{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_446-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-02-07","aktenzeichen":"3 StR 446/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 446/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Volksverhetzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Rostock vom 29. Juni 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tatein-\n\nheit mit Verunglimpfung des Staates und Beleidigung unter Einbeziehung meh-\n\nrerer Freiheitsstrafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision sowohl die Verletzung materiel-\n\nlen als auch formellen Rechts. Die Revision hat schon mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDa die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1,\n\nAbs. 3 StGB) einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, muß die Entschei-\n\ndung insgesamt aufgehoben werden, obgleich die Annahme der übrigen, ta-\n\nteinheitlich verwirklichten Straftatbestände keine Rechtsfehler aufweist.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat sich der Angeklagte auf\n\ndem Bundesparteitag der NPD in Stavenhagen am 11. Januar 1998 in einer\n\nRede zur Bundestagswahl u.a. wie folgt geäußert: \"Wir brauchen einen Um-\n\nsturz! Durch einen Wahlkampf schaffen wir das nie. ... Wir müssen auf die Bar-\n\nrikaden, wir müssen auf die Straße gehen, und ich hab ja bewiesen, ich bin\n\nauch bereit, mich zusammenschlagen zu lassen, aber ohne Opfer und ohne\n\nBlut gibt's kein neues Deutschland!\"... Bei dieser Redesequenz nahm der An-\n\ngeklagte Bezug auf einen Vorfall während einer \"Mahnwache\" gegen die\n\nWehrmachtsausstellung in Marburg, bei der er von vermummten Gegende-\n\nmonstranten angegriffen und durch Knüppelschläge verletzt worden war. Er\n\nerklärte, diesen durch \"linkes, vermummtes Gesindel\" verübten \"Mordanschlag\"\n\nhätten Polizisten, die sich in unmittelbarer Nähe aufgehalten hätten, nicht ver-\n\nhindert. Dies müsse \"dann ja eine Entscheidung von oben\" gewesen sein.\n\nDas Landgericht hat in der letztgenannten Äußerung den Vorwurf eines\n\nbesonders verwerflichen Verhaltens gesehen, wonach die Bundesrepublik\n\nDeutschland ihrer Verpflichtung, das Leben ihrer Bürger gegen rechtswidrige\n\nAngriffe zu schützen, nicht nachkommt. Dadurch habe sie der Angeklagte be-\n\nschimpft und böswillig verächtlich gemacht. Durch die Aufforderung zu einem\n\n\"Umsturz\", einem \"Regierungswechsel ohne Wahlen\", habe er zum Ausdruck\n\ngebracht, daß die staatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besei-\n\ntigt werden müsse und folglich der Achtung ihrer Bürger unwürdig sei; auch\n\ndadurch habe er diesen Staat böswillig verächtlich gemacht.\n\n2. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Bundesre-\n\npublik Deutschland mit den festgestellten Äußerungen im Sinne des § 90 a\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB beschimpft, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n(1) Äußerungen zur \"Mahnwache\":\n\nInsofern läßt allerdings die rechtliche Würdigung des Landgerichts keinen\n\nFehler erkennen, soweit es bei der Auslegung des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB\n\nund der Subsumtion des Geschehens unter diese Vorschrift in der Bezeich-\n\nnung der Bundesrepublik Deutschland als Unrechtsstaat, der die Ermordung\n\nihm unliebsamer Personen hinnimmt, eine tatbestandsmäßige Verunglimpfung\n\nsieht. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß Art. 5 Abs. 1 Satz 1\n\nGG aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und\n\ndarin unverändert seine Bedeutung findet, mit der Folge, daß bei der Anwen-\n\ndung von Staatsschutzvorschriften besonders sorgfältig zu unterscheiden ist\n\nzwischen zulässiger - wenn auch verfehlter - Polemik und einer Beschimpfung\n\noder böswilligen Verächtlichmachung (BVerfGE 93, 266, 293 ff.; BVerfG NJW\n\n1999, 204, 205).