{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_477-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"3 StR 477/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 477/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n17. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Wuppertal vom 10. August 2001 aufgehoben,\n\nsoweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden\n\nist.\n\n Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. \n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"Mordes in Tateinheit mit\n\ndem unberechtigten Aufenthalt im Bundesgebiet\" zu lebenslanger Freiheits-\n\nstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Nach den\n\nFeststellungen erstickte die Angeklagte den schlafenden neun Jahre alten\n\nSohn ihres Freundes, weil dieser - wie sie meinte - der von ihr zur Erlangung\n\neines Aufenthaltsrechts in Deutschland erstrebten Ehe mit dessen Vater im\n\nWege stand. Die Revision der Angeklagten, mit der sie das Verfahren bean-\n\nstandet und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts erhebt, hat mit der\n\nSachrüge Erfolg, soweit die besondere Schwere der Schuld festgestellt worden\n\nist. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun-\n\ndesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Zwischen dem Mord und dem unberechtigten Aufenthalt im Bundes-\n\ngebiet besteht Tatmehrheit und nicht Tateinheit (vgl. Senge in Erbs/Kohlhaas,\n\nStrafrechtliche Nebengesetze 143. ErgLfg. AuslG § 92 Rdn. 7). Dieser\n\nRechtsfehler beschwert die Angeklagte jedoch nicht. Es hätte sich allerdings\n\nempfohlen, den gegenüber dem Mord völlig unbedeutenden Verstoß gegen\n\ndas Ausländergesetz gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen.\n\n2. Gegen die Feststellung, die Schuld der Angeklagten wiege besonders\n\nschwer im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB, bestehen durchgreifende recht-\n\nliche Bedenken.\n\nIm Rahmen der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände und\n\nder Täterpersönlichkeit, die für die Entscheidung über die besondere Schwere\n\nder Schuld erforderlich ist (vgl. BGHSt 40, 360, 370), hat das Landgericht zu\n\nLasten der Angeklagten gewertet, daß sie die zwei Mordmerkmale \"Handeln\n\naus niedrigen Beweggründen\" und \"Heimtücke\" verwirklicht, darüber hinaus\n\neinen verwerflichen Vertrauensbruch begangen hat und dann weiter ausge-\n\nführt: \"Schließlich - für die Kammer nicht von wesentlicher Bedeutung - hat die\n\nAngeklagte tateinheitlich den Tatbestand des unberechtigten Aufenthalts in\n\nDeutschland verwirklicht, welcher gegenüber § 211 StGB ein eigenes Schutz-\n\ngut enthält.\" Der der leichten Kriminalität zuzurechnende Verstoß gegen das\n\nAusländergesetz ist für die Entscheidung über die besondere Schwere der\n\nSchuld ersichtlich ohne jede Bedeutung. Der Senat kann nicht ausschließen,\n\ndaß die Feststellung der besonderen Schuldschwere auf dem dargestellten\n\nRechtsfehler beruht.\n\n3. Im übrigen gibt die Abfassung dieses Urteils dem Senat Anlaß zu dem\n\nHinweis, daß die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, all das zu\n\ndokumentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie\n\nsollen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von\n\nAngeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der\n\nHauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Ent-\n\nscheidung ermöglichen. Deshalb ist es regelmäßig verfehlt, die tatsächlichen\n\nFeststellungen mit vielen nebensächlichen Details zu überladen und die Aus-\n\nsagen der Zeugen umfänglich - teilweise im Wortlaut - wiederzugeben. Derarti-\n\nge überflüssige Ausführungen machen die Darstellung im Urteil unübersichtlich\n\nund können sogar die Gefahr sachlichrechtlicher Mängel begründen. Mit der\n\nBeweiswürdigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung\n\ndes Angeklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsäch-\n\nliche Umstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkun-\n\nden o.ä. nur heranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung\n\nnach dem Ergebnis der Beratung wesentlich ist (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 272\n\nm.w.N.).\n\nTolksdorf Miebach RiBGH Winkler ist infolge\n\n Urlaubs an der Unterschrift \n\n gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_477-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/3-str-477-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_477-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_477-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/3-str-477-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_477-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:37.140427+00:00"}}