{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_407-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"3 StR 407/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 407/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n14. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 28. Juni 2001 im Schuldspruch dahin ge-\n\nändert, daß die Verurteilung nicht auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB\n\ngestützt ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gestützt\n\nauf § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, ob das vom Angeklagten als\n\nAnhänger am Schlüsselbund mitgeführte ausklappbare Schweizer Taschen-\n\nmesser, das während der Tatausführung zunächst mit dem Schlüsselbund an\n\nder Türe hing, später in der Hosentasche des Angeklagten steckte, ein gefähr-\n\nliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellt. Denn jeden-\n\nfalls ist nicht festgestellt, daß das Führen des Messers vom Vorsatz des Ange-\n\nklagten umfaßt war. Das gilt auch unter Berücksichtigung dessen, daß sich der\n\nTäter im Zeitpunkt der Tat nicht sämtlicher Tatumstände im Sinne eines\n\n\"Daran-Denkens\" bewußt sein muß, vielmehr von dem Erfordernis eines akt u-\n\nellen Bewußtseins Abstriche vorzunehmen sind (vgl. Cramer/Sternberg-Lieben\n\nin Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 51; Lackner/Kühl, StGB\n\n24. Aufl. § 15 Rdn. 9; Rudolphi in SK-StGB § 15 Rdn. 24). Der Senat schließt\n\naus, daß in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststel-\n\nlungen getroffen werden können.\n\nDie Verurteilung durfte demzufolge nicht auf Abs. 3 Nr. 1, sondern nur\n\n(noch) auf Abs. 1 und Abs. 2 des § 177 StGB gestützt werden. Einer Änderung\n\ndes Wortlauts der Urteilsformel bedurfte es nicht, weil das Landgericht den An-\n\ngeklagten (nur) wegen \"Vergewaltigung\" verurteilt hat.\n\nDer Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß\n\ndas Landgericht insoweit auf eine niedrigere Strafe als vier Jahre drei Monate\n\nerkannt hätte. Es hat zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3\n\nbejaht, die Strafe aber dem Strafrahmen des Absatzes 5 (minder schwerer Fall)\n\nentnommen und dabei zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die\n\nStrafrahmenuntergrenze des Absatzes 2 von zwei Jahren berücksichtigt. Einen\n\nminder schweren Fall hat es nur deshalb angenommen, weil das vom Ange-\n\nklagten bei sich geführte Schweizer Messer wegen seiner eingeklappten Klinge\n\nnur ein geringes Gefährdungspotential dargestellt hat.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_407-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-407-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_407-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_407-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-407-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_407-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:59.596930+00:00"}}