{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"3 StR 458/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 458/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts am 14. Dezember 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 18. Juli 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen\n\nMordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt und seine Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-\n\nge Erfolg. Das Landgericht hat sich zwar rechtsfehlerfrei die Überzeugung ver-\n\nschafft, daß der die Taten bestreitende Angeklagte derjenige war, der im De-\n\nzember 1984 die 28jährige K. vergewaltigt und anschließend\n\ngetötet hat. Seine Annahme, es lägen zwei selbständige, durch eine Autofahrt\n\nunterbrochene Taten vor, entbehrt jedoch ausreichender Tatsachengrundlage.\n\nDies führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.\n\n1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte in den frühen Mor-\n\ngenstunden des 8. Dezember 1984 sein Tatopfer, nachdem dieses seinen Ar-\n\nbeitsplatz in einer Diskothek verlassen und den Heimweg angetreten hatte,\n\nentweder in dessen Pkw oder außerhalb des Pkw zum Geschlechtsverkehr.\n\nWie der Angeklagte in den Pkw gelangt ist und wo der Ort des Geschehens\n\nlag, hat das Landgericht nicht sicher festzustellen vermocht, aber einen Tatort\n\nin der Nähe des Sees, in dem später die Leiche der Frau K. gefunden\n\nwurde, für wahrscheinlich gehalten. Weiter ist es davon ausgegangen, daß der\n\nAngeklagte sein Opfer, nachdem dieses sich wieder vollständig angezogen\n\nhatte, veranlaßte, mit dem Pkw entweder zu dem Seegelände zu fahren, oder,\n\nwenn die Vergewaltigung schon im Bereich des Sees stattgefunden haben\n\nsollte, um den See herumzufahren, und zwar bis zu dem Ort, an dem später\n\nder verlassene Pkw und die Leiche im Wasser aufgefunden wurden. Das\n\nLandgericht ist ferner davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der sich ent-\n\nschlossen hatte, sein Opfer zur Verdeckung der vorangegangenen Vergewalti-\n\ngung zu töten, dieses während der Fahrt angriff und bis zur Bewußtlosigkeit\n\nwürgte. Anschließend schob er den Pkw mit der Bewußtlosen in Richtung Ufe r-\n\nkante des Sees. Nachdem der Pkw mit dem Motorblock an der Uferkante auf-\n\ngesetzt hatte und hängengeblieben war, warf der Angeklagte sein bewußtloses\n\nOpfer in den See, wo es ertrank.\n\n2. Die Feststellung, der Angeklagte habe nach der Vergewaltigung sein\n\nOpfer durch Zwang oder Täuschung veranlaßt, noch eine gewisse Wegstrecke\n\nmit dem Pkw zu fahren und erst dann den Entschluß gefaßt, dieses zu töten,\n\nberuht nicht auf einer nachprüfbaren Beweisgrundlage. Das Landgericht hat\n\nnicht belegt, auf welche tatsächlichen Anhaltspunkte es diese Annahme stützt,\n\nebensowenig legt es dar, worauf seine Feststellung beruht, der Angeklagte\n\nhabe sein Opfer während der Pkw-Fahrt angegriffen und gewürgt. Der Begrün-\n\ndung dieser für die rechtliche Würdigung wesentlichen Feststellungen hätte es\n\nbedurft, weil dem Urteil Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß auch ein\n\nanderer, dem Angeklagten günstigerer Ablauf der Ereignisse möglich er-\n\nscheint, mit dem sich das Landgericht im Urteil nicht auseinandergesetzt hat.\n\nDas Landgericht stellt fest, daß in unmittelbarer (fünf Meter) Nähe des\n\naufgefundenen Pkws der getöteten Frau K. - wohl auf der Erde lie-\n\ngend - ein dieser gehörender Stoffbeutel mit diversen Toilettenartikeln und eine\n\nleere Geldbörse von der Polizei sichergestellt worden waren, ebenso eine un-\n\nmittelbar daneben liegende Damenarmbanduhr, deren Armband an einer Seite\n\nabgerissen war. Außerdem befand sich auf dem Fahrersitz des verlassenen\n\nPkws ein Ohrclip. Ein weiterer Ohrclip wurde nach Bergung des Leichnams in\n\nder Bekleidung im Halsbereich liegend aufgefunden. Das Landgericht geht ge-\n\nstützt auf zwei Gutachten zudem selbst davon aus, daß der Samenerguß in die\n\nScheide der getöteten Frau K. unmittelbar vor Todeseintritt erfolgt ist,\n\nzumindest aber beides in einem ganz engen zeitlichen Zusammenhang steht.