{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_469-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"3 StR 469/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 469/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. März 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 5. Februar 2001 werden verworfen; jedoch\n\nwird der Schuldspruch gegen den Angeklagten Erdogan K. \n\ndahin geändert, daß dieser Angeklagte im Fall B II. der Urteils-\n\ngründe (= Fall 1 der Anklage) des unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen\n\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\n1. Zwar hat sich der Angeklagte Erdogan K. entgegen der Auf-\n\nfassung des Landgerichts im Fall B II. der Urteilsgründe nicht der Abgabe von\n\nBetäubungsmitteln an Minderjährige gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG schuldig\n\ngemacht. Denn im Sinne dieser Vorschrift werden Betäubungsmittel nur dann\n\nan einen Minderjährigen abgegeben, wenn sie ihm unentgeltlich zur freien\n\nVerfügung überlassen werden, so daß er sie nach Belieben verbrauchen oder\n\nweitergeben kann (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Abgabe 1 und Handel-\n\ntreiben 15). Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - ein Betäubungsmittel-\n\nhändler einem Minderjährigen, der für ihn ein Betäubungsmittelgeschäft ver-\n\nmittelt hat, das Rauschgift mit der Weisung übergibt, er solle es dem Abnehmer\n\ngegen Zahlung des Kaufpreises aushändigen. Jedoch belegen die Feststellun-\n\ngen, daß der Angeklagte auch in diesem Fall unerlaubt mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge Handel getrieben hat (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der\n\nSchuldspruch ist entsprechend abzuändern.\n\n§ 265 Abs. 1 StGB steht dem nicht entgegen, da Fall B II. der Urteils-\n\ngründe auch als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge angeklagt war (§ 30 a Abs. 1 BtMG). Allein der Wegfall des\n\nQualifizierungsmerkmals der bandenmäßigen Tatbegehung begründet keine\n\nHinweispflicht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 265 Rdn. 9\n\nm. w. N.).\n\nVon der Schuldspruchänderung bleibt der Strafausspruch unberührt. Der\n\nSenat kann ausschließen, daß das Landgericht bei zutreffender rechtlicher\n\nBewertung dieser Tat aus dem auch insoweit anwendbaren Strafrahmen des\n\n§ 29 a Abs. 1 BtMG auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt oder eine ge-\n\nringere Gesamtstrafe zugemessen hätte.\n\n2. Im übrigen bemerkt der Senat ergänzend zu den Antragsschriften des\n\nGeneralbundesanwalts:\n\na) Soweit sich die Revision des Angeklagten Ka. mit der Ab-\n\nlehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der Zeugen S. , Sch. \n\nund F. auseinandersetzt, kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine\n\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge\n\nerhoben wurde. Es kann ebenfalls offen bleiben, ob die Strafkammer - was\n\nzweifelhaft erscheint - die in das Wissen der Zeugen gestellte Beweisbehaup-\n\ntung, der (frühere Mitangeklagte und spätere) Zeuge C. habe bei seiner Ver-\n\nnehmung vom 22. März 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er die vom\n\nAngeklagten Ka. ausschließlich gesprochene \"Heimatsprache\" nicht ver-\n\nstehe und spreche, als aus der Luft gegriffen ansehen durfte und den Be-\n\nweisantrag daher mit dieser Begründung rechtsfehlerfrei zurückweisen konnte.\n\nDenn auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags würde das Urteil\n\nnicht beruhen. Der Angeklagte Ka. hat zu den Fällen, in denen Kokain in\n\nder Wohnung des Zeugen C. gebunkert worden war (Fälle 27, 28, 31, 33, 37\n\nund 39 der Anklage), mit Ausnahme des Falls 28, in dem er sich auf mangeln-\n\nde Erinnerung berief, ein Geständnis abgelegt. Seine mittäterschaftliche Betei-\n\nligung an den genannten Taten wird im übrigen durch die sich gegenseitig\n\nstützenden Ergebnisse der polizeilichen Telefon- und Innenraumsprachüber-\n\nwachungen, die Aussage der Zeugen C. und St. sowie - in den Fällen 27,\n\n28 und 31 - durch die Einlassung des Mitangeklagten Erdogan K. be-\n\nstätigt. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht zu einer a b-\n\nweichenden Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten Ka. in\n\nden genannten Fällen gelangt wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben\n\nhätte und dabei die Beweisbehauptung bestätigt worden wäre.\n\nb) Auch die Verfahrensrüge des Angeklagten Mustafa K. , das\n\nLandgericht habe seinen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen B. zu\n\nden Vorgängen in der Wohnung des Zeugen C. am Abend des 7. April 1999\n\nfehlerhaft zurückgewiesen, bleibt ohne Erfolg, weil das Urteil auf einer fehler-\n\nhaften Behandlung dieses Beweisbegehrens jedenfalls nicht beruht. Die täter-\n\nschaftliche Beteiligung des Angeklagten Mustafa K. in den Fällen 33, 37\n\nund 39 wird nicht nur von dem Zeugen C. , sondern auch durch den Mitange-\n\nklagten Ka. und die Ergebnisse der polizeilichen Telefon- und Innen-\n\nraumsprachüberwachungen bestätigt. Der Senat kann daher ausschließen,\n\ndaß das Landgericht zu einer abweichenden Überzeugungsbildung gelangt\n\nwäre, wenn es den Zeugen B. vernommen und dieser bestätigt hätte, daß der\n\nZeuge C. im Fall 39 der Anklage 70 g des bei ihm verbliebenen Kokains\n\nnicht an den Angeklagten Mustafa K. , sondern an einen Dritten überge-\n\nben hat.\n\nFrau RiBGH Dr. Rissing-van Saan Winkler Pfister\n\nist durch Urlaubsabwesenheit an\n\nder Unterschrift gehindert.\n\n Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/3-str-469-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/3-str-469-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_469-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:44.737739+00:00"}}