{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_453-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"3 StR 453/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 453/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n8. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 464 Abs. 3 StPO be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 9. April 2001 aufgehoben, soweit die er-\n\nkannte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und ange-\n\nordnet worden ist, daß von der erlittenen Untersuchungshaft\n\nein Zeitraum von einem Monat auf die verhängte Freiheitsstrafe\n\nnicht angerechnet wird; diese Anordnung und die Strafausset-\n\nzung zur Bewährung entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-\n\nund Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird ver-\n\nworfen.\n\n4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einem\n\nMonat verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt und\n\nbestimmt, daß auf die in der Zeit vom 11. März 1999 bis zum 17. April 2000\n\nerlittene Untersuchungshaft ein Zeitraum von einem Monat nicht angerechnet\n\nwird. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er auf die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts stützt.\n\nDie Revision hat mit der Sachrüge insoweit einen Teilerfolg, als das\n\nLandgericht gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordnet hat, daß die aus An-\n\nlaß der verfahrensgegenständlichen Tat erlittene Untersuchungshaft teilweise\n\nnicht auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen sei. Zwar hat es die vom\n\nVerteidiger Rechtsanwalt P. beim Bundesgerichtshof wiederholt gestellten\n\n- ersichtlich aussichtslosen - Anträge, die Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO an\n\nein anderes Gericht zu übertragen, zu Recht als eine \"böswillige Verschlep-\n\npung des Verfahrens\" gewertet. Das Urteil teilt jedoch keine Gründe mit, die es\n\nausnahmsweise zulassen, das Verhalten des Verteidigers dem Angeklagten\n\nzuzurechnen. Der Senat schließt aus, daß solche Gründe nach Zurückverwe i-\n\nsung der Sache festgestellt werden können. Er entscheidet daher in der Sache\n\nselbst. Da die erkannte Freiheitsstrafe infolge der Anrechnung der Untersu-\n\nchungshaft bereits voll verbüßt ist, entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung\n\n(vgl. BGHSt 31, 25; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO § 260 Rdn. 37). Mit dem\n\nWegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen\n\nund Weisungen gegenstandslos.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Insbesondere ist das Landgericht rechtsfehlerfrei von mittelbarer Täter-\n\nschaft des Angeklagten ausgegangen.\n\nZur Entscheidung über eine etwaige Verpflichtung zur Entschädigung für\n\nden Teil der erlittenen Untersuchungshaft, der die verhängte Freiheitsstrafe\n\nübersteigt, ist das Landgericht zuständig (vgl. BGHR StrEG § 8 Zuständigkeit\n\n1).\n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-\n\ndung des vorgenannten Urteils, nach der der Angeklagte die Kosten zu tragen\n\nhat, soweit er verurteilt worden ist, und die Landeskasse die Verfahrenskosten\n\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Umfang des Freispruchs\n\nträgt, ist unbegründet. Diese Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtsla-\n\nge. Es besteht kein Anlaß, die Kosten für die Hauptverhandlungstermine vom\n\n7. Dezember 1999 und vom 29. Februar 2000 sowie die für den Pflichtverteidi-\n\nger angefallenen Kosten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, da\n\neine unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht nicht vorliegt.\n\n3. Da die Revision nur einen geringfügigen Teilerfolg erzielt hat, ist es\n\nnicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Gebühren und Auslagen zu\n\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_453-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/3-str-453-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_453-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_453-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/3-str-453-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_453-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:37.217741+00:00"}}