{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_442-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"3 StR 442/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 442/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n14. Dezember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 6. Februar 2001 dahin geändert, daß der\n\nAusspruch über den Verfall von Wertersatz entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei\n\nFällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge und wegen Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf\n\nJahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz angeordnet. Die Revision des\n\nAngeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt, hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang\n\nErfolg. Darüber hinaus hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDie Strafkammer hat 23.550 DM als Ersatz für den Wert des in den Fäl-\n\nlen II. 3. bis 5. der Urteilsgründe erlangten Opiums für verfallen erklärt. Dies\n\nhält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn insoweit hatte der Angeklagte\n\naus den Taten nicht einen Erlös, sondern lediglich die Betäubungsmittel selbst\n\nerlangt. Diese unterliegen als Beziehungsgegenstände nur der Einziehung\n\nnach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH, Beschl. vom 8. Novem-\n\nber 2001 - 4 StR 429/01; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 Rdn. 27). Damit scheidet\n\nauch die ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73 a StGB aus,\n\ndie nur an Stelle des Verfalls in Betracht kommt (vgl. BGH aaO). Die Voraus-\n\nsetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes nach § 74 c Abs. 1 StGB lie-\n\ngen nicht vor (vgl. BGHSt 28, 369, 370; 33, 233 m. Anm. Eberbach NStZ 1985,\n\n556). Der Senat schließt aus, daß sie noch getroffen werden können.\n\nIn dem Wegfall der Verfallsanordnung liegt kein solcher Erfolg des\n\nRechtsmittels, der es unbillig machen würde, den Angeklagten mit den ge-\n\nsamten Gebühren und Auslagen zu belasten.\n\n2. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgendem\n\nHinweis:\n\nDie Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in\n\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1\n\nSatz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,\n\nwas zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Es ist nicht\n\nerforderlich, die der Feststellung von Betäubungsmittelgeschäften vorausge-\n\nhenden Telefonüberwachungsmaßnahmen in ihren Einzelheiten zu schildern.\n\nDies steht nicht nur der Verständlichkeit des Urteils entgegen, es birgt auch die\n\nGefahr, daß beim Abfassen des Urteils die unbedingt erforderliche Feststellung\n\nder Umstände aus dem Blick gerät, die zum gesetzlichen Tatbestand gehören.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/3-str-442-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74c","ref_norm":"74c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/3-str-442-01","retrieved":"2026-07-10 12:42:18.432336+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-14/3-str-442-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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