{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_385-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"3 StR 385/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 385/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Novem-\n\nber 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklä-\n\ngers wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n\n20. November 2000 aufgehoben. Die Feststellungen bleiben\n\naufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-\n\nklägers; sie erstreben mit der Sachrüge eine Verurteilung des Angeklagten\n\nauch wegen versuchten Totschlags und schwerer Körperverletzung.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen zog der seitlich hinter dem eine Schlägerei\n\nin einer Diskothek beobachtenden Zeugen T. stehende Angeklagte ein\n\nschweres Kampfmesser mit einer Klingenlänge von ca. 19 cm aus der Gürtel-\n\nscheide, \"hielt es\" dem Zeugen an den Hals und \"fügte ihm mehrere oberfläch-\n\nliche Schnittverletzungen im Halsbereich zu\" (UA S. 6). Der Zeuge verspürte im\n\nersten Moment einen kleinen Schmerz am Hals, kurz danach bemerkte er, daß\n\ner dort blutete, und begab sich zum Ausgang der Diskothek. Der zwischenzeit-\n\nlich von Sicherheitskräften festgehaltene Angeklagte verfolgte den Zeugen bis\n\nzum Ausgang und rief ihm nach: \"Ich mach Dich fertig, ich bringe Dich um\".\n\nDie insoweit sachverständig beratene Strafkammer hat festgestellt, daß\n\nder Zeuge neben einer 3 cm langen Schnittwunde am Kinn und einer 8 cm lan-\n\ngen am Hals eine ca. 20 cm lange oberflächliche Schnittwunde an der linken\n\nHalsseite davontrug, die vom Unterkieferwinkel bis zum Nacken reichte und die\n\nmit 62 Stichen genäht werden mußte. Die Schnittwunden hätten nicht zu Ver-\n\nletzungen größerer Blutgefäße geführt. Der Kraftaufwand beim Setzen der\n\nSchnitte, die nicht im Zuge eines beiderseitigen Bewegungsablaufs gesetzt\n\nwurden, sei nicht erheblich, die Verletzungen seien nicht lebensgefährlich ge-\n\nwesen. Komplikationen seien in der Heilungsphase nicht aufgetreten. Wären\n\ndie Schnitte nur geringfügig tiefer gewesen, hätte es zu Verletzungen von\n\ngrößeren Blutgefäßen, Nerven oder der Luftröhre mit entsprechender Lebens-\n\ngefahr kommen können.\n\nDas zur Tatzeit 20 Jahre alte Opfer sei durch drei Narben dauerhaft ge-\n\nkennzeichnet. Insbesondere von der ca. 20 cm langen Schnittverletzung sei\n\neine wulstig verheilte und eine deutlich sichtbare Narbe zurückgeblieben. Für\n\nden Verletzten beinhalte dies eine erhebliche ästhetische Beeinträchtigung.\n\n2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperver-\n\nletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB - Verletzung mittels eines als Waffe\n\neingesetzten Kampfmessers - verurteilt. Es hat nicht feststellen können, daß\n\nder Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Ihm sei nicht\n\nnachzuweisen, daß er mit dem Tod des Opfers gerechnet und ihn auch billi-\n\ngend in Kauf genommen habe. Das Messer sei nicht als Stichwaffe eingesetzt\n\nworden, sein konkreter Einsatz mit geringem Kraftaufwand habe nur zu drei\n\noberflächlichen Schnittverletzungen geführt. Der Angeklagte habe das Messer\n\nlediglich an den Hals des Zeugen gehalten. Angesichts der Stellung des Ange-\n\nklagten und des Zeugen zueinander könne nicht davon ausgegangen werden,\n\ndaß es nur einem glücklichen Zufall zu verdanken sei, daß durch den Mess e-\n\nreinsatz keine schwerwiegenden Verletzungen verursacht worden seien, auch\n\nwenn bei nur geringfügig tieferer Schnittverletzung es zu Lebensgefahr hätte\n\nkommen können. Die nachträglichen Todesdrohungen könnten deshalb zu kei-\n\nner anderen Beurteilung führen.\n\nII.\n\n1. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln des Ange-\n\nklagten mit bedingtem Tötungsvorsatz verneint, lassen Rechtsfehler nicht er-\n\nkennen. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Nebenkläger zeigen sol-\n\nche auch nicht auf.\n\nDas Landgericht hat eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven\n\nund subjektiven Tatumstände vorgenommen, es hat die innere Tatseite anhand\n\nder objektiven Umstände umfassend dargestellt und rechtlich zutreffend ge-\n\nwürdigt. Es durfte daraus den möglichen Schluß ziehen, daß der Angeklagte\n\nohne Tötungsvorsatz gehandelt hat.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aus-\n\nführt, unternimmt die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft einen un-\n\nzulässigen Angriff auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung,\n\nsoweit sie - urteilsfremd - von einer insgesamt dynamischen Situation ausgeht,\n\nin der der Angeklagte seinen Messereinsatz nicht habe kontrollieren können.\n\nMit der von dem Nebenkläger näher ausgeführten Überlegung, es liege ange-\n\nsichts der unmittelbaren Nähe großer Blutgefäße nur ein glücklicher Zufall vor,\n\nhat sich das Schwurgericht rechtsfehlerfrei auseinandergesetzt.\n\n2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers sind je-\n\ndoch insofern begründet, als die Strafkammer nicht erörtert hat, ob der Ange-\n\nklagte wegen schwerer Körperverletzung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu\n\nbestrafen ist. Die bisher - unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - getrof-\n\nfenen Feststellungen lassen eine revisionsrechtliche Überprüfung insoweit\n\nnicht zu. Zwar enthält das angefochtene Urteil im Rahmen der Sachverhalts-\n\nschilderung und der Beweiswürdigung eine ungefähre Beschreibung der äu-\n\nßerlich sichtbaren Tatfolgen und im Rahmen der Strafzumessung ihre Bewer-\n\ntung als entstellend. Damit fehlt es aber an genaueren Feststellungen sowohl\n\nzur Frage der Entstellung in erheblicher Weise (zur Beschaffenheit der Wulste\n\ndie Beschreibung ihrer Höhe und Breite, ihrer Farbe sowie des Verlaufs ihrer\n\nRänder; zur Sichtbarkeit die Darstellung ihrer genauen Lage) als auch zur\n\nDauer der Entstellung, insbesondere ob eine erfolgversprechende kosmetische\n\nHautoperation möglich und vorgesehen ist.\n\nDiese fehlenden Feststellungen wird der neue Tatrichter nachzuholen\n\nhaben. Die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bleiben auf-\n\nrechterhalten.\n\n3. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, den Sachverhalt\n\nunter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 224 Abs. 1 Nr. 5\n\nStGB - lebensgefährdende Behandlung - zu prüfen und gegebenenfalls diesen\n\nUmstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Mie-\n\nbach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-385-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-385-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:46.220432+00:00"}}