{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_491-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-05","aktenzeichen":"3 StR 491/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BtMG § 29 1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß zahlreiche Einzelverkäufe von Betäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so erfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter die Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der ein- zelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen. 2. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des festste- henden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der Verkäufe auf sie zu schätzen. Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage als überschritten ansehen.","text_plain":"Nachschlagewerk:\nBGHSt:\nVeröffentlichung:\n___________________\n\nja\nnein\nja\n\nBtMG § 29\n\n1. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, daß zahlreiche Einzelverkäufe von\nBetäubungsmitteln mehreren größeren Erwerbsmengen entstammen, so\nerfordert dies die Bildung von Bewertungseinheiten. Dazu hat der Tatrichter\ndie Zahl und Frequenz der Erwerbsvorgänge sowie die Zuordnung der ein-\nzelnen Verkäufe zu ihnen an Hand der Tatumstände festzustellen.\n\n2. Kann er genaue Feststellungen nicht treffen, hat er innerhalb des festste-\nhenden Gesamtschuldumfangs die Zahl der Einkäufe und die Verteilung der\nVerkäufe auf sie zu schätzen. Dabei darf er die Grenze zur nicht geringen\nMenge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer ausreichenden\nTatsachengrundlage als überschritten ansehen.\n\nBGH, Beschluß vom 5. März 2002 - 3 StR 491/01 - LG Aurich\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 491/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter\n\n18 Jahren u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. März 2002 gemäß § 206 a,\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall\n\nII. A. 5 der Urteilsgründe wegen eines weiteren, über die an-\n\ngeklagten 48 Einzelverkäufe hinausgehenden Falles verur-\n\nteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\n\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-\n\nklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. Juli 2001 mit den\n\nFeststellungen - ausgenommen denjenigen zu den einzel-\n\nnen Verkäufen von Betäubungsmitteln - aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abga-\n\nbe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren in 231 Fällen und\n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 349 Fällen zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außer-\n\ndem hat es ca. 6,5 kg Cannabis bzw. Cannabisharz und den PKW des An-\n\ngeklagten eingezogen sowie den Verfall von Bargeld \n\nin Höhe von\n\n45.830 DM, eines Akkordeons und einer Pistole angeordnet. Das hiergegen\n\ngerichtete Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge im wesentli-\n\nchen Erfolg.\n\nI. Im Fall II. A. 5 der Urteilsgründe ist das Verfahren gemäß § 206 a\n\nStPO einzustellen, soweit der Angeklagte wegen einer weiteren, über die\n\nangeklagten 48 Einzelverkäufe hinausgehenden Verkaufsfalles verurteilt\n\nworden ist.\n\nII. Im übrigen unterliegt das Urteil mit den Feststellungen der Aufhe-\n\nbung, weil das Landgericht insgesamt 580 Einzeltaten angenommen und die\n\nhier gebotene Bildung von Bewertungseinheiten unterlassen hat. Jedoch\n\nkönnen die Feststellungen zu den Einzelverkäufen aufrechterhalten bleiben,\n\nweil diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.\n\n1. Die Strafkammer hat zwar erkannt, daß einiges dafür spricht, daß\n\nder Angeklagte die abgeurteilten Verkäufe von Kleinmengen von meist nur\n\n1 bis 2 Gramm Haschisch oder Marihuana aus einer größeren Depotmenge\n\ngetätigt hat. Sie hat sich jedoch unter Berufung auf die Entscheidung des\n\nSenats in NStZ 2000, 540 f. veranlaßt gesehen, alle 580 (richtig 579, s.o.)