{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_398-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-10","aktenzeichen":"3 StR 398/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 398/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 2002\n\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nOsnabrück vom 25. Januar 2001 sowie seine sofortige Beschwer-\n\nde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils\n\nwerden als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentschei-\n\ndung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist aber\n\nunbegründet.\n\nAllerdings bestehen Bedenken gegen den rechtlichen Maßstab, den das\n\nLandgericht der Prüfung zugrunde gelegt hat, ob \"Mehrauslagen\" nach § 465\n\nAbs. 2 Satz 1 StPO entstanden sind, die der Staatskasse auferlegt werden\n\nkönnten. Entscheidend ist, ob die tatsächlich erfolgten Untersuchungen auch\n\ndann notwendig gewesen wären, wenn Anklage und Eröffnungsbeschluß von\n\nvornherein dem späteren Urteil des Landgerichts entsprochen hätten (vgl.\n\nBGHSt 26, 29, 33/34; BGH NStZ 1982, 80). Das könnte hier zweifelhaft sein,\n\nweil die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung nicht auf der Fest-\n\nstellung beruht, daß der Angeklagte - wie noch in der Anklage angenommen -\n\ndem Opfer B. mit einem Dolch Stichverletzungen zugefügt, son-\n\ndern ihn getreten und geschlagen hatte. Soweit Untersuchungen durch die\n\nStichverletzungen veranlaßt worden sind, könnten diese daher \"Mehrauslagen\"\n\ni.S. des § 465 Abs. 2 Satz 1 StPO darstellen.\n\nDas kann aber dahinstehen. Jedenfalls ist es nicht unbillig, den Ange-\n\nklagten mit diesen Auslagen zu belasten (§ 465 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts (UA S. 16, 84) hat der Angeklagte gemein-\n\nschaftlich mit anderen das bereits wehrlos am Boden liegende Opfer in einem\n\nZeitpunkt getreten und geschlagen, als diesem lebensgefährliche Stichverlet-\n\nzungen beigebracht wurden. Angesichts dieser Tatsituation erscheint es insge-\n\nsamt nicht unbillig, dem Angeklagten - wie geschehen - sämtliche Kosten und\n\nAuslagen aufzuerlegen, einschließlich derjenigen, die durch Untersuchungen\n\nzu den Stichverletzungen veranlaßt worden sind.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Winkler\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_398-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/3-str-398-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_398-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_398-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-10/3-str-398-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_398-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:50:20.517232+00:00"}}