{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_484-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-06-11","aktenzeichen":"3 StR 484/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 484/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. Juni 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wup-\n\npertal vom 18. Mai 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den\n\nNebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\nDie Verteidigung rügt die Verletzung des § 247 Satz 4 StPO, weil der\n\nnach § 247 Satz 1 StPO ausgeschlossene Angeklagte während der an\n\nmehreren Hauptverhandlungstagen durchgeführten Vernehmung der\n\nZeugin E. nicht abschnittsweise nach der Aussage der Zeugin zu\n\nden jeweiligen Tatkomplexen unterrichtet worden sei. Der Senat ver-\n\nsteht die Angriffsrichtung dieser Rüge nicht dahin, daß der Angeklagte\n\ndadurch gehindert gewesen sei, sich bei zwischenzeitlich erfolgten an-\n\nderen Verhandlungsteilen sachgerecht verteidigen zu können. Für eine\n\nsolche Rüge würde es in der Tat an dem Vortrag der Verfahrenstatsa-\n\nchen fehlen. Vielmehr entnimmt er der Revisionsbegründung die Forde-\n\nrung, der Angeklagte hätte - unabhängig von anderen zwischenzeitlich\n\nerfolgten Verfahrenshandlungen - deswegen abschnittsweise zu einzel-\n\nnen Tatkomplexen unterrichtet werden müssen, damit er zeitnah nach\n\nden jeweiligen Teilaussagen sein Fragerecht (durch Vorlage schriftlich\n\nformulierter Fragen) hätte ausüben können. Eine derartige Rüge ist je-\n\ndoch unbegründet, da § 247 Satz 4 StPO eine abschnittsweise Unter-\n\nrichtung nicht fordert. Der Angeklagte hätte ohnehin keinen Anspruch\n\ndarauf, die Zeugin unmittelbar nach Teilaussagen zu bestimmten Tat-\n\nkomplexen befragen zu lassen, denn ein solches Recht sieht § 240\n\nAbs. 1 StPO für den anwesenden Angeklagten ebensowenig wie für die\n\nübrigen Verfahrensbeteiligten vor. Vielmehr ist es Sache der Verhand-\n\nlungsleitung des Vorsitzenden, wann und in welcher Reihenfolge er die\n\nAusübung des Fragerechts gestattet (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO\n\n45. Aufl. § 240 Rdn. 6).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_484-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/3-str-484-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_484-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_484-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-06-11/3-str-484-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_484-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:15:03.990702+00:00"}}