zukommt.\n\nb) Eine einschränkende Auslegung wäre auch mit den weit gespannten\n\nSchutzzwecken des § 86 a StGB, dessen Schutzgüter der demokratische\n\nRechtsstaat und der politische Friede sind (vgl. Rudolphi in SK-StGB 53. Lfg.\n\n§ 86 a Rdn. 1; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 86 a Rdn. 1), nicht in Einklang\n\nzu bringen.\n\naa) Die Vorschrift richtet sich zunächst gegen eine Wiederbelebung der\n\nverfassungswidrigen Organisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeind-\n\nlichen Bestrebungen, auf die das Kennzeichen symbolhaft hinweist. Es soll be-\n\nreits jeder Anschein vermieden werden, in der Bundesrepublik Deutschland ge-\n\nbe es eine rechtsstaatswidrige politische Entwicklung in dem Sinne, daß verfas-\n\nsungsfeindliche Bestrebungen in der durch das Kennzeichen symbolisierten\n\nRichtung geduldet würden (vgl. BGHSt 25, 30, 33; 31, 383, 387; Laufhütte in LK\n\n11. Aufl. § 86 a Rdn. 1). Die öffentliche Verwendung des Kennzeichens einer\n\nverfassungswidrigen Organisation begründet die Gefahr einer solchen Wieder-\n\nbelebung, weil in ihr ein werbendes Bekenntnis zu der Organisation und deren\n\nverfassungsfeindlichen Zielen unabhängig davon liegt, ob es einen gewissen\n\nBekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation hat.\n\nDagegen läßt sich nicht einwenden, die öffentliche Zurschaustellung weit-\n\nhin unbekannter Symbole sei nicht geeignet, Aufregung in der Bevölkerung zu\n\nverursachen oder eine negative Berichterstattung im Ausland zu provozieren\n\n(vgl. Hörnle NStZ 2002, 113, 114 f.). Denn zum einen wird § 86 a StGB allge-\n\nmein als abstraktes Gefährdungsdelikt verstanden (vgl. BGHSt 23, 267, 268,\n\n270; Stree/Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 86 a Rdn.\n\n1), so daß der Tatbestand eine konkrete Gefährdung des politischen Friedens\n\nnicht voraussetzt. Zum anderen ist es im Interesse der Wahrung des politischen\n\nFriedens ein Anliegen, auch die Verbreitung solcher Kennzeichen unter Straf-\n\nandrohung zu verhindern, die bei in- und ausländischen Beobachtern mit be-\n\nsonderer Sachkunde den Eindruck hervorrufen können, in der Bundesrepublik\n\nDeutschland würden rechtsstaatswidrige - insbesondere rechtsradikale - Ent-\n\nwicklungen geduldet (vgl. BGHSt 25, 30, 33).\n\nbb) Auch der weitere Schutzzweck des § 86 a StGB, die von der Verwen-\n\ndung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation ausgehende\n\ngruppeninterne Wirkung zu unterbinden, verbietet eine einschränkende Ausle-\n\ngung: Neben der Werbung nach außen erfüllen Kennzeichen eine wichtige\n\ngruppeninterne Funktion als sichtbares Symbol geteilter Überzeugungen. Ihre\n\nVerwendung erlaubt es Gleichgesinnten, einander zu erkennen und sich als\n\neine von \"den anderen\" abgrenzbare Gruppe zu definieren (vgl. Hörnle NStZ\n\n2002, 113, 114). Dabei kommt es auf einen gewissen Bekanntheitsgrad des\n\nKennzeichens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nicht an, weil\n\ndie Verfestigung gegenseitiger Bindungen Gleichgesinnter, denen der Symbol-\n\ngehalt des Kennzeichens bekannt ist, die naheliegende Gefahr einer Wieder-\n\nbelebung der verfassungswidrigen Organisation begründet.\n\ncc) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung auch dem\n\naus den Schutzzwecken abgeleiteten Ziel des § 86 a StGB, Kennzeichen ver-\n\nfassungswidriger Organisationen - ungeachtet der mit ihrer Verwendung ver-\n\nbundenen Absichten - aus dem politischen Leben der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland zu verbannen (vgl. BGHSt 25, 30, 33; BayObLG NStE Nr. 5 zu § 86 a\n\nStGB). Dies kann effektiv nur erreicht werden, wenn sich die Strafandrohung\n\ndes § 86 a StGB auch gegen die Verwendung verhältnismäßig unbekannter\n\noder durch Zeitablauf weitgehend in Vergessenheit geratener Kennzeichen\n\nrichtet.\n\nc) Eine Differenzierung nach dem Bekanntheitsgrad des Kennzeichens\n\nhätte zudem erhebliche nachteilige Folgen für die Rechtssicherheit und ist da-\n\nher als strafbarkeitsbegründendes Kriterium ungeeignet. Ob ein Kennzeichen\n\neinen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga-\n\nnisation aufweist, läßt sich nur schwer feststellen. Außerdem kann sich sein\n\nBekanntheitsgrad durch die Berichterstattung in den Massenmedien innerhalb\n\nkürzester Zeit ändern.