{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_405-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-04","aktenzeichen":"3 StR 405/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 405/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n4. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2002,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Pfister,\n\n von Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 3. Juli 2001\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der\n\ngefährlichen Körperverletzung und der versuchten räuberi-\n\nschen Erpressung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung zu drei Jahren Frei-\n\nheitsstrafe verurteilt und aus ihr sowie einbezogenen Strafen aus anderen Ur-\n\nteilen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren gebildet. Mit ihrer zum Nach-\n\nteil des Angeklagten eingelegten Revision erhebt die Staatsanwaltschaft eine\n\nVerfahrensrüge und macht sachlichrechtliche Fehler geltend. Sie erstrebt die\n\nVerurteilung des Angeklagten auch wegen Geiselnahme und versuchter\n\nschwerer räuberischer Erpressung und hält die Strafe für rechtsfehlerhaft nied-\n\nrig. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang\n\nErfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte der Angeklagte\n\ngewerbsmäßig Betäubungsmittel. Seine Wohnung wurde von der Polizei\n\ndurchsucht, nachdem er von einem seiner Abnehmer, dem Zeugen E. , ge-\n\ngenüber der Polizei als Drogenlieferant benannt worden war. Der Angeklagte\n\ndrang deshalb in die Wohnung des Zeugen ein, versetzte ihm Schläge und\n\nverwüstete zusammen mit einer weiteren Person das Mobiliar. Er warf einen\n\nKalksandstein, wie er beim Hausbau verwendet wird, zweimal nach dem Zeu-\n\ngen und verletzte ihn am Kopf und am Oberschenkel. Außerdem schlug er ihm\n\ndie herausgerissene Tür des Wohnzimmerschranks auf den Kopf. Der Zeuge\n\nerlitt dadurch erhebliche Verletzungen. Während der Tat beschimpfte der An-\n\ngeklagte den Zeugen wegen dessen Angaben bei der Polizei, hielt ihm vor,\n\ndeswegen auf der Flucht zu sein, und meinte, am liebsten würde er ihm ein Ohr\n\nabschneiden oder ihn \"jetzt schon\" umbringen. Sodann verlangte er von dem\n\nZeugen, mit ihm zu einer anderen Person zu fahren, die ebenfalls belastende\n\nAngaben vor der Polizei gemacht hatte. Der Zeuge war froh, den Angeklagten\n\nauf diese Weise aus seiner Wohnung zu bekommen, und fuhr mit ihm in einem\n\nAuto, das von der Freundin des Angeklagten gesteuert wurde, zu der Wohnung\n\ndes weiteren Informanten. Auf der Fahrt dorthin beschimpfte und bedrohte der\n\nAngeklagte den Zeugen weiter, wobei er erklärte zu überlegen, ob er den Zeu-\n\ngen nicht \"lieber sofort\" in einem Baggerloch versenken solle. In diesem Zu-\n\nsammenhang verlangte er von ihm den Ersatz seines \"Verdienstausfalles\". Mit\n\nder Drohung, er werde ihn sonst umbringen, forderte der Angeklagte von dem\n\nZeugen die Zahlung von 2.000 DM innerhalb von drei Tagen. Nachdem der\n\nandere Informant in seiner Wohnung nicht angetroffen werden konnte, stieg\n\nder Zeuge aus Angst vor weiteren Mißhandlungen des Angeklagten wieder in\n\ndas Auto und fuhr eine Strecke mit. Dabei drohte der Angeklagte, er werde den\n\nZeugen \"plattmachen\", wenn er den anderen Informanten nicht innerhalb der\n\nnächsten Stunden auftreiben würde. Der Zeuge durfte das Auto verlassen und\n\nerstattete alsbald bei der Polizei Anzeige.\n\n2. Ohne Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, das Landgericht habe unter\n\nVerstoß gegen § 154 a Abs. 3, § 264 StPO seiner Kognitionspflicht nicht ge-\n\nnügt und den Angeklagten zu Unrecht nicht nach § 239 b StGB verurteilt. Dem\n\nliegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: In der Anklageschrift war dem An-\n\ngeklagten u. a. vorgeworfen worden, am 12. März 1999 zum Nachteil des Zeu-\n\ngen E. eine versuchte schwere räuberische Erpressung begangen zu ha-\n\nben. In der Anklagebegleitverfügung hatte die Staatsanwaltschaft die Strafver-\n\nfolgung \"gemäß §§ 154 / 154 a StPO\" auf die als tateinheitlich begangenen\n\nangeklagten Delikte der §§ 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB und\n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB beschränkt.