\n\nZwar haben die beiden angehörten rechtsmedizinischen Sachverständigen\n\nnicht ausgeschlossen, daß zwischen Samenerguß und Todeseintritt maximal\n\nein bis zwei Stunden liegen können. Feststellungen zu der geringst möglichen\n\nZeitspanne zwischen beiden Ereignissen enthält das Urteil hingegen nicht.\n\nDie Spuren am Auffindeort von Leiche und Pkw und an der Leiche kön-\n\nnen für einen anderen Tatablauf als vom Landgericht bisher angenommen\n\nsprechen. Möglich erscheint danach nämlich, daß sowohl die Vergewaltigung\n\nals auch der erste mit Tötungsvorsatz geführte Angriff des Angeklagten gegen\n\nsein Tatopfer am Auffindeort, und zwar entweder im oder am Auto, stattgefun-\n\nden hat. Wenn dies zuträfe, läge die Wertung der vorsätzlichen Tötung als\n\nVerdeckungsmord und die Annahme von Tatmehrheit zwischen Vergewaltigung\n\nund Tötungsdelikt nicht ohne weiteres nahe. Zwar kann ein Verdeckungsmord\n\nauch dann gegeben sein, wenn das zu verdeckende Delikt mit der vorsätzli-\n\nchen Tötung in Tateinheit steht (vgl. BGHSt 35, 116, 125 f.; BGHR StGB § 211\n\nAbs. 2 Verdeckung 11). Dies muß jedoch näher begründet werden, zumal nach\n\nden bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß der\n\nAngeklagte sein Opfer schon vor oder während der Vergewaltigung mit Tö-\n\ntungsvorsatz angegriffen hat.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß dann,\n\nwenn wegen des Zweifelssatzes zugunsten des Angeklagten davon ausgegan-\n\ngen werden muß, daß er schon bei einer möglichen Gewaltanwendung zum\n\nZwecke der Vergewaltigung mit Tötungsvorsatz handelte, das Merkmal der\n\nVerdeckungsabsicht mangels \"anderer Straftat\" ausscheidet. Eine Verurteilung\n\nwegen Mordes ist dann aber nicht ausgeschlossen. Denn statt der Ver-\n\ndeckungsabsicht wäre das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe zu erwä-\n\ngen und zu prüfen (vgl. BGH NStZ 1992, 127).\n\nSollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, daß nach dem\n\nGrundsatz in dubio pro reo von einer einheitlichen Tat ausgegangen werden\n\nmuß, entfallen die Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung. Das Landgericht hat diese auf § 66 Abs. 2 StGB und insoweit auf die jetzt\n\nabgeurteilten Taten aus Dezember 1984 und eine Verurteilung des Angeklag-\n\nten vom 6. Januar 1984 wegen sexueller Nötigung gestützt. Eine weitere Ver-\n\nurteilung des Angeklagten vom 9. November 1990 wegen Vergewaltigung, be-\n\ngangen am 17. Juli 1990, hat es hingegen zu Recht außer Betracht gelassen,\n\nweil deren Berücksichtigung als formelle Voraussetzung § 66 Abs. 4 Satz 3\n\nund 4 StGB entgegensteht, der auch für die Symptomtaten nach § 66 Abs. 2\n\nStGB Geltung beansprucht (BGH NStZ 1987, 84, 85 zu § 66 Abs. 3 StGB a.F.).\n\nSollte der neue Tatrichter hingegen zu dem Ergebnis gelangen, daß der\n\nAngeklagte am 8. Dezember 1984 zwei in Tatmehrheit zueinander stehende\n\nTaten begangen hat, bedarf die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB jedoch\n\nsorgfältigerer Prüfung als bisher. § 66 Abs. 2 StGB setzt drei rechtlich selb-\n\nständige Taten voraus, die einer selbständigen Aburteilung fähig sind (Hanack\n\nin LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 54 m.w.N.). Dies kann zwar auch bei rasch aufeinan-\n\nderfolgenden Taten der Fall sein, bedarf aber hinsichtlich der Bewertung, daß\n\njede der Taten für sich genommen geeignet ist, einen eingewurzelten Hang des\n\nAngeklagten zu belegen, besonderer Prüfung (vgl. Hanack aaO Rdn. 58). Denn\n\nin Fällen wie dem vorliegenden, bei dem die Taten in einem sehr engen zeitli-\n\nchen und inneren Zusammenhang stehen, versteht es sich nicht von selbst,\n\ndaß diese, selbst wenn materiell-rechtlich Tatmehrheit anzunehmen wäre, von\n\neinander trennbare Lebenssachverhalte darstellen, die jeder für sich als eine\n\nder erforderlichen - bei § 66 Abs. 2 StGB drei - Symptomtaten gewertet werden\n\nkönnen und jeweils als selbständige Grundlage für die Prognose nach § 66\n\nAbs. 1 Nr. 3 StGB i.V.m. § 66 Abs. 2 StGB in Betracht kommen.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/3-str-458-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/3-str-458-01","retrieved":"2026-07-10 12:41:16.940858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-14/3-str-458-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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