\n\nEinzelverkäufe jeweils als selbständige Taten abzuurteilen. Der Senat hatte\n\nin der genannten Entscheidung beanstandet, daß bei einem Kleindealer alle\n\nVerkäufe innerhalb eines längeren Zeitraums von etwa einem Jahr nur zu\n\neiner einzigen Tat zusammengefaßt worden waren, weil sich nicht aus-\n\nschließen lasse, daß die Mengen einem nie versiegenden, immer wieder\n\naufgefüllten Depot (sog. Silotheorie) entstammten. Jedoch darf diese Ent-\n\nscheidung nicht dahin verstanden werden, daß der Tatrichter in solchen\n\nFällen von der Prüfung entbunden ist, ob die jeweiligen Einzelverkäufe meh-\n\nreren größeren Erwerbsmengen entstammen und daher zu mehreren selb-\n\nständigen Taten im Sinne von Bewertungseinheiten zusammenzufassen\n\nsind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden durch\n\nden Begriff der Bewertungseinheit alle Betätigungen, die sich auf den Ver-\n\ntrieb derselben, in einem Akt erworbenen Menge von Betäubungsmitteln\n\nrichten, zu einer Tat des unerlaubten Handeltreibens verbunden, da bereits\n\nder Erwerb und Besitz von zur Weiterveräußerung bestimmten Betäu-\n\nbungsmitteln den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf diese Ge-\n\nsamtmenge erfüllt (vgl. BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165). Dabei setzt die An-\n\nnahme einer Bewertungseinheit konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, daß\n\nbestimmte Einzelverkäufe aus einer einheitlich erworbenen Gesamtmenge\n\nherrühren. Eine willkürliche Zusammenfassung kommt dagegen nicht in Be-\n\ntracht, auch der Zweifelssatz gebietet in solchen Fällen nicht die Annahme\n\neiner einheitlichen Tat (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 540, 541 m.w.N.).\n\nDabei wird vom Tatrichter kein unverhältnismäßiger Aufklärungsaufwand,\n\num eventuell eine Bewertungseinheit feststellen zu können, verlangt (BGHR\n\nBtMG § 29 Bewertungseinheit 14).\n\n2. Hier ergeben jedoch die vom Landgericht festgestellten Tatum-\n\nstände konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne. Bei der Begründung der\n\nAnordnung des erweiterten Verfalls hat die Strafkammer dargelegt, daß der\n\nAngeklagte in dem Tatzeitraum von etwa sieben Monaten monatlich rund\n\n500 Geschäfte tätigte. Der Umfang dieser Handelstätigkeit und der Um-\n\nstand, daß sich der Angeklagte aus ihr eine fortlaufende Einnahmequelle er-\n\nschließen wollte und hierzu auf die Erzielung einer ausreichenden Handels-\n\nspanne durch Großeinkäufe angewiesen war, legt nahe, daß er in größeren\n\nAbständen, etwa von einer Woche bis zu einem Monat, eingekauft hatte.\n\nDies wird dadurch bestätigt, daß bei der Durchsuchung am 23./24. Januar\n\n2001 bei ihm eine Menge von über fünf Kilogramm Rauschgift, abgepackt in\n\nPlatten von je einem Kilogramm, gefunden worden sind. Bei dieser Sachlage\n\nerscheint es ausgeschlossen, daß jedem der 579 abgeurteilten Verkaufsge-\n\nschäfte ein gesonderter Erwerbsvorgang zugrunde liegt, was Voraussetzung\n\nfür die Annahme von 579 rechtlich selbständigen Einzeltaten gewesen wäre.\n\nVielmehr hätte sich die Strafkammer auf Grund der genannten Anhalts-\n\npunkte, gegebenenfalls ergänzt durch die Erkenntnisse aus der Telefon-\n\nüberwachung der Geschäftstätigkeit des Angeklagten in den letzten Wo-\n\nchen, um Feststellungen zu Zahl und Frequenz der Einkäufe sowie die Zu-\n\nordnung der einzelnen Verkäufe zu ihnen bemühen müssen.\n\nLassen sich solche Feststellungen bei angemessenem Aufklärungs-\n\naufwand nicht treffen, hat das Tatgericht eine an den Umständen des Falles\n\norientierte Schätzung vorzunehmen. Eine derartige Schätzung hat die\n\nRechtsprechung bei der vergleichbaren Konstellation von Serientaten gebil-\n\nligt, bei denen zwar der strafbare Gesamtschaden feststeht, aber die Ver-\n\nteilung dieses Schadens auf Einzelakte sich einer genauen Feststellung\n\nentzieht. Danach ist es bei einem strafbaren Gesamtverhalten, das zahlrei-\n\nche serienmäßig begangene Taten umfaßt, zulässig, einen rechnerisch e r-\n\nmittelten Teil des Gesamtgeschehens bestimmten strafrechtlich relevanten\n\nVerhaltensweisen im