{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_448-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-16","aktenzeichen":"3 StR 448/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 448/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2002 ge-\n\nmäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 21. März 2001, soweit es ihn be-\n\ntrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten T. wegen schweren Ban-\n\ndendiebstahls in vier Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in vier\n\nFällen, Wohnungseinbruchdiebstahls in dreizehn Fällen, versuchten Woh-\n\nnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision.\n\nSoweit das Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaus-\n\nsprüche richtet, ist es offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2\n\nStPO. Die Gesamtstrafenbildung kann jedoch keinen Bestand haben. Hierzu\n\nhat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. März 2002 aus-\n\ngeführt:\n\n\"Die auf die Sachrüge vorzunehmende Prüfung der schriftlichen Urteils-\n\ngründe ergibt genügend Anhaltspunkte dafür (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1\n\nSatz 1 Zäsurwirkung 8), dass das Landgericht sich zu Unrecht gehindert gese-\n\nhen hat, mit den Einzelstrafen des Landgerichts Bielefeld vom 3. November\n\n2000 eine Gesamtstrafe zu bilden, weil es gemeint hat, dem stehe eine in jene\n\nVerurteilung einbezogene Strafe (aus dem) Urteil des Amtsgerichts Herford\n\nvom 31. Oktober 1997 entgegen (UA S. 58). Die Urteilsgründe belegen (UA\n\nS. 7, 8), dass der Angeklagte am 31. Oktober 1997 vom Amtsgericht Herford\n\nwegen einer am 29. August 1995 begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe ver-\n\nurteilt worden war. Am 3. November 2000 verurteilte ihn das Landgericht Bie-\n\nlefeld wegen zahlreicher Straftaten, letzte Tat begangen am 26. August 1998,\n\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 31. Oktober 1997 zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe. ...\n\nTatsächlich bildet die jeweils frühere Verurteilung eine Zäsur mit der\n\nFolge, dass für die davor begangenen Taten eine Gesamtstrafe zu bilden ist,\n\nwährend die danach begangenen Taten zu einer weiteren Gesamtstrafe zu-\n\nsammenzufassen sind. Entsprechend bildet die nächste Verurteilung eine wei-\n\ntere Zäsur (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4). ... Dementspre-\n\nchend hätte die Strafkammer aus den für die vor dem 31. Oktober 1997 began-\n\ngenen Taten verhängten Einzelstrafen eine erste Gesamtstrafe bilden müssen\n\nund aus den Einzelstrafen für die Taten, die zwischen dem 31. Oktober 1997\n\nund dem 3. November 2000 begangen worden sind, eine zweite Gesamtstrafe.\"\n\nDem schließt sich der Senat auf der Grundlage der bisherigen Feststel-\n\nlungen an. Für die neu vorzunehmende Gesamtstrafenbildung weist er jedoch\n\nauf folgendes hin:\n\nZäsurwirkung entfaltet gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB das Urteil in dem\n\nfrüheren Verfahren, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellun-\n\ngen letztmals geprüft werden konnten; das kann auch ein Berufungsurteil sein\n\n(vgl. BGHSt 4, 366; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 7). Das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Herford vom 31. Oktober 1997 - 3 Ls 72 Js 103/96 (49/96) -\n\nist nach den Feststellungen (UA S. 7) erst am 25. Juni 1999 rechtskräftig ge-\n\nworden, was auf die Einlegung eines Rechtsmittels hindeutet. Der neue\n\nTatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob in dem genannten Verfahren nach\n\ndem 31. Oktober 1997 noch ein Berufungsurteil ergangen ist, in dem zumindest\n\nüber die Strafhöhe entschieden worden ist.\n\nDer neue Tatrichter wird außerdem Gelegenheit haben, die mögliche\n\nZäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom\n\n27. Dezember 1999 - 5 Cs 34 Js 1681/99 (1414/99) - zu prüfen, der erst am\n\n6. Mai 2000 - also nach dem Beginn der Tatserie, welche den Gegenstand des\n\nangefochtenen Urteils bildet - rechtskräftig geworden ist. Bei einem Strafbefehl\n\nist für die Zäsurwirkung zwar regelmäßig der Zeitpunkt des Erlasses maßgeb-\n\nlich (BGHSt 33, 230), dies gilt jedoch nicht, wenn nach Einspruchseinlegung\n\ndurch Urteil entschieden wird (BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 4; Stree in\n\nSchönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55 Rdn. 10). Den äußerst knappen Ur-\n\nteilsfeststellungen läßt sich weder entnehmen, ob das Strafbefehlsverfahren\n\ndurch Urteil beendet worden ist, noch, ob bei Erlaß des angefochtenen Urteil\n\ndie verhängte Geldstrafe von 40 Tagessätzen bereits durch Vollstreckung erle-\n\ndigt war.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Pfister Richter am Bundesgerichtshof\n\n Becker ist infolge Urlaubs an\n\n der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/3-str-448-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-16/3-str-448-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_448-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:11:53.148113+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-16/3-str-448-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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