\n\n2. Bei der Verwendung des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Or-\n\nganisation, das zwar nicht exakt dem Original entspricht, diesem aber \"zum\n\nVerwechseln ähnlich\" ist, kann für den Bekanntheitsgrad des Originalkennzei-\n\nchens als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation nichts anderes gel-\n\nten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Verwendung eines solchen Kenn-\n\nzeichens entgegen der ausdrücklichen Gleichstellung mit dem Originalkennzei-\n\nchen gemäß § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB nur unter einer zusätzlichen Vorausset-\n\nzung strafbar sein soll, die bei dessen Verwendung in unveränderter Form kei-\n\nne Rolle spielt und die zudem das zugrunde liegende Originalkennzeichen be-\n\ntrifft.\n\na) Für eine einschränkende Auslegung gibt der Wortlaut des § 86 a Abs. 2\n\nSatz 2 StGB nichts her. Das Tatbestandsmerkmal \"zum Verwechseln ähnlich\",\n\ndas sich auch in anderen Straftatbeständen wie etwa § 132 a Abs. 2, § 149\n\nAbs. 1 Nr. 2 und § 275 Abs. 1 Nr. 2 StGB findet, umschreibt seinem Wortlaut\n\nnach einen gesteigerten Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit. Maßgeblich\n\nist, ob nach dem Gesamteindruck eines durchschnittlichen, nicht genau prüfen-\n\nden Betrachters eine Verwechslung mit dem Original möglich ist (vgl. BGH GA\n\n1966, 279; BGH NStZ 1994, 124; Cramer/Sternberg-Lieben in Schönke/\n\nSchröder, StGB 26. Aufl. § 132 a Rdn. 13; Rudolphi in SK-StGB 46. Lfg.\n\n§ 132 a Rdn. 11).\n\nDas Wort \"ähnlich\" bezeichnet allgemein die objektiv vorhandene Überein-\n\nstimmung in wesentlichen Vergleichspunkten. Bei einem Kennzeichen, das sei-\n\nner Funktion nach optisch wahrgenommen werden soll, kommt es maßgeblich\n\nauf die das äußere Erscheinungsbild prägenden Merkmale an, in denen sich\n\nsein Symbolgehalt verkörpert. Diese charakteristischen Merkmale haften dem\n\nKennzeichen als solchem an, und zwar unabhängig von der Person des Be-\n\ntrachters.\n\nSoweit in Rechtsprechung und Literatur als Maßstab auf den Gesamtein-\n\ndruck eines durchschnittlichen Betrachters abgestellt wird, wird dadurch nur der\n\ngeforderte Grad der Ähnlichkeit zwischen den Vergleichsobjekten näher be-\n\nstimmt. Einerseits braucht die Übereinstimmung mit dem Originalkennzeichen\n\nnicht so weit zu gehen, daß die Abweichungen nur von einem Fachmann nach\n\nsorgfältiger Prüfung festgestellt werden können. Andererseits genügt es aber\n\nnicht, daß sich lediglich einzelne Merkmale des Vorbilds in der Abwandlung\n\nwiederfinden, ohne daß dadurch einem unbefangenen Betrachter, der das Ori-\n\nginal kennt, der Eindruck des Originalkennzeichens vermittelt wird. Dagegen ist\n\nnach dem sprachlichen Aussagegehalt des Tatbestandsmerkmals \"zum Ver-\n\nwechseln ähnlich\" ein spezifisches Wissen des Betrachters, das ihm über den\n\nreinen Wahrnehmungsvorgang hinaus eine politische, historische oder juristi-\n\nsche Einordnung des Wahrgenommenen ermöglicht, nicht erforderlich (vgl.\n\nBayObLG, Urt. vom 5. August 1997 - 2 St RR 126/97; OLG Brandenburg, Urt.\n\nvom 7. Februar 2001 - 1 Ss 87/00; Bartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649; Stein-\n\nmetz NStZ 2002, 118, 119 f.; Dahm DRiZ 2001, 404, 414).\n\nb) Auch die Entstehungsgeschichte des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB steht\n\neiner einschränkenden Auslegung entgegen.\n\nMit der Einfügung dieser Bestimmung in das Strafgesetzbuch durch das\n\nVerbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl I S. 3186) soll-\n\nten zur wirksamen Verfolgung verfassungsfeindlicher Umtriebe Strafbarkeits-\n\nlücken geschlossen werden (vgl. BTDrucks. 12/7960 S. 4; Dahs NJW 1995,\n\n553, 554), nachdem die Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes ver-\n\nstärkt dazu übergegangen waren, mit leicht abgewandelten nationalsozialisti-\n\nschen Symbolen ihre Zugehörigkeit zu dieser politischen Richtung zu doku-\n\nmentieren und ihre verfassungsfeindlichen Ansichten zu verbreiten. Die Aus-\n\nweitung des Tatbestandes sollte namentlich solche Symbole erfassen, die nur\n\ngeringfügig von den Originalkennzeichen verfassungswidriger Organisationen\n\nabweichen, zugleich aber nach ihrem Eindruck auf einen verständigen Beob-\n\nachter deutlich an jene Kennzeichen erinnern (BRDrucks. 