Wege der Schätzung zuzuordnen, wobei die Feststel-\n\nlung der Zahl der Einzelakte und die Verteilung des Gesamtschadens auf\n\ndiese unter Beachtung des Zweifelssatzes zu erfolgen hat (BGHR StGB vor\n\n§ 1/Serienstraftaten, Betrug 1 m.w.N.). Diese Grundsätze müssen auch bei\n\nder hier gegebenen Situation Anwendung finden, bei der der Gesamt-\n\nschuldumfang durch die Zahl und jeweilige Menge der Einzelverkäufe inner-\n\nhalb eines bestimmten Zeitraums feststeht, ferner konkrete Anhaltspunkte\n\ndafür bestehen, daß die Einzelverkäufe jeweils größeren Einkaufsmengen\n\nentstammen und deshalb aus Rechtsgründen zu Bewertungseinheiten zu-\n\nsammengefaßt werden müssen, die genaue Zuordnung bestimmter Verkäufe\n\nzu bestimmten Erwerbsmengen jedoch Schwierigkeiten bereitet.\n\nBei der vorzunehmenden Schätzung an Hand des Zweifelssatzes ist\n\nzu beachten, daß bei der Zusammenfassung von Einzelverkäufen, die für\n\nsich gesehen Vergehen des Handeltreibens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG\n\nwären, nicht die Grenze zur nicht geringen Menge des Verbrechenstatbe-\n\nstandes nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur auf Grund einer \"zu Gunsten\"\n\nvorgenommenen Schätzung überschritten werden darf. Der Tatrichter muß\n\nsich vielmehr auf Grund einer ausreichenden Tatsachengrundlage die Über-\n\nzeugung vom Vorliegen einer nicht geringen Menge verschafft haben.\n\n3. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, die unterbliebene Bildung\n\nvon Bewertungseinheiten gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst nachzuholen;\n\ndiese muß vielmehr tatrichterlicher Prüfung in einer neuen Hauptverhand-\n\nlung nach Erteilung eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO überlassen\n\nbleiben.\n\nFür diese gibt der Senat folgende weitere Hinweise:\n\nDie Einziehung des sichergestellten Rauschgifts kann nicht auf § 33\n\nAbs. 2 Satz 1 BtMG gestützt werden. Voraussetzung der Einziehung nach\n\ndieser Vorschrift ist, daß die Betäubungsmittel Gegenstand der von der An-\n\nklage umschriebenen und vom Gericht festgestellten Tat sind (vgl. BGH StV\n\n2000, 613; Weber, BtMG § 33 Rdn. 150). Dies trifft für die sichergestellte\n\nRauschgiftmenge von etwa 6,5 kg Cannabis(harz) jedoch nicht zu, vielmehr\n\nhatte bereits die Staatsanwaltschaft mit Abschlußverfügung vom 1. Juni\n\n2001 (Bd. II S. 159 d.A.) - unter nicht nachvollziehbarer Ausscheidung des\n\nVerbrechenstatbestands des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln im Kilobereich nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG - die Verfolgung des\n\nAngeklagten \"gemäß §§ 154 Abs. 1, 154 a Abs. 1 StPO\" auf die mit der An-\n\nklage erhobenen Vorwürfe beschränkt.\n\nFür die Anordnung des Verfalls der sichergestellten Pistole Melcher\n\nwerden nähere Feststellungen zu treffen sein, weil es sich - anders als bei\n\ndem fabrikneu verpackten Akkordeon - um eine umgebaute und möglicher-\n\nweise schon ältere Pistole handelte, die der Angeklagte bereits vor Beginn\n\nseiner Dealertätigkeit im Juni 2000 in Besitz gehabt haben könnte.\n\nSofern es nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens wegen be-\n\nwaffneten Handeltreibens nach § 154 Abs. 3 StPO kommt, in dem die Ein-\n\nziehung des sichergestellten Rauschgifts und der Pistole erfolgen könnte,\n\nwird die Staatsanwaltschaft die Einleitung eines objektiven Verfahrens mit\n\ndem Ziel der selbständigen Anordnung der Einziehung gemäß § 76 a StGB\n\nzu erwägen haben.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_491-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/3-str-491-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76a","ref_norm":"76a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_491-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_491-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-05/3-str-491-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_491-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:58:50.094422+00:00"}}