{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_422-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-05","aktenzeichen":"3 StR 422/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 422/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 17. Juli 2001 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zu besonders\n\nschwerer Brandstiftung nach § 306 a Abs. 1 Nr. 1, § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB\n\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Re-\n\nvision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\nNach den Feststellungen stiftete der Angeklagte, ein Gastwirt, den ge-\n\nsondert verfolgten S. an, in einer von ihm betriebenen Gaststätte\n\nFeuer zu legen, um in den Genuß der Versicherungssumme zu gelangen. Die\n\nGaststätte befindet sich in einem Anbau an einen Gebäudekomplex mit mehre-\n\nren Wohnungen. S. verschüttete Benzin im Thekenraum und entzün-\n\ndete es. Das Feuer erfaßte eine \"große Spanplatte, die fest mit der Wand ver-\n\ndübelt und mit Spiegelfliesen beklebt war\". Die Platte verbrannte fast vollstän-\n\ndig, ferner wurde ein Schrank durch das Feuer zerstört und die Deckenverklei-\n\ndung \"in Mitleidenschaft gezogen\". Der mit \"erheblicher Rußbildung\" verbun-\n\ndene Schwelbrand wurde etwa drei Stunden später entdeckt und gelöscht.\n\n1. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 306 a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB in der Alternative des Inbrandsetzens eines zur Wohnung von Menschen\n\ndienenden Gebäudes bejaht. Dies wird durch die bisherigen Feststellungen\n\nnicht ausreichend belegt.\n\nDas Inbrandsetzen eines Gebäudes ist nur dann vollendet, wenn Teile\n\ndes Gebäudes, die für dessen Gebrauch bestimmend sind, so vom Feuer er-\n\nfaßt sind, daß ein Fortbrennen aus eigener Kraft möglich ist (st.Rspr., vgl.\n\nTröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 306 Rdn. 13 m.w.N.). Den Feststellungen ist\n\nnicht zu entnehmen, daß es sich bei der durch den Schwelbrand zerstörten\n\nSpanplatte um einen Gebäudebestandteil in diesem Sinne und nicht nur um\n\neinen Einrichtungsgegenstand gehandelt hatte. Für die Unterscheidung ist von\n\nBedeutung, ob die fragliche Sache jederzeit entfernt werden konnte, ohne daß\n\ndas Bauwerk selbst beeinträchtigt wurde (vgl. zu einer Deckenverkleidung\n\nBGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 4 und zu einem an die Wand genagel-\n\nten Regal BGHSt 16, 109, 111). Da nicht festgestellt ist, daß die Spanplatte die\n\nFunktion etwa einer Trennwand hatte, erscheint es möglich, daß es sich um\n\neine Trägerplatte für die Aufnahme von Spiegelfliesen handelte, die somit le-\n\ndiglich wie sonstige Einrichtungsgegenstände der Ausschmückung des Ga-\n\nstraumes gedient hatte. Dem würde auch nicht entgegenstehen, daß die Platte\n\nan die Wand gedübelt war, da eine solche Befestigungstechnik auch sonst bei\n\nschwereren Ausstattungsgegenständen nicht unüblich ist und eine spätere\n\nEntfernung ohne Beeinträchtigung des Bauwerks nicht hindert. Im übrigen er-\n\nscheint auch fraglich, ob der Schwelbrand der Platte überhaupt das Fortbren-\n\nnen und Niederbrennen des ganzen Gebäudes ermöglicht hätte (vgl. zur In-\n\nbrandsetzung einer Kellertüre BGHSt 18, 363, 365). Dies war hier bereits des-\n\nwegen zweifelhaft, weil das Feuer nach drei Uhr gelegt worden war und bis\n\ngegen sechs Uhr weiter schwelte, ohne daß es von der Platte auf weitere Ge-\n\nbäudeteile übergegriffen hatte. Die Frage des Inbrandsetzens bedarf daher\n\nneuer tatrichterlicher Prüfung.