\n\nDie Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das Landgericht hätte die damit\n\nvon der Verfolgung ausgenommene Gesetzesverletzung der Geiselnahme\n\n(§ 239 b StGB) gemäß § 154 a Abs. 3 StPO wieder in das Verfahren einbezie-\n\nhen müssen, nachdem es sich von dem in der Anklageschrift angenommenen\n\nQualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht hatte überzeugen\n\nkönnen. Dies trifft nicht zu.\n\na) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die Gesetzesverletzung\n\nder Geiselnahme (§ 239 b StGB) überhaupt wirksam ausgeschieden worden\n\nist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Staatsanwaltschaft eine konkrete Be-\n\nzeichnung der ausgeschiedenen Tatteile oder Gesetzesverletzungen (zu deren\n\nNotwendigkeit vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 8, 20)\n\nunterlassen hat.\n\nb) Geht man davon aus, daß der Tatvorwurf wirksam von der Verfolgung\n\nausgeschieden worden ist, so bestand für das Landgericht jedenfalls nicht die\n\nNotwendigkeit einer Wiedereinbeziehung.\n\nNach ständiger Rechtsprechung ist die Wiedereinbeziehung eines ge-\n\nmäß § 154 a StPO ausgeschiedenen Vorwurfs von Amts wegen regelmäßig\n\ngeboten, wenn das Gericht den Angeklagten von dem Tatvorwurf, auf den die\n\nStrafverfolgung beschränkt worden war, freisprechen will (vgl. BGHR StPO\n\n§ 154 a Beschränkung 3 m. w. N.). Ein solcher Fall liegt nicht vor.\n\nOb eine Verpflichtung zur Wiedereinbeziehung von Amts wegen auch\n\ndann besteht, wenn auf Grund des Verfahrensergebnisses erkennbar wird, daß\n\ndie ausgeschiedenen Gesetzesverletzungen von so erheblichem Gewicht sind,\n\ndaß die Voraussetzungen des § 154 a StPO nicht mehr vorliegen (vgl. Rieß in\n\nLöwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 154 a Rdn. 35), und ob diese Vorausset-\n\nzungen hier vorliegen, kann der Senat ebenfalls offen lassen.\n\nEine Verurteilung wegen § 239 b StGB scheidet schon aufgrund der ge-\n\ntroffenen Feststellungen aus. Der Angeklagte hatte danach die physische\n\nHerrschaft über den Zeugen nicht erlangt, als er ihn zur Fahrt zu dem anderen\n\nBetäubungsmittelkäufer aufforderte. Selbst wenn sich der Angeklagte des Zeu-\n\ngen bemächtigt hätte, würde es an dem für § 239 b StGB erforderlichen funk-\n\ntionalen Zusammenhang zwischen der Bemächtigungslage und der beabsich-\n\ntigten Nötigung fehlen. Umstände, die jenseits der Urteilsgründe die Notwen-\n\ndigkeit einer Wiedereinbeziehung hätten erkennbar werden lassen, trägt die\n\nRevision nicht vor.\n\nc) Geht man [hingegen] davon aus, daß § 239 b StGB nicht wirksam von\n\nder Verfolgung ausgeschieden ist, würde sich die Kognitionspflicht des Ge-\n\nrichts auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt erstreckt haben. Eine Verlet-\n\nzung dieser Pflicht liegt indes nicht vor, weil - wie vorstehend dargelegt - eine\n\nBestrafung des Angeklagten nach § 239 b StGB nicht in Betracht kommt.\n\n3. Die sachlichrechtlichen Beanstandungen decken ebenfalls keinen\n\nRechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten auf.\n\na) Durch die Feststellungen ist der Versuch einer schweren räuberi-\n\nschen Erpressung nicht belegt. Die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nsetzt voraus, daß der Täter das gefährliche Tatmittel bei der Tat zur Verwirkli-\n\nchung der raubspezifischen Nötigung verwendet (Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 250 Rdn. 7 a). Als der Angeklagte im Auto die Zahlung forderte,\n\nsetzte er kein gefährliches Tatmittel ein. Daß er, als er in der Wohnung des\n\nZeugen mit gefährlichen Werkzeugen auf diesen einwirkte, bereits daran ge-\n\ndacht hatte, von ihm auch noch Geld zu verlangen, und damit unter Verwen-\n\ndung eines gefährlichen Werkzeugs Gewalt angewandt hatte, die Grundlage\n\neiner später konkludent zu äußernden Drohung sein sollte, hat das Landgericht\n\nnicht feststellen können. Die zu diesem Ergebnis führende Beweiswürdigung ist\n\nrechtsfehlerfrei.