{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_413-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-16","aktenzeichen":"3 StR 413/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 413/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil der\n\nauswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in\n\nMoers vom 4. Juli 2001, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfol-\n\ngenausspruch dahin geändert, daß die Vermögensstrafe von\n\n60.000 DM und die für sie ausgesprochene Ersatzfreiheits-\n\nstrafe von neun Monaten entfallen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Die Revisionsgebühr wird um ein Drittel ermäßigt; die durch\n\ndas Rechtsmittel entstandenen Auslagen der Staatskasse und\n\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten werden zu zwei\n\nDritteln dem Angeklagten und zu einem Drittel der Staatskasse\n\nauferlegt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. wegen Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie zu einer Vermö-\n\ngensstrafe von 60.000 DM verurteilt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der\n\nVermögensstrafe hat es eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten bestimmt.\n\nAußerdem hat es den Wertersatzverfall von 17.200 DM sowie die Einziehung\n\nmehrerer Gegenstände angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der An-\n\ngeklagte K. mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch, zu den Einzelstrafaussprüchen\n\nin den 13 Fällen der Einzellieferungen von 300 g und in dem einen Fall der\n\nEinzellieferung von 400 g Haschisch sowie hinsichtlich der auf diese Taten be-\n\nzogenen Verfallsanordnung über 17.200 DM unbegründet i. S. des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Auch die Einziehungsanordnungen weisen keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten auf.\n\nDer näheren Erörterung bedarf nur der Rechtsfolgenausspruch für die\n\nletzte der Taten des Angeklagten, die die Lieferung von 11 kg Haschisch am\n\n5. Juli 2000 betrifft. Für diese Tat hat das Landgericht an sich eine Freiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen an-\n\ngesehen, diese jedoch nicht verhängt, sondern um ein Jahr ermäßigt. Es hat\n\nauf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten erkannt, weil\n\nes für diese Tat die gleichzeitige Verhängung einer Vermögensstrafe in Höhe\n\nvon 60.000 DM für geboten und eine Ersatzfreiheitsstrafe von neun Monaten\n\nfür angemessen erachtet hat.\n\nDahinstehen kann, ob das Landgericht die rechtlichen Voraussetzungen\n\nfür die Verhängung einer Vermögensstrafe gemäß § 43 a StGB aF zutreffend\n\nbeurteilt und die richtigen Maßstäbe bei der Berechnung der Vermögensstrafe\n\nsowie der Bestimmung der Ersatzfreiheitsstrafe angewandt hat. Das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat mit Urteil vom 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - die Vor-\n\nschrift des § 43 a StGB als mit Artikel 103 Abs. 2 GG unvereinbar und deshalb\n\ngemäß § 95 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG für nichtig erklärt. Damit entbehrt die An-\n\nordnung der Vermögensstrafe in dem angefochtenen Urteil der rechtlichen\n\nGrundlage, sie muß deshalb entfallen. Eine Erhöhung der erkannten Einzel-\n\nfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nach Wegfall der Vermö-\n\ngensstrafe kommt dann, wenn allein der Angeklagte Revision eingelegt hat,\n\nwegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO (BGH JR 1998,\n\n114 m. Anm. Radtke) nicht in Betracht. Das ist vorliegend der Fall.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung\n\nanstelle der verfassungswidrigen Vermögensstrafe die Voraussetzungen für\n\neine gemäß § 41 StGB neben der Freiheitsstrafe zu verhängenden Geldstrafe\n\nfestgestellt werden können; deshalb hat es mit der Einzelfreiheitsstrafe von\n\neinem Jahr und sechs Monaten für die Tat vom 5. Juli 2000 sein Bewenden.\n\nDa die Gesamtstrafenzumessung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten aufweist, hat der Senat die Revision des Angeklagten auch inso-\n\nweit verworfen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO, weil das\n\nRechtsmittel einen Teilerfolg hat und es unbillig erscheint, den Angeklagten\n\ninsgesamt mit den Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_413-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/3-str-413-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_413-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_413-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-16/3-str-413-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_413-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:07:14.071690+00:00"}}