\n\nBedenken begegnet aber, daß die Strafkammer die dem Angeklagten an-\n\ngelastete Äußerung, dies müsse \"dann ja eine Entscheidung von oben\" gewe-\n\nsen sein, ohne weiteres dahin auslegt, daß damit die Bundesrepublik\n\nDeutschland als Unrechtsstaat hingestellt werde, der die Ermordung ihm un-\n\nliebsamer Personen hinnehme.\n\na) Schon nach einfach-rechtlichen, insbesondere aber auch nach verfas-\n\nsungsrechtlichen Anforderungen unter Berücksichtigung der wertsetzenden\n\nBedeutung des Grundrechts der Meinungsfreiheit ist eine den objektiven Sinn-\n\ngehalt der umstrittenen Äußerung erfassende Deutung unerläßlich. Im Fall i h-\n\nrer Mehrdeutigkeit darf der Tatrichter nicht die zur Verurteilung führende Deu-\n\ntung zugrunde legen, ehe er andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen\n\nGründen ausgeschlossen hat (BVerfGE 93, 266, 295 ff.). Kriterien für die Aus-\n\nlegung sind der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die für\n\ndie Zuhörer erkennbaren Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt.\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die\n\nStrafkammer hat nicht dargelegt, daß nur die von ihr vorgenommene Ausle-\n\ngung der Äußerung des Angeklagten in Betracht kommt, und hat sich insbe-\n\nsondere nicht mit anderen nach den Feststellungen möglichen Deutungen aus-\n\neinandergesetzt.\n\naa) Zu vermissen ist zunächst eine Begründung dafür, daß der Vorwurf\n\ndes Angeklagten als gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet verstan-\n\nden werden (kann und) muß und diese als Unrechtsstaat erscheinen soll, der\n\ndurch die Schutzlosstellung politisch Mißliebiger geprägt wird. Bei unvoreinge-\n\nnommener Auslegung der Äußerung unter Berücksichtigung des Erklärungszu-\n\nsammenhangs liegt nämlich auch eine Deutung dahin jedenfalls nicht fern, daß\n\nsich der Angeklagte lediglich gegen ein Fehlverhalten der Vorgesetzten (in der\n\nPolizeiführung, innerhalb der Verwaltung oder in der politischen Führungs-\n\nebene) wenden wollte, die den Beamten vor Ort (so die Sicht des Angeklagten)\n\nden Befehl gegeben hatten, ihm bei der \"Mahnwache\" den Schutz vor Verlet-\n\nzungen durch Gegendemonstranten zu versagen. Da Schutzgut der Vorschrift\n\ndes § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland\n\nselbst, nicht aber das von einzelnen Staatsorganen, der Verwaltung oder ein-\n\nzelner Beamter ist (BGHR StGB § 90 a Beschimpfen 1 m.w.N.), war hierzu eine\n\nnähere Begründung unerläßlich. Ebensowenig hat die Strafkammer begründet,\n\nweshalb der Äußerung des Angeklagten ein generalisierender Vorwurf dahin,\n\nunliebsamen Personen werde in der Bundesrepublik Deutschland allgemein\n\npolizeilicher Schutz gegen tätliche Angriffe verweigert, zu entnehmen sei und\n\nnicht nur die Kritik, in dem ihn betreffenden Einzelfall bei der \"Mahnwache\" in\n\nMarburg sei so verfahren worden. Angesichts der Schilderung des Angeklag-\n\nten, die sich allein auf einen ihn selbst betreffenden Vorfall ohne weitere Ver-\n\nletzte bezog, lag dies nicht auf der Hand.\n\nbb) Darüber hinaus hätte sich die Strafkammer damit auseinandersetzen\n\nmüssen, ob der Begriff \"Mordanschlag\" tatsächlich wörtlich i.S. eines versuch-\n\nten Tötungsdelikts zu verstehen war. Der geschilderte Vorfall einerseits und die\n\nUmstände der Rede andererseits lassen andere Deutungen möglich erschei-\n\nnen. Da der Angeklagte von Gegendemonstranten durch Knüppelschläge\n\n\"lediglich\" verletzt worden ist und konkrete Anhaltspunkte für einen Tötungs-\n\nvorsatz der Angreifer weder ersichtlich noch vom Angeklagten geäußert wor-\n\nden sind, erscheint es durchaus möglich, wenn nicht sogar naheliegend, daß er\n\nmit dem Ausdruck \"Mordanschlag\" lediglich in vergröbernder und übertreiben-\n\nder Weise den Körperverletzungsangriff der Gegendemonstranten