\n\nb) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Strafzumessung die \"gebote-\n\nnen generalpräventiven Erwägungen außer Acht gelassen\", läßt besorgen, daß\n\ndie Beschwerdeführerin dem Gedanken der Generalprävention ein zu hohes\n\nGewicht beimißt und dabei außer acht läßt, daß dieser Strafzweck nur inne r-\n\nhalb des Spielraums für die schuldangemessene Strafe berücksichtigt werden\n\ndarf (BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 8 m. w. N.). Im übrigen wird\n\ndurch das Schweigen in den Urteilsgründen nicht bewiesen, daß die Strafkam-\n\nmer den Umstand des Versuchs gewaltsamer Zeugenbeeinflussung durch den\n\nAngeklagten bei der Strafzumessung nicht erwogen hat. Die schriftlichen Ur-\n\nteilsgründe müssen nur die bestimmenden Strafzumessungsgründe wiederge-\n\nben (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO). Eine unvertretbar niedrige Strafe, die einen\n\nrevisionsgerichtlichen Eingriff in die dem Tatrichter vorbehaltene Strafzumes-\n\nsung erlauben würde, hat das Landgericht nicht verhängt.\n\n4. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht jedoch - was die Beschwerde-\n\nführerin nicht gerügt, worauf aber der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-\n\nwiesen hat - Tateinheit zwischen der gefährlichen Körperverletzung und der\n\nversuchten räuberischen Erpressung angenommen. Die Ausführungshandlun-\n\ngen beider Taten überschneiden sich nicht. Die gefährliche Körperverletzung\n\nwar beendet, ehe der Versuch der räuberischen Erpressung begonnen hat. In\n\ndem Verlassen der Wohnung und dem Antritt der Autofahrt liegt eine Zäsur, so\n\ndaß auch bei natürlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Tat nicht vorliegt.\n\nDie den beiden selbständigen Taten zugrundeliegende einheitliche Motivation\n\nverbindet diese nicht zur Tateinheit.\n\nDer Senat schließt aus, daß sich der Angeklagte gegen den Vorwurf\n\ntatmehrheitlicher Begehung anders hätte verteidigen können, und ändert des-\n\nhalb den Schuldspruch selbst. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDer neue Tatrichter wird für beide Taten Einzelstrafen festzusetzen haben. Bei\n\nder Gesamtstrafenbildung wird er auch zu prüfen haben, ob nicht das Urteil\n\ndes Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 1998 oder - bei dessen Erledi-\n\ngung - das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom 20. April 1999 Zäsurwirkung\n\nentfaltet hat, was - je nach dem Ergebnis der Prüfung - die Bildung mehrerer\n\nGesamtstrafen erforderlich machen könnte.\n\n5. Die durch § 301 StPO veranlaßte Prüfung hat keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Das Landgericht hat zutreffend das mit\n\ndem Ziel der Herausgabe von Geld eingesetzte Nötigungsmittel als Drohung\n\nmit gegenwärtiger Lebensgefahr angesehen (vgl. BGHR StGB § 255 Drohung\n\n9) und einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten verneint (vgl. BGH,\n\nUrt. vom 30. Juli 1998 - 5 StR 574/97, insoweit in BGHSt 44, 161 nicht abge-\n\ndruckt).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof\n Dr. Miebach ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_405-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-04/3-str-405-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_405-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_405-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-04/3-str-405-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_405-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:06:41.181760+00:00"}}