{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_482-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-02-05","aktenzeichen":"3 StR 482/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 482/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Geiselnahme\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Februar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 13. Juli 2001 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"gemeinschaftlicher Gei-\n\nselnahme\" zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Mit ihren Revisionen rü-\n\ngen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\n\nRechtsmittel haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Mit Recht beanstanden\n\nalle Angeklagten (wobei die entsprechende Rüge des Angeklagten C. \n\ndem Gesamtzusammenhang der Ausführungen unter Ziffer III. auf den letzten\n\nvier Seiten der Revisionsrechtfertigung zu entnehmen ist), daß das Landgericht\n\nihren Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin M. mit rechtsfehlerhafter\n\nBegründung zurückgewiesen hat. Dem liegt folgendes zugrunde:\n\nDas Landgericht hat die Verurteilung der Angeklagten auf die Feststel-\n\nlung gestützt, diese hätten den Zeugen R. vom 1. bis 5. Novem-\n\nber 2000 in einer Wohnung in Belgien gefangen gehalten, um ungestört die\n\nEinnahmen aus einer Veranstaltung vom 4./5. November in der Diskothek \" \"\n\nin P. an sich bringen zu können, die der Zeuge R. zusammen mit dem\n\nAngeklagten B. betrieb. Seine Überzeugung, daß die entsprechende Aus-\n\nsage des Zeugen R. der Wahrheit entsprach, hat das Landgericht unter\n\nanderem darauf gestützt, daß der Zeuge vor seiner Fahrt nach Belgien am\n\n31. Oktober 2000 seinen Hund zu seiner Bekannten M. gebracht\n\nhabe mit der Ankündigung, er werde das Tier im Laufe des Abends oder späte-\n\nstens am nächsten Tag abholen (UA S. 24), sich dann aber bis zu seiner\n\nRückkehr nach P. am späten Abend des 5. November 2000 nicht um das\n\nTier gekümmert habe. Dem liegt eine entsprechende Aussage der Mutter des\n\nZeugen R. zugrunde (UA S. 71).\n\nDie Angeklagten haben demgegenüber behauptet, der Zeuge R. \n\nhabe sich während des gesamten genannten Zeitraums freiwillig in Belgien\n\naufgehalten, um sich dort vor Privatgläubigern verborgen zu halten, die ange-\n\nkündigt hätten, am 4./5. November 2000 in die Diskothek zu kommen und dort\n\nihr Geld abzuholen. Im Hauptverhandlungstermin vom 9. Juli 2001 hat der\n\nVerteidiger des Angeklagten C. beantragt, die M. als Zeugin\n\nzum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß ihr der Zeuge R. vor seiner\n\nReise nach Belgien seinen Hund brachte und dabei erklärte, daß er einige Ta-\n\nge in Belgien bleiben wolle. Diesem Antrag haben sich die Verteidiger der an-\n\nderen Angeklagten angeschlossen. Das Landgericht hat den Antrag mit der\n\nBegründung zurückgewiesen, es handele sich um einen \"Beweisermittlungs-\n\nantrag ins Blaue hinein\". Denn die Beweisaufnahme habe insbesondere auch\n\ndurch die Vernehmung des Zeugen K. ergeben, daß die Zeugin M. \n\n als eine der ersten irritiert nach dem Verbleib des Zeugen R. geforscht\n\nhabe, wozu sie keinen Anlaß gehabt hätte, wenn er sich bei ihr für mehrere\n\nTage abgemeldet hätte.\n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Zwar trifft es zu, daß ei-\n\nnem in die Form eines Beweisantrags gekleideten Beweisbegehren aus-\n\nnahmsweise nicht oder allenfalls nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nach-\n\ngegangen werden muß, wenn die Beweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen\n\nAnhaltspunkt und ohne jede begründete Vermutung aufs Geratewohl ins Blaue\n\nhinein aufgestellt wurde, so daß es sich in Wahrheit nur um einen nicht ernst-\n\nlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt (BGH NStZ 1993,\n\n143, 144; NJW 1997, 2762, 2764 jew. m.w.N.). Dies ist jedoch nicht schon\n\ndann der Fall, wenn die bisherige Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte für die\n\nRichtigkeit der Beweisbehauptung ergeben hat (BGH NJW 1983, 126, 127).