{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_402-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"3 StR 402/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 402/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nPfister,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Kiel vom 17. Mai 2001, soweit es den Angeklagten\n\n C. betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der\n\nGeiselnahme in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen\n\nund mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangener\n\nzweifacher Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung, Freiheitsberaubung,\n\ngefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Störung von Telekommunikations-\n\nanlagen sowie mit mehreren Vergehen gegen das Waffen- und gegen das\n\nSprengstoffgesetz zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Nebenklägerin mit ihrer auf die\n\nSachrüge gestützten Revision, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten\n\nauch wegen Geiselnahme gemäß § 239 b StGB erstrebt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, weil das Landgericht den Tatbestand des\n\n§ 239 b Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint hat.\n\n1. Nach den Feststellungen zwang der Angeklagte die Nebenklägerin\n\nChrista H. in der Nacht vom 4. Oktober auf den 5. Oktober 1998 mit vor-\n\ngehaltener Schußwaffe zum Verlassen der Wohnung. Anschließend verbrachte\n\ner sie, wie schon seit Tagen vorgeplant und vorbereitet, mit Hilfe eines der bei-\n\nden Mitangeklagten in die Wohnung eines weiteren Mitangeklagten, der diese\n\ndem Angeklagten zum Zwecke der Entführung der Nebenklägerin zur Verfü-\n\ngung gestellt hatte. Die Nebenklägerin war seit einigen Jahren die Lebensge-\n\nfährtin des Angeklagten, hatte sich aber zusammen mit den beiden gemeinsa-\n\nmen Kindern von diesem nach mehrfachen heftigen, auch körperlichen Ausein-\n\nandersetzungen getrennt.\n\nNach der Ankunft in der Wohnung wählte der Angeklagte mit einem\n\nHandy eine Telefonnummer an und sprach sodann einige Anweisungen sowie\n\ndie Worte: \"Ihr könnt jetzt die anderen bringen\". Die inzwischen mit Hand-\n\nschellen gefesselte Nebenklägerin hielt es für möglich, daß zwei mit ihr be-\n\nfreundete Personen auf Veranlassung des Angeklagten an einen anderen Ort\n\nverbracht und dort erschossen werden sollten. Mit dem - möglicherweise fin-\n\ngierten - Telefonat verfolgte der Angeklagte den Zweck, seine Macht über die\n\nNebenklägerin zu demonstrieren und ihr Angst zu machen. Die Nebenklägerin,\n\ndie zuvor am 3. August 1998 schon einmal vom Angeklagten mit Gewalt ent-\n\nführt, gefesselt und mit einem Elektroschockgerät verletzt worden war, fürch-\n\ntete um ihr Leben, weil der Angeklagte ihr vollends unberechenbar erschien.\n\nSodann veranlaßte der Angeklagte die Nebenklägerin, zwei von ihm zuvor an-\n\ngefertigte Briefe vorzulesen, deren erster mit der Anweisung endete, die Ne-\n\nbenklägerin solle sich ausziehen und bäuchlings auf das Bett legen. Diese be-\n\nfolgte, nachdem ihre Fesselung gelöst worden war, die Anweisung und las\n\nauch den zweiten Brief vor, der mit der Ankündigung endete, sie würden nun-\n\nmehr mehrere Tage miteinander verbringen, es werde mehrfach zum Ge-\n\nschlechtsverkehr kommen; sie solle alles tun, was der Angeklagte wolle, denn\n\ndies sei besser für sie. Sodann fragte der Angeklagte mehrfach mit jeweils\n\nlauter werdender Stimme, ob alles klar sei, ob sie - die Nebenklägerin - alles\n\nmachen werde, was er wolle. Zuletzt hielt er ein mitgebrachtes Cuttermesser\n\nmit der Klinge in die Nähe einer der Brustwarzen der Nebenklägerin. Außerdem\n\nhielt er die Brustwarze mit dem Maul einer Flachzange fest und kniff soweit zu,\n\ndaß die Nebenklägerin Schmerzen verspürte. Anschließend vollzog der Ang e-\n\nklagte, der wußte, daß die Nebenklägerin mit sexuellen Handlungen nicht ei n-\n\nverstanden war, zweimal den Geschlechtsverkehr und einmal den Oralverkehr\n\nmit seinem Tatopfer. Vor den sexuellen Handlungen hatte der Angeklagte der\n\nNebenklägerin die Handschellen gänzlich abgenommen und danach nicht wie-\n\nder angelegt. Auf ihre spätere Frage, warum er sie nicht erneut gefesselt habe,\n\nzeigte der Angeklagte \"grinsend\" auf seine scharfe Selbstladepistole, die er\n\nzusammen mit einer weiteren Schußwaffe mit in die Wohnung gebracht und\n\nunter das Kopfkissen gelegt hatte. Die Nebenklägerin verstand diese Geste,\n\nwie vom Angeklagten beabsichtigt, dahin, daß er von der Waffe Gebrauch ma-\n\nchen werde, wenn sie versuchen sollte zu fliehen. Am folgenden Tag kam es\n\nerneut gegen den Willen der Nebenklägerin, die unter dem Eindruck der fort-\n\nwirkenden Drohung vom Vortag davon überzeugt war, daß sie die Wohnung\n\nnicht ohne eigene Gefährdung verlassen konnte, zum Geschlechtsverkehr.