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:\n\na) Das Landgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, daß der Tat-\n\nbestand des § 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem gemischt genutzten Gebäude\n\nauch dadurch erfüllt werden kann, daß nur der nicht zu Wohnzwecken dienen-\n\nde Teil in Brand gesetzt wird, wenn dieser zu einem einheitlichen Gebäude\n\ngehört, das auch bewohnte Räume enthält (vgl. BGHSt 35, 283, 285 m.w.N.).\n\nDie Frage, ob der Gaststättenanbau, in dem das Feuer gelegt worden ist, Teil\n\ndes anschließenden Gesamtgebäudekomplexes mit Wohnungen war, bedarf\n\njedoch einer eingehenderen Prüfung. Zwar ist den Feststellungen zu entneh-\n\nmen, daß die Räumlichkeiten des Anbaus nicht an der Vorderfront dieses Ge-\n\nbäudekomplexes enden, sondern in diesen hineinragen. Aus den in Bezug ge-\n\nnommenen Lichtbildern Nr. 1 und 2 ergibt sich zudem, daß das Flachdach des\n\nAnbaus als Terrasse für das benachbarte Gebäude genutzt wird. Zur näheren\n\nbaulichen Beschaffenheit, insbesondere der Verbindung der beiden Baukörper\n\nund einer etwaigen Brandmauer, die unter Umständen das Übergreifen eines\n\nFeuers vom Anbau auf das bewohnte benachbarte Gebäude unmöglich ge-\n\nmacht hätte, ist den Urteilsgründen jedoch nichts zu entnehmen. Die Recht-\n\nsprechung hat angenommen, daß bei Anbauten ein einheitliches Gebäude et-\n\nwa bei einem gemeinsamen Treppenhaus, einem gemeinsamen Flur oder in-\n\neinander übergehenden Räumen (mit Verbindungstüren und Maueröffnungen)\n\nangenommen werden könne (vgl. BGHSt 34, 115, 120; BGHR StGB § 306\n\nNr. 2 Wohnung 2, 7; § 306 a Abs. 1 Nr. 1 Wohnung 2; BGH GA 1969, 118 f.).\n\nb) Bei der Anwendung des § 306 a Abs. 1 StGB wird neben dem In-\n\nbrandsetzen auch zu prüfen sein, ob das Gebäude nicht etwa durch Rußein-\n\nwirkung u.ä. ganz oder teilweise zerstört worden ist (vgl. BGHR StGB § 306\n\nZerstörung 1). Dem Senat war es nicht möglich, im Revisionsverfahren zu prü-\n\nfen, ob die Verurteilung auf diese Alternative gestützt werden kann, da hierzu -\n\ndie nicht unter diesem Gesichtspunkt getroffenen - Feststellungen in den Ur-\n\nteilsgründen nicht ausreichen und von der Lichtbildmappe nur auf die Bilder Nr.\n\n1 und 2 mit den Außenaufnahmen von dem Gebäude Bezug genommen wor-\n\nden war.\n\nc) Es wird weiter zu prüfen sein, ob die Beteiligung des Angeklagten\n\nnicht als Mittäterschaft zu bewerten ist. Dafür könnte sprechen, daß er ein ho-\n\nhes Tatinteresse hatte, da er die von ihm betriebene Gaststätte zur Erlangung\n\nder Versicherungssumme in Brand setzen lassen wollte. Er hat durch die Ein-\n\nweisung in den Tatort und die - letztlich nicht eingehaltene - Zusage, die Türe\n\noffen zu lassen, bei der Vorbereitung eigene Tatbeiträge erbracht und hatte\n\nauch Tatherrschaft, da die Tatzeit nach den Feststellungen ersichtlich abge-\n\nsprochen worden war, was dem Angeklagten die Möglichkeit eröffnet hatte, die\n\nDurchführung der geplanten Tat zu verhindern.\n\nd) Die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung ge-\n\nben keine Veranlassung, von der Entscheidung BGHSt 45, 211 ff. = NJW 2000,\n\n226 ff., der sich der Senat in seiner Entscheidung BGHR StGB § 306 b Ermög-\n\nlichen 2 angeschlossen hat, abzurücken.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/3-str-422-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-05/3-str-422-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_422-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:42:50.439202+00:00"}}