887/92 S. 9). Aus-\n\ndrücklich wurde dabei auf den Umstand verwiesen, daß der Schutzzweck des\n\n§ 86 a StGB durch die nicht unter Strafe stehende Verwendung solcher Ersatz-\n\nkennzeichen, durch die sich die Anhänger nationalsozialistischen Gedanken-\n\ngutes auf die geltende Rechtsordnung eingestellt haben, in nicht geringerem\n\nMaße verletzt wird als dies bei Verwendung der Originalkennzeichen der Fall ist\n\n(vgl. BRDrucks. 887/92 S. 4 und BTDrucks. 12/7960 S. 4). Somit war eine Aus-\n\nweitung der Strafbarkeit, keinesfalls eine Einschränkung gewollt \n\n(vgl.\n\nBartels/Kollorz NStZ 2000, 648, 649), worauf die Rechtsmeinung des Bayeri-\n\nschen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Dresden hinaus-\n\nlaufen würde.\n\nc) Schließlich widerspräche eine einschränkende Auslegung den oben\n\ndargestellten Schutzzwecken des § 86 a StGB. Auch wenn der Bekanntheits-\n\ngrad des Originals als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation gering\n\nist, gefährdet die öffentliche Verwendung eines unwesentlich abgewandelten\n\nKennzeichens wegen der damit verbundenen Gefahr einer Wiederbelebung der\n\nOrganisation und der von ihr verfolgten verfassungsfeindlichen Bestrebungen\n\nden politischen Frieden und den demokratischen Rechtsstaat in gleicher Weise\n\nwie die Benutzung eines entsprechenden Originals.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHSt:\n\nja\n\nja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4\n\nFür die Beurteilung, ob ein Kennzeichen \"zum Verwechseln ähnlich\" im Sinne\n\ndes § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original\n\neinen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga-\n\nnisation hat.\n\nBGH, Beschluß vom 31. Juli 2002 - 3 StR 495/01 - KG Berlin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/3-str-495-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86a","ref_norm":"86a","n":19},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/3-str-495-01","retrieved":"2026-07-10 13:23:23.395889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-07-31/3-str-495-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2002-07-31","dockets":["3 StR 495/01"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_495-01A","ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.07.2002 – 3 StR 495/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-07-31/3-str-495-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"StGB § 86 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i. V. m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen \"zum Verwechseln ähnlich\" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es nicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekanntheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Orga- nisation hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Für die Beurteilung, ob ein Kennzeichen \"zum Verwechseln\n\nähnlich\" im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ist, kommt es\n\nnicht darauf an, daß das Original einen gewissen Bekannt-\n\nheitsgrad als Symbol einer verfassungswidrigen Organisation\n\nhat.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/86a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"86a","label":"§ 86a StGB","mentions":19},{"id":"StGB/86","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"86","label":"§ 86 StGB","mentions":3},{"id":"GVG/121","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"121","label":"§ 121 GVG","mentions":2},{"id":"StGB/275","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"275","label":"§ 275 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHSt 47, 354","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2002, 3186","basis":"cited_by_decisions","votes":2}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T13:23:23.395889+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}