\n\nSchließlich wurde sie am frühen Morgen des 8. Oktober 1998 von einem Spe-\n\nzialkommando der Polizei aus der verschlossenen Wohnung befreit.\n\n2. Das Landgericht hat dieses Verhalten des Angeklagten neben Ver-\n\nstößen gegen das Waffengesetz als Freiheitsberaubung, Nötigung, Vergewal-\n\ntigung und als gefährliche Körperverletzung gewertet. Den Tatbestand des\n\n§ 239 b StGB hat es hingegen nicht als erfüllt angesehen. Diese Wertung er-\n\nschöpft die getroffenen Feststellungen nicht.\n\nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte\n\ndie Nebenklägerin entführt hat. Es hat sich aber nicht davon zu überzeugen\n\nvermocht, daß der Angeklagte schon bei der Entführung die Absicht hatte, die\n\nNebenklägerin durch eines der qualifizierten Nötigungsmittel des § 239 b StGB\n\nzu einer Duldung oder Unterlassung zu nötigen. Ob diese Wertung frei von\n\nRechtsfehlern ist, kann dahinstehen, weil nach den Feststellungen die objekti-\n\nven und subjektiven Voraussetzungen des § 239 b Abs. 1 2. Alt. StGB gegeben\n\nsind.\n\nDer Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen während der\n\nEntführung der Nebenklägerin in der Wohnung eine Reihe von Handlungen\n\nvorgenommen, die sich rechtlich als qualifizierte Drohungen im Sinne des\n\n§ 239 b Abs. 1 StGB darstellen. Daß der Angeklagte die Nebenklägerin durch\n\nBedrohung mit einer Freiheitsstrafe von über einer Woche Dauer zur Duldung\n\nsexueller Handlungen nötigen wollte, ergibt sich aus seiner Ankündigung an-\n\nläßlich der erzwungenen Verlesung der von ihm selbst verfaßten Briefe, sie\n\nwürden mehrere Tage miteinander verbringen und es werde mehrfach zum\n\nGeschlechtsverkehr kommen. Dadurch, daß der Angeklagte während der von\n\nihm inszenierten und an die Verlesung der Briefe anschließenden Befragung\n\nder Nebenklägerin dieser ein Cuttermesser mit der Klinge in die Nähe einer\n\nBrustwarze hielt, die er zudem mit dem Maul einer Flachzange umschlossen\n\nhielt und soweit zukniff, daß die Nebenklägerin Schmerzen verspürte, hat er mit\n\neiner schweren Körperverletzung gedroht. Daß das Abschneiden einer Brust-\n\nwarze zu einer dauernden Entstellung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nführen kann, hat das Landgericht selbst nicht bezweifelt. Schließlich beinhaltet\n\ndas Verhalten des Angeklagten, der auf die Frage der Nebenklägerin, warum\n\ner sie nicht erneut fessele, unter Grinsen auf die unter dem Kopfkissen ver-\n\nwahrte Schußwaffe zeigte, eine konkludente Drohung mit dem Tod. Diese Dro-\n\nhungen erfolgten während der durch die Entführung entstandenen Lage in der\n\nWohnung. Mit ihnen hat er die Nebenklägerin, was er auch wollte, jeweils zur\n\nDuldung oder Vornahme der nachfolgenden sexuellen Handlungen veranlaßt.\n\nDies genügt für die zweite Alternative des § 239 b Abs. 1 StGB. Die Auffassung\n\nder Strafkammer, eine Geiselnahme komme nicht in Betracht, da \"die qualifi-\n\nzierte Drohung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40,\n\n350, 357) über die Bemächtigungssituation hinausgehend - und insofern unab-\n\nhängig von ihr - beabsichtigt sein muß\", läßt ein Mißverständnis der zitierten\n\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen erkennen, die sich mit ihren\n\nAusführungen zur Notwendigkeit einer restriktiven Auslegung der §§ 239 a,\n\n239 b StGB in Fällen des sogenannten \"Zwei-Personen-Verhältnisses\" gerade\n\nnicht auf Entführungsfälle der hier in Rede stehenden Art bezieht.\n\n3. Der Senat hat, nachdem er in der Revisionshauptverhandlung das\n\nVerfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die jetzt abgeurteilten Straftaten\n\nbeschränkt hat, den Schuldspruch selbst analog § 354 Abs. 1 StPO abgeän-\n\ndert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Tatvorwurf des § 239 b\n\nStGB bereits Gegenstand der zugelassenen Anklage war.\n\nDie Strafe muß nunmehr durch den neuen Tatrichter auf der Grundlage\n\ndes geänderten Schuldspruchs neu zugemessen werden. Die Einziehungsan-\n\nordnungen werden durch die Schuldspruchänderung nicht berührt, da die ein-\n\ngezogenen Gegenstände zur Vorbereitung oder Begehung der abgeurteilten\n\nTaten gebraucht worden sind (§ 74 Abs. 1 und 2 StGB).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Mie-\n\nbach\n\n Pfister Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_402-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/3-str-402-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_402-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_402-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/3-str-402-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_402-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:10.114500+00:00"}}