\n\nVielmehr kann hiervon etwa erst dann ausgegangen werden, wenn das bishe-\n\nrige Beweisergebnis, die Akten und der Antrag keinerlei Verknüpfung des Be-\n\nweisthemas mit dem benannten Beweismittel erkennen lassen, so daß jeder\n\nAnhalt dafür fehlt, daß das Beweismittel überhaupt etwas zur Klärung der Be-\n\nweisbehauptung beitragen kann (BGH NStZ 1993, 143, 144; zur fehlenden\n\nKonnexität vgl. auch BGHSt 43, 321, 329 ff.), oder wenn beispielsweise eine\n\nMehrzahl neutraler Zeugen eine Tatsache übereinstimmend bekundet hat und,\n\nohne Beleg für entsprechende tatsächliche Anhaltspunkte, das Gegenteil in\n\ndas Wissen eines weiteren, völlig neu benannten Zeugen gestellt wird, dessen\n\nZuverlässigkeit offensichtlichen Zweifeln begegnet (BGH NJW 1997, 2762,\n\n2764).\n\nDanach durfte der Antrag auf Vernehmung der Zeugin M. nicht mit\n\nder vom Landgericht gegebenen Begründung zurückgewiesen werden. Es ist\n\noffensichtlich, daß die Zeugin M. am verläßlichsten dazu Auskunft geben\n\nkonnte, was ihr der Zeuge R. bei Übergabe seines Hundes über die\n\nDauer seines bevorstehenden Aufenthalts in Belgien erklärte. Demgegenüber\n\nkonnte der Zeuge K. (wie auch sonstige zu diesem Punkt gehörte\n\nZeugen) nur über Wahrnehmungen berichten, aus denen lediglich mittelbar\n\nSchlüsse darauf gezogen werden konnten, für welche Zeitspanne der Zeuge\n\nR. der Zeugin M. seinen Hund in Obhut gegeben hatte. Das Landge-\n\nricht durfte daher nicht allein deswegen von der Beweiserhebung durch das\n\nsachnähere Beweismittel - die Zeugin M. - absehen, weil das Ergebnis be-\n\nreits erhobener sachfernerer Beweise für die Unrichtigkeit der in das Wissen\n\nder Zeugin M. gestellten Beweisbehauptung sprach. Dabei war auch zu\n\nbeachten, daß es den Angeklagten nicht verwehrt war, mit dem Mittel des Be-\n\nweisantrags auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, die sie nur für\n\nmöglich hielten (BGH NStZ 1993, 143, 144 m.w.N.).\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf der fehlerhaften Ablehnung des Be-\n\nweisantrages. Das Landgericht hat dem Umstand, daß der Zeuge R. sei-\n\nnen Hund der Zeugin M. für allenfalls einen Tag übergab, maßgebliche\n\nIndizwirkung für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen R. beigemes-\n\nsen, er sei gegen seinen Willen mehrere Tage in Belgien festgehalten worden.\n\nDer Senat kann daher nicht ausschließen, daß das Landgericht zu einer a b-\n\nweichenden Überzeugungsbildung gelangt wäre, wenn es den beantragten\n\nBeweis erhoben und sich dabei die Beweisbehauptung bestätigt hätte.\n\nDa die Rechtsmittel schon aus diesem Grunde Erfolg haben, bedarf es\n\nkeines näheren Eingehens auf die Verfahrensrügen, die beanstanden, das\n\nLandgericht habe auch die Anträge auf Vernehmung der Zeugen T. , Ö. \n\nund Ki. rechtsfehlerhaft abgelehnt. Jedoch weist der Senat darauf hin, daß\n\nauch hier das Verfahren des Landgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt.\n\nSoweit es die Anträge als \"ins Blaue gestellte\" Beweisermittlungsanträge be-\n\nhandelt hat, gelten obige Ausführungen entsprechend. Soweit es die Ableh-\n\nnung der Anträge (auch) darauf stützt, daß die Beweiserhebung aus tatsächli-\n\nchen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sei, begründet es dies\n\nteils gar nicht, teils wird die Begründung den bestehenden Anforderungen nicht\n\ngerecht (vgl. hierzu Herdegen in KK 4. Aufl. § 244 Rdn. 75 m.w.N.). Zu der Rü-\n\nge des Angeklagten B. , das Landgericht habe es unterlassen, hinsichtlich\n\ndes Zeugen Cl. eine audiovisuelle Vernehmung nach § 247 a Satz 1 Halbs.\n\n2, § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu erwägen, wird auf die Entscheidungen BGHSt\n\n45, 188 und BGH NStZ 2000, 385 hingewiesen.\n\nIm übrigen gibt die Urteilsformel Anlaß zu dem Hinweis, daß sich die\n\nKennzeichnung der Tat als \"gemeinschaftlich\" im Tenor erübrigt (BGHSt 27,\n\n287, 289).\n\nSollte die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer die gleichen\n\nFeststellungen treffen wie das angefochtene Urteil, wird sie eine Strafbarkeit\n\nder Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) in\n\nBetracht zu ziehen haben.\n\nVRiBGH Tolksdorf ist urlaubs- Rissing-van Saan Miebach\n\nbedingt ortsabwesend und des-\nhalb an der Unterschrift gehindert.\n\n Rissing-van Saan\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/3-str-482-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-05/3-str-482-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_482-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:12.533401+00:00"}}