bezeichnen\n\nwollte. Zumindest hätte sich die Strafkammer mit dieser Möglichkeit auseinan-\n\ndersetzen müssen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß die dem Angeklag-\n\nten angelastete Äußerung in einer Rede im Bundestagswahlkampf fiel. Bei sol-\n\nchem Anlaß ist die Verwendung plakativer, vereinfachender und polemischer\n\nAusdrucksweisen als typisches Mittel zur Verdeutlichung des eigenen Stand-\n\npunkts, zur Abgrenzung gegenüber dem politischen Gegner und vor allem zur\n\nÜberzeugung der potentiellen Wähler durchaus nicht unüblich, was bei der\n\nAuslegung des Sinngehalts nicht außer Acht gelassen werden darf.\n\nb) Das Landgericht hat ferner nicht geprüft, ob die Äußerungen des An-\n\ngeklagten als Meinungen oder Tatsachenbehauptungen unter den Schutz von\n\nArt. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen. Die Strafvorschrift des § 90 a StGB ist zwar ein\n\nallgemeines Gesetz i.S. von Art. 5 Abs. 2 GG, das dem Grundrecht der Mei-\n\nnungsfreiheit Schranken setzt (vgl. BVerfGE 47, 198, 232). Das hat aber nicht\n\nzur Folge, daß das Grundrecht im Anwendungsbereich der Strafvorschrift be-\n\ndeutungslos wäre. Bei Äußerungen, die vom Schutz der Meinungsfreiheit um-\n\nfaßt werden, ist vielmehr stets dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung zu\n\ntragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwen-\n\ndungsebene gewahrt bleibt.\n\nFür die Anwendung des Art. 5 GG ist die Einordnung der Äußerungen von\n\nmaßgeblicher Bedeutung. Meinungen fallen stets in den Schutzbereich dieses\n\nGrundrechts, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme\n\n(vgl. BVerfG NJW 1999, 204, 205); sie verlieren diesen Schutz auch nicht,\n\nwenn sie scharf und überzogen sind (vgl. BVerfGE 61, 1, 7/8/9). Dagegen wer-\n\nden reine Tatsachenbehauptungen, die bewußt oder erwiesen unwahr sind,\n\nnicht geschützt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Schutzbereich\n\ndes Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereits dann eröffnet ist, wenn eine tatsachenhalti-\n\nge Äußerung durch Elemente der Stellungnahme des Meinens oder Dafürhal-\n\ntens geprägt ist und die Tatsachenbehauptungen der Bildung einer Meinung\n\noder der Stützung von Werturteilen dienen. Der Wortlaut der Äußerungen des\n\nAngeklagten und die Umstände, unter denen sie gefallen sind, sprechen dafür,\n\ndaß es sich um eine persönliche, als Schlußfolgerung dargestellte Meinung\n\nhandelt.\n\nc) Das angefochtene Urteil leidet weiter darunter, daß unklar bleibt, von\n\nwelchem Sachverhalt das Landgericht bezüglich des in der Äußerung ange-\n\nsprochenen Geschehens bei der \"Mahnwache\" ausgeht.\n\nDie Strafkammer hat sich darauf beschränkt festzustellen, daß sich der\n\nAngeklagte mit seinen Äußerungen auf Vorkommnisse bei seiner Teilnahme an\n\neiner \"Mahnwache\" gegen die Wehrmachtsausstellung in Marburg bezogen\n\nhatte, bei der er von vermummten Gegendemonstranten angegriffen und durch\n\nKnüppelschläge verletzt worden war (UA S. 13). Die näheren Umstände dieser\n\nEreignisse hat sie nicht dargelegt. Insbesondere hat sie das Verhalten der Po-\n\nlizeikräfte nur durch die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten ange-\n\nsprochen, nicht aber deutlich gemacht, ob sie ihr folgt oder sie für widerlegt\n\nansieht. Da die Vorwürfe des Angeklagten in ihrem sachlichen Kern dahin ge-\n\nhen, daß die anwesenden Beamten einschreiten und die Verletzungen hätten\n\nverhindern können, dies aber bewußt unterlassen hätten, kam den Einzelheiten\n\ndes Geschehens unter Umständen erhebliche Bedeutung für die Fragen zu,\n\nwas der Angeklagte mit seiner Äußerung sagen wollte und ob er sich, wie ge-\n\nschehen, äußern durfte. Zu klären wäre insbesondere gewesen, wie intensiv\n\nund massiv der Angriff der Gegendemonstranten war, ob und wie sie ihn gege-\n\nbenenfalls verletzt haben, wie sich die Polizeibeamten im einzelnen verhalten\n\nund wie sie gegenüber dem Angeklagten gegebenenfalls das Nichteinschreiten\n\nund die Versagung von Schutz gerechtfertigt haben.