{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_489-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"3 StR 489/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 489/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nalias:\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Hannover vom 4. September 2001, soweit es\n\nihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe dahin abge-\n\nändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-\n\nge schuldig ist,\n\nb) im Einzelstrafausspruch zu Fall II 2 der Urteilsgründe und im\n\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten B. \n\ngegen dieses Urteil hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang\n\nErfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Im Fall II 2 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen wohnte der Angeklagte zusammen mit ei-\n\nnem gewissen, nicht identifizierten F. in H. in der G. straße 47.\n\nIm Beisein des Angeklagten B. übergab F. dort Mitte Februar 2001 den\n\nSchwestern D. 90 Gramm Kokain. Sie sollten die Drogen in die Schweiz zu\n\neinem Abnehmer in Genf transportieren, dort den Erlös entgegennehmen und\n\ndiesen nach ihrer Rückkehr an F. überbringen. Vor Ablieferung des Kauf-\n\npreises durch die Schwestern D. entschoß sich F. , die Wohnung in der\n\nG. straße 47 zu verlassen. Er bat den Angeklagten B. , das Geld für\n\nden bereits durchgeführten Transport von 90 Gramm Kokain in Empfang zu\n\nnehmen und den Schwestern D. weitere, bereits in der Wohnung vorhan-\n\ndene und versteckte 250 Gramm Kokain für einen neuerlichen Transport in die\n\nSchweiz auszuhändigen. Der Angeklagte B. erklärte sich damit einverstan-\n\nden, während der Abwesenheit des F. dessen Kokaingeschäfte mit den\n\nSchwestern D. selbständig und in eigener Verantwortung weiterzuführen.\n\nF. informierte eine der Schwestern D. telefonisch dahin, daß sie den\n\nKaufpreis für die 90 Gramm Kokain nach H. bringen und dem Ange-\n\nklagten B. aushändigen solle, der ihr auch das Kokain für den nächsten\n\nTransport in die Schweiz übergeben werde. Absprachegemäß wurde Anfang\n\nMärz 2001 auch von den Schwestern D. und dem Angeklagten B. ver-\n\nfahren.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts tragen diese Feststellun-\n\ngen die Annahme nicht, daß der Angeklagte B. hinsichtlich der 90 Gramm\n\nKokain als Mittäter und nicht nur als Gehilfe des F. gehandelt hat.\n\nDie Frage, ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich\n\nnach den allgemeinen Grundsätzen über die Abgrenzung zwischen diesen\n\nBeteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können\n\nsein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteili-\n\ngung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so\n\ndaß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des B e-\n\nteiligten abhängt (st.Rspr., vgl. BGH NStZ 2000, 482, 483). Das Tatbestands-\n\nmerkmal des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln setzt für die\n\nAnnahme von Mittäterschaft weiter voraus, daß der Mitwirkende eigennützig\n\nhandelt. Täterschaft ist nur bei einer solchen für die Tatverwirklichung des un-\n\nerlaubten Handeltreibens erforderlichen Willensrichtung möglich. Es genügt\n\nnicht, daß er nur den Eigennutz eines anderen mit seinem Tatbeitrag unterstüt-\n\nzen will (BGHSt 34, 124, 125 f.). Ferner deutet eine ganz untergeordnete Tä-\n\ntigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (BGHR BtMG\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 und 56). Das hat das Landgericht nicht aus-\n\nreichend bedacht.