{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_404-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-12","aktenzeichen":"3 StR 404/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 404/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n12. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom\n\n7. März 2002 in der Sitzung am 12. März 2002, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin in der Verhandlung,\n\nJustizamtsinspektor bei der Verkündung\n\n als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Kiel vom 19. Juli 2001\n\na) im Fall II. 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geän-\n\ndert, daß der Angeklagte des unerlaubten Besitzes von Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\n\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig\n\nist,\n\nb) in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe sowie im gesam-\n\nten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln (Fall II. 1 der Urteilsgründe) sowie wegen \"unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer\n\nSchußwaffe\" in zwei Fällen (Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe) zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Verfall von 460 DM ange-\n\nordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision\n\ndes Angeklagten hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Im Fall II. 1 der Urteilsgründe hat der Senat entsprechend § 354\n\nAbs. 1 StPO den Schuldspruch geändert.\n\nNach den Feststellungen erwarb und besaß der Angeklagte 125 Gramm\n\nHaschisch mit einem THC-Gehalt von insgesamt 9,37 Gramm, das er - wie be-\n\nabsichtigt - zur Hälfte selbst verbrauchte und zur Hälfte in kleinen Teilmengen\n\ngewinnbringend weiterveräußerte. Der für den Weiterverkauf bestimmte Anteil\n\nblieb somit unter dem Grenzwert der nicht geringen Menge von 7,5 Gramm\n\nTHC. Der Angeklagte hat sich deshalb wegen des unerlaubten Besitzes von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG\n\nschuldig gemacht (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; Weber,\n\nBtMG § 29 a Rdn. 147). Der Erwerb der zum Weiterverkauf bestimmten Teil-\n\nmenge hat als Teilakt des unerlaubten Handeltreibens keine selbständige Be-\n\ndeutung. Der Erwerb der Eigenverbrauchsmenge wird von dem Verbrechen-\n\nstatbestand des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge verdrängt (BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Besitz 3).\n\n§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der\n\ngeständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. In den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen\n\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlicher Überprüfung\n\nnicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte bei dem Lieferanten\n\n\"M. \" für den Haschischhändler S. auf dessen Bitte jeweils ein Kilo-\n\ngramm Haschisch, das er mit von diesem zuvor erhaltenem Geld bezahlte und\n\nnach Erhalt ohne Aufschlag sofort an S. weitergab, der in einem Pkw\n\nwartete. Gleichzeitig kaufte er 150 Gramm (Fall II. 2 der Urteilsgründe) bzw.\n\n670 Gramm (Fall II. 3 der Urteilsgründe) Haschisch für sich selbst. Wegen des\n\nGroßeinkaufs verringerte sich der Einkaufspreis des vom Angeklagten für\n\neigene Zwecke erworbenen Haschisch, das überwiegend zum Verkauf in\n\nkleinen Mengen, teilweise aber auch zum Eigenkonsum bestimmt war, von\n\n4,80 DM/Gramm auf 4,10 DM/Gramm. Dieses Haschisch lagerte und verkaufte\n\nder Angeklagte in seiner Wohnung. Im Wohnzimmer verwahrte er unter dem\n\nSofa eine geladene Gaspistole, bei der das Gas nach vorne durch den Lauf\n\naustrat. Um an die Schußwaffe zu gelangen, mußte \"das Sofa hochgekippt\n\nwerden\" (UA S. 15). Im Fall II. 2 der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte\n\nden ganz überwiegenden Teil der 150 Gramm Haschisch und damit mehr als\n\neine nicht geringe Menge, im Fall II. 3 der Urteilsgründe war der ganz überwie-\n\ngende Teil der 670 Gramm Haschisch und damit mehr als eine nicht geringe\n\nMenge für den Weiterverkauf vorgesehen.\n\nb) Das Landgericht hat hinsichtlich der vom Angeklagten eingekauften\n\nGesamtmengen von 1150 Gramm bzw. 1670 Gramm Haschisch jeweils ein\n\ntäterschaftliches bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-\n\nringer Menge (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) angenommen. Dies wird von den\n\nFeststellungen nicht getragen.\n\nKäufer des für S. bestimmten Rauschgiftes war dieser selbst. Für\n\nihn erwarb es der Angeklagte als dessen Bote mit dessen Geld nach genauen\n\nAnweisungen und gab es unmittelbar danach an ihn weiter. Der Bote bzw.\n\nKurier, der Betäubungsmittel für einen anderen besorgt und transportiert, ohne\n\nselbst Käufer oder Verkäufer zu sein, kann entweder Gehilfe oder Mittäter bei\n\ndem fremden Umsatzgeschäft sein. Die Abgrenzung ist nach allgemeinen\n\nGrundsätzen vorzunehmen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Han-\n\ndeltreiben 36 und 56). Ob ein Bote bzw. ein Kurier Mittäter oder nur Gehilfe ist,\n\nist demnach aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung\n\ndes Boten bzw. Kuriers erfaßten Umstände zu entscheiden. Wesentliche An-\n\nhaltspunkte können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Um-\n\nfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur\n\nTatherrschaft, so daß die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich\n\nauch von seinem Willen abhängen (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1\n\nNr. 1 Handeltreiben 54; BGH NStZ 2000, 482, 483). Dabei deutet eine ganz\n\nuntergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Ge-\n\nhilfe ist (st. Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 56).\n\nBei einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Förderung der Be-\n\ntäubungsmittelgeschäfte des S. durch den Angeklagten als eine Gehil-\n\nfentätigkeit zu werten. Seine Tatbeiträge waren von objektiv untergeordnetem\n\nGewicht. Der Angeklagte besorgte das Haschisch entsprechend den genauen\n\nVorgaben des S. . Er hatte keinerlei Einfluß auf die Bestimmung von Art\n\nund Menge des Rauschgiftes, dessen Preis sowie die Gestaltung des Trans-\n\nports. Das Haschisch hatte er nur eine ganz kurze Zeit in Besitz, weil er es so-\n\nfort nach Erhalt dem auf ihn bereits wartenden S. übergab. Ein Eigenin-\n\nteresse an der Tat bestand beim Angeklagten nur insoweit, als er das für sich\n\nselbst gekaufte Rauschgift zu einem um bis zu 105 DM (Fall II. 2 der Urteils-\n\ngründe) bzw. 469 DM (Fall II. 3 der Urteilsgründe) günstigeren Preis erwerben\n\nkonnte, was angesichts der sonstigen Umstände von geringerer Bedeutung ist.\n\nSomit hat sich der Angeklagte hinsichtlich des für S. besorgten Haschisch\n\nlediglich wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge strafbar gemacht.\n\nDer Senat kann gleichwohl den Schuldspruch nicht ändern, weil mit der\n\nBeihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge, bezogen auf das für eigene Zwecke erworbene Rauschgift, tateinheit-\n\nlich ein täterschaftliches Handeltreiben verknüpft ist, das mit Blick auf die Fra-\n\nge des bewaffneten Handeltreibens noch weiterer Feststellungen bedarf.\n\nc) Die bisher getroffenen Feststellungen zu dem Haschisch, das der An-\n\ngeklagte selbst weiterverkauft hat bzw. weiterverkaufen wollte, tragen eine\n\nVerurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß\n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nicht.\n\nZwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ein Handeltrei-\n\nben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen und die gela-\n\ndene Gaspistole als Schußwaffe im Sinne dieser Vorschrift angesehen (vgl.\n\nBGH NStZ 2000, 433). Die Feststellungen dazu, ob der Angeklagte die\n\nSchußwaffe beim Handeltreiben im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG mit\n\nsich geführt hat, sind jedoch lückenhaft.\n\nEin Täter führt eine Schußwaffe beim Handeltreiben dann mit sich, wenn\n\ner sie bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich ihrer je-\n\nderzeit bedienen kann, sie sich also in seiner Griffweite befindet (vgl. BGHSt\n\n43, 8, 10; BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 5). Dies ist nicht ausrei-\n\nchend belegt. Zunächst ist nicht festgestellt, in welchem Raum der Wohnung\n\ndie Einzelakte des Handeltreibens mit dem Haschisch wie die Lagerung, das\n\nPortionieren und der Verkauf erfolgten. Es versteht sich nicht von selbst, daß\n\ndies im Wohnzimmer war, in dem das Sofa stand, unter dem die Waffe depo-\n\nniert war. Selbst wenn die Einzelakte des Handeltreibens im Wohnzimmer\n\nstattgefunden haben sollten, folgt aus der bereits aus sich heraus nicht recht\n\nverständlichen Feststellung, der Angeklagte habe das Sofa des Wohnzimmers\n\nohne große Kraftanstrengung hochkippen können (UA S. 15), noch nicht, daß\n\nihm die Waffe jederzeit griffbereit zur Verfügung stand. Es hätte vielmehr der\n\nkonkreten Darlegung bedurft, welche Maßnahmen und welcher Zeitaufwand im\n\neinzelnen erforderlich waren, damit der Angeklagte - wenigstens bei einem\n\nTeilakt des Handeltreibens - jederzeit auf die unter dem Sofa liegende Pistole\n\nzugreifen konnte.\n\nd) Das vom Angeklagten in den Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe zum\n\nEigenverbrauch erworbene Haschisch erreicht nicht den Grenzwert der nicht\n\ngeringen Menge, so daß er sich insoweit wegen unerlaubten Erwerbs von Be-\n\ntäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 BtMG strafbar gemacht hat (BGHR BtMG\n\n§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; Weber, BtMG § 29 a Rdn. 145). Das uner-\n\nlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. das\n\nbewaffnete Handeltreiben, die Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der unerlaubte Erwerb von Be-\n\ntäubungsmitteln stehen zueinander in Tateinheit.\n\n3. Die dargestellten Mängel führen zur Aufhebung des Schuldspruchs in\n\nden Fällen II. 2 und 3 der Urteilsgründe. Damit entfallen auch die insoweit ver-\n\nhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe sowie die Anordnung des Verfalls.\n\nDer Senat hat auch die im Fall II. 1 der Urteilsgründe ausgesprochene Einzel-\n\nstrafe aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, daß ihre Höhe von den we g-\n\ngefallenen Einzelstrafen der Fälle II. 2 und 3 der Urteilsgründe beeinflußt wur-\n\nde.\n\n4. Sollte das neue Tatgericht hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse\n\nund des Drogenkonsums des Angeklagten zu ähnlichen Feststellungen wie das\n\nangefochtene Urteil kommen, wird es auch die Frage seiner Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt zu prüfen haben.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_404-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/3-str-404-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_404-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_404-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-12/3-str-404-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_404-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:05.117345+00:00"}}