\n\nVor diesem Hintergrund würden möglicherweise auch die Beweisanträge\n\nzu würdigen sein, deren Zurückweisung als rechtsfehlerhaft der Angeklagte mit\n\neiner Verfahrensrüge beanstandet. Mit ihnen wurde unter Beweis gestellt, daß\n\nsich bei der \"Mahnwache\" mindestens 400 Polizeibeamte in der Nähe aufge-\n\nhalten hätten, daß zwei von ihnen sich unmittelbar vor dem Angriff mit dem An-\n\ngeklagten unterhalten, sich dann aber zurückgezogen hätten, und daß ihm die\n\nBeamten eines zehn Meter entfernt stehenden Einsatzfahrzeugs danach erklärt\n\nhätten: \"Nicht zuständig! Geht uns nichts an! Haben Befehl, nicht einzugrei-\n\nfen!\"\n\nEs spricht viel dafür, daß die Ablehnung dieser Beweisanträge wegen\n\nBedeutungslosigkeit rechtfehlerhaft war. Der Senat braucht diese Frage jedoch\n\nnicht abschließend zu entscheiden, da bereits die Sachrüge zur umfassenden\n\nAufhebung des Urteils führt. Die von der Strafkammer angeführte Begründung,\n\ndie unter Beweis gestellten Behauptungen würden nicht die Annahme rechtfer-\n\ntigen, der Staat schütze den Angeklagten nicht gegen Mordanschläge, weist\n\ndarauf hin, daß sie bereits bei der Beweisaufnahme von der dem Angeklagten\n\nungünstigsten Auslegung seiner Äußerungen ausgegangen ist. Damit hat sie\n\nihren Blickwinkel von vornherein darauf verengt, daß der Angeklagte der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland die Duldung von Mordanschlägen und nicht etwa nur\n\neine Weisung der Polizeiführung zum Nichteinschreiten gegen tätliche Angriffe\n\nvon Gegendemonstranten bei diesem Vorkommnis vorwerfen wollte. Dies läßt\n\nbesorgen, daß das Landgericht im Hinblick hierauf die Feststellung der nähe-\n\nren Umstände unterlassen hat, die erst Grundlage für eine sachgerechte und\n\nvollständige Auslegung und Rechtsanwendung hätten sein können.\n\n(2) Aufforderung zum \"Umsturz\":\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die Aufforde-\n\nrung zum \"Umsturz\", zu einem \"Regierungswechsel ohne Wahlen\", die Bun-\n\ndesrepublik Deutschland i.S. des § 90 a Abs. 1 Satz 1 StGB böswillig verächt-\n\nlich gemacht, begegnet rechtlichen Bedenken. Die Strafvorschrift des § 90 a\n\nStGB verbietet es Mitgliedern oder Anhängern von politischen Parteien nicht,\n\nscharfe Kritik am Staat zu üben und die Ziele und Programme ihrer Partei zu\n\npropagieren, mögen sie auch noch so verfassungsfeindlich sein. Die Grenze\n\nzur Strafbarkeit ist erst überschritten, wenn die Kritik beschimpft, böswillig ver-\n\nächtlich macht oder verunglimpft (BVerfGE 47, 198, 231 f.). In der bloßen Auf-\n\nforderung zum \"Umsturz\" durch gewaltfreie Beseitigung der bisherigen staatli-\n\nchen Ordnung und Ersetzung durch ein anderes politisches System allein liegt\n\nnoch\n\nkeine böswillige Verächtlichmachung. Die strafrechtliche Erfassung einer sol-\n\nchen Äußerung würde das nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Recht der\n\nfreien Gedankenäußerung unzulässig beschränken (BVerfGE 47, 198, 233).\n\nDaß der Angeklagte zu einem Umsturz mit Mitteln der Gewalt oder der Dro-\n\nhung mit Gewalt (vgl. § 81 Abs. 1 StGB) aufgerufen hätte, hat die Strafkammer\n\nnicht festgestellt.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_446-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/3-str-446-01","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 90a","ref_norm":"90a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_446-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_446-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-07/3-str-446-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_446-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:11.521772+00:00"}}