\n\nDaß der Angeklagte B. irgendwelche finanziellen Vorteile aus dem\n\nvon F. mit den Schwestern D. durchgeführten Transport und Verkauf der\n\n90 Gramm Kokain haben sollte oder sich zumindest solche erhoffte, ist nicht\n\nfestgestellt. Die Beteiligung des Angeklagten an der Abwicklung dieses Ge-\n\nschäfts erschöpfte sich zudem in der Entgegennahme des von den Schwestern\n\nD. auf Anweisung des F. an ihn ausgehändigten Kaufpreises und damit\n\nin einer untergeordneten Tätigkeit im Rahmen des im übrigen allein von F. \n\nin Zusammenarbeit mit den Schwestern D. durchgeführten Kokaintransports\n\nund -verkaufs. Schon diese Umstände sprechen maßgeblich gegen die An-\n\nnahme von Mittäterschaft. Soweit das Landgericht darauf abgestellt hat, daß\n\nder Angeklagte B. mit F. eine arbeitsteilige Vorgehensweise vereinbart\n\nund bereits den Erlös aus dem Verkauf der 90 Gramm Kokain in seiner Eigen-\n\nschaft als während der Abwesenheit des F. zuständiger Geschäftspartner\n\nder Schwestern D. in Empfang genommen hat, vermag dies zwar die An-\n\nnahme der Mittäterschaft für die folgenden Geschäfte zu stützen. An der tat-\n\nsächlichen Bewertungsgrundlage der in der Endphase der Tat erfolgten Betei-\n\nligung des Angeklagten beim Verkauf der 90 Gramm Kokain ändert dieser Um-\n\nstand jedoch nichts Wesentliches. Diese kann nach den getroffenen Feststel-\n\nlungen vielmehr lediglich als Beihilfe zum Handeltreiben des F. gewertet\n\nwerden.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe selbst ab-\n\ngeändert, da weitere, die Annahme von Mittäterschaft ermöglichende Feststel-\n\nlungen nicht zu erwarten sind. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung\n\nnicht entgegen, weil ausgeschlossen werden kann, daß der weitgehend ge-\n\nständige Angeklagte sich hiergegen anders als bisher verteidigt hätte.\n\nDie Abänderung des Schuldspruchs im Fall II 2 führt zur Aufhebung der\n\nfür diesen Fall verhängten, an sich maßvollen Einzelstrafe und des Gesamts-\n\ntrafenausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter,\n\nwenn er von dem zwingenden Strafmilderungsgrund des § 27 StGB ausgegan-\n\ngen wäre, eine noch mildere Strafe verhängt hätte.\n\n2. Im übrigen geben die Urteilsgründe, insbesondere die Darstellung der\n\nTat II 4 dem Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß die Urteilsgründe nach § 267\n\nAbs. 1 Satz 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in\n\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Das setzt vor-\n\naus, daß das Urteil eine zusammenhängende, zeitliche und gedanklich geord-\n\nnete Darstellung des Sachverhalts zur äußeren und inneren Tatseite enthält,\n\nvon dem der Tatrichter bei der \n\nrechtlichen Würdigung ausgeht\n\n(Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl. S. 74 ff.). Dabei\n\nist auf unwesentliche Nebendinge, wie z.B. hier die wahllose Wiedergabe von\n\nüberwachten Telefongesprächen, die mit den abgeurteilten Taten in keinem\n\nerkennbaren Zusammenhang stehen und deren Inhalt auch sonst vom\n\nTatrichter als Beleg seiner Überzeugungsbildung nicht benötigt wurde, zu ver-\n\nzichten. Derartige überflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil\n\nunübersichtlich und ungenau und begründen die Gefahr sachlichrechtlicher\n\nMängel, die den Bestand des Urteils gefährden können, weil unklar bleibt, in\n\nwelchem erwiesenen Sachverhalt der Tatrichter die gesetzlichen Merkmale der\n\nabgeurteilten Tat konkret erblickt hat. Es empfiehlt sich deshalb, vor Abfassung\n\nder Urteilsgründe den erhobenen Beweisstoff zu sichten, zu ordnen und dahin\n\nzu überprüfen, welche tatsächlichen Umstände für den objektiven und subjekti-\n\nven Tatbestand von Bedeutung sind und nur diejenigen Beweisergebnisse\n\nheranzuziehen und im Urteil wiederzugeben, die für die Überzeugungsbildung\n\nnach dem Ergebnis der Beratung wesentlich waren (vgl. BGH NStZ-RR 1999,\n\n272 m.w.N.).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_489-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/3-str-489-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_489-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_489-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/3-str-489-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_489-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:28.299282+00:00"}}