{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_423-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-21","aktenzeichen":"3 StR 423/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 423/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n21. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Duisburg vom 24. Juli 2001 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit ihre Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des Diebstahls in drei\n\nFällen freigesprochen und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an-\n\ngeordnet. Ihre Revision führt auf Grund der allgemeinen Sachrüge zur Aufhe-\n\nbung des Maßregelausspruchs.\n\n1. Nach den Feststellungen entwendete die heroinabhängige Ange-\n\nklagte, die vor allem wegen zur Finanzierung ihrer Drogensucht begangener\n\nDiebstähle mehrfach Jugend- und Freiheitsstrafen verbüßt hatte, in drei Fällen\n\naus Kaufhäusern und einem Drogeriemarkt Waren, um sie zu veräußern und\n\nmit dem Verkaufserlös Rauschgift zu kaufen. Dabei stand sie in zwei Fällen\n\nunter erheblichem Heroineinfluß; in einem Fall litt sie unter starken Heroinent-\n\nzugserscheinungen. Schon auf Grund dieser Umstände war die Steuerungsfä-\n\nhigkeit der Angeklagten, wie die Strafkammer angenommen hat, erheblich be-\n\neinträchtigt (§ 21 StGB). Außerdem leidet die Angeklagte an einer paranoid-\n\nhalluzinatorischen Psychose, die sich insbesondere im Hören bedrohlicher\n\nStimmen äußert, sowie unter einer schweren Persönlichkeitsstörung. Zu ihren\n\nGunsten hat das Landgericht angenommen, daß sie zu den jeweiligen Tatzeit-\n\npunkten unter dem Einfluß der psychotischen Erkrankung handelte und deswe-\n\ngen eine Steuerungsunfähigkeit gemäß § 20 StGB nicht ausgeschlossen wer-\n\nden kann.\n\n2. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64\n\nStGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\na) Zum Maßregelausspruch hat das sachverständig beratene Landge-\n\nricht im wesentlichen folgendes ausgeführt:\n\nZu Gunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, sie werde die von\n\nihr zu erwartenden weiteren Straftaten der Beschaffungskriminalität lediglich\n\nauf Grund ihrer Heroinabhängigkeit und nicht als Folge der Psychose begehen.\n\nBei der Drogensucht handele es sich zwar möglicherweise um einen Selbst-\n\nheilungsversuch von den psychotischen Ängsten. Denkbar sei - neben einer\n\nerblichen Belastung - aber auch, daß die Psychose durch den zeitlich vorher-\n\ngegangenen Drogenmißbrauch in Kombination mit der brüchigen Persönlich-\n\nkeit induziert sei. Deshalb sei die Angeklagte in einer Entziehungsanstalt und\n\nnicht in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen.\n\nb) Die Ausführungen des Landgerichts leiden unter einem Erörterungs-\n\nmangel, so daß der Senat nicht überprüfen kann, ob die Unterbringung der An-\n\ngeklagten in einer Entziehungsanstalt gerechtfertigt ist oder ob an deren Stelle\n\neine solche in einem psychiatrischen Krankenhaus geboten ist.\n\nBei der Begehung einer Straftat im Zustand eines aktuellen Drogenrau-\n\nsches oder wegen starker Entzugserscheinungen beruht die Schuldunfähigkeit\n\noder erheblich verminderte Schuldfähigkeit u.a. dann auf einer nicht nur vor-\n\nübergehenden, sondern einer länger andauernden und damit einen Zustand\n\nbildenden Störung im Sinne des § 63 StGB, wenn der Täter an einer krankhaf-\n\nten Drogensucht leidet oder auf Grund einer schweren Persönlichkeitsstörung\n\ndrogensüchtig ist, die - ohne pathologisch zu sein - in ihrem Schweregrad einer\n\nkrankhaften seelischen Störung gleichkommt (st.Rspr., vgl. BGHSt 44, 338,\n\n339 f.; BGHR StGB § 63 Zustand 18).\n\nDen Urteilsausführungen kann nicht entnommen werden, ob die Persön-\n\nlichkeitsstörung der Angeklagten so schwerwiegend ist, daß sie in ihrem Ge-\n\nwicht krankhaften seelischen Störungen entspricht (vgl. BGHSt 34, 22, 28;\n\nBGH NStZ 1999, 612, 613), und dieser psychische Defekt das Fortbestehen\n\nder Sucht bedingt (vgl. BGHSt 44, 338, 341 ff.). Dafür könnte sprechen, daß\n\ndie Angeklagte nach den Feststellungen wegen ihrer schweren Persönlich-\n\nkeitsstörung nicht in der Lage ist, ein eigenverantwortliches Leben zu führen.\n\nSollten der Angeklagten, wie nach den zu ihrer Person getroffenen Feststellun-\n\ngen jedenfalls nicht fernliegt, aufgrund ihrer schweren Persönlichkeitsstörung,\n\ndie Einsicht in die Notwendigkeit einer therapeutischen Behandlung oder der\n\nWille fehlen, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen, könnte der Be-\n\nwertung des Landgerichts, die von ihr prognostizierte Gefahr weiterer erhebli-\n\ncher Straftaten habe ihren Grund ausschließlich in der Drogensucht, nicht zu-\n\ngestimmt werden.\n\n3. Unter diesen Umständen hat die angeordnete Unterbringung in einer\n\nEntziehungsanstalt keinen Bestand, so daß über die Unterbringung neu ent-\n\nschieden werden muß. Obwohl nur die Angeklagte Revision eingelegt hat,\n\nsteht das Verbot der Schlechterstellung der Anordnung einer Unterbringung in\n\neinem psychiatrischen Krankenhaus durch das neue Tatgericht nicht entgegen\n\n(§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO, vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl.\n\n§ 331 Rdn. 7 und § 358 Rdn. 11). Die Unterbringung in einem psychiatrischen\n\nKrankenhaus ist von der Revision nicht ausgenommen worden.\n\nVon der Aufhebung des Maßregelausspruchs werden auch die zugehö-\n\nrigen Feststellungen erfaßt. Die Feststellungen zu den Taten sind Grundlage\n\ndes freisprechenden Teils des Urteils und bleiben deshalb bestehen.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_423-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/3-str-423-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_423-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_423-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-21/3-str-423-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_423-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:29.626529+00:00"}}