{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_379-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"3 StR 379/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 379/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-\n\ndeführer und des Generalbundesanwalts am 14. November 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 16. Mai 2001 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Banden-\n\nbetrugs in sieben Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von fünf Jahren (B. )\n\nund vier Jahren und sechs Monaten (E. ) verurteilt. Die Revisionen der Ange-\n\nklagten haben mit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte B. den gesondert\n\nverfolgten Bo. , der als früherer Mitarbeiter der Autoverleihfirma S. AG mit\n\nden Gepflogenheiten bei der Abholung von Fahrzeugen bei Großkunden ver-\n\ntraut war und noch über Dienstkleidungsstücke mit dem Logo dieser Firma\n\nverfügte, für den Plan gewonnen, mit Hilfe dieser Kenntnisse und Ausrüstung\n\nhochwertige Leihwagen durch die Vorspiegelung, er hole sie im Auftrag der\n\nFirma ab, zu verschaffen. Danach sollten die Fahrzeuge über ihn, B. ,\n\nund den Angeklagten E. an eine jugoslawische Tätergruppe weitergeleitet\n\nwerden, die dann die Fahrzeuge in Montenegro verkaufen sollte. Er selbst sei\n\nbereits als Kurierfahrer dieser Gruppe tätig, der Angeklagte E. sei der Mit-\n\ntelsmann zu dieser Tätergruppe. Von dem Erlös sollte die eine Hälfte zwischen\n\nihnen aufgeteilt werden, die andere Hälfte sollte dem Angeklagten E. und\n\ndessen Hintermännern verbleiben.\n\nIn Ausführung dieses Plans gab sich Bo. bei verschiedenen Firmen\n\nals Mitarbeiter der S. AG aus und erreichte durch die Vorspiegelung einer\n\nBerechtigung zur Abholung, daß ihm Mietwagen dieser Verleihfirma, in einem\n\nFall auch der Firma H. AG, mitsamt Schlüsseln und Papieren ausgehändigt\n\nwurden. Teilweise wußte er aus seiner früheren Tätigkeit, daß es sich um Ku n-\n\nden der S. AG handelte, bei denen solche Fahrzeuge möglicherweise zur\n\nAbholung bereit standen, teilweise kundete er dies erst vor der Tatbegehung\n\naus. Über die Weitergabe der Fahrzeuge an die Angeklagten B. und E. \n\n ist nur zu einem Teil der Fälle etwas festgestellt.\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß sich die Angeklagten B. \n\nund E. sowie der gesondert verfolgte Bo. zu einer Dreierbande zusam-\n\nmengeschlossen und die festgestellten Betrugstaten mittäterschaftlich began-\n\ngen haben.\n\n2. Der Schuldspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nFeststellungen belegen nicht, daß sich die Angeklagten an den von Bo. \n\nbegangenen Betrugstaten als Mittäter beteiligt haben.\n\na) Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Be-\n\ntrachtung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt\n\nsind, zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des ei-\n\ngenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tat-\n\nherrschaft oder wenigstens der Wille hierzu, so daß Durchführung und Aus-\n\ngang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (BGHSt\n\n37, 289, 291; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 13, 14 und 18). Die Annahme\n\nvon Mittäterschaft erfordert nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kernge-\n\nschehen. Für eine Tatbeteiligung als Mittäter reicht ein auf der Grundlage ge-\n\nmeinsamen Wollens die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag aus, der\n\nsich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränken kann\n\n(vgl. BGHSt 40, 299, 301; BGH NStZ 1995, 120; BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mit-\n\ntäter 26 und Tatinteresse 2; BGH NStZ-RR 2000, 327, 328; 2001, 148).\n\nb) Gemessen an diesen Maßstäben ist hier eine Mittäterschaft nicht be-\n\nlegt.\n\nBei der Ausführung der Betrugstaten haben sich die Angeklagten nach\n\nden Feststellungen nicht betätigt. Vielmehr hat Bo. alleine die jeweiligen\n\nMöglichkeiten erkundet und die Fahrzeuge dann unter Vorspiegelung einer\n\nBerechtigung auch allein abgeholt. Den Urteilsgründen ist weder zu entneh-\n\nmen, daß die Angeklagten bei den einzelnen Taten etwa durch die Auswahl der\n\nFahrzeuge oder deren Abholung mitwirkten, noch daß sie im Tatzeitpunkt we-\n\nnigstens Kenntnis von der jeweiligen Tatbegehung hatten.\n\nDie für die Phase der Planung der Betrugstaten festgestellte Beteiligung\n\nder Angeklagten reicht für eine Begründung von Mittäterschaft nicht aus. Der\n\nAngeklagte B. hatte danach lediglich eine Information von Bo. , wie\n\nman leicht an solche Leihfahrzeuge kommen könne, aufgegriffen und ihm das\n\nAngebot unterbreitet, diese Fahrzeuge zusammen mit dem Angeklagten E. \n\nzu übernehmen und mit Hilfe der jugoslawischen Tätergruppe für deren Absatz\n\nsowie die Gewinnbeteiligung von Bo. zu sorgen. Für den Angeklagten\n\nE. beschränkte sich die Beteiligung an der Vorbereitung auf diese Absatz-\n\nzusage. Zwar mag der Planungsbeitrag des Angeklagten B. und vor allem\n\ndie von beiden gegebene Zusage späterer Verwertung für den Tatentschluß\n\nvon Bo. wesentlich gewesen sein, doch ist zu berücksichtigen, daß die\n\nIdee zur Beschaffung von Leihfahrzeugen ohnehin bereits von Bo. \n\nstammte und daß die Angeklagten ihren Beitrag in der Vorbereitungsphase nur\n\nin genereller Form für die gesamte nachfolgende Tatserie ohne nähere Kennt-\n\nnis der jeweils allein von Bo. durchzuführenden Einzeltaten geleistet ha-\n\nben. Sie hatten nach Sachlage somit auch keine Tatherrschaft über die kon-\n\nkreten Taten und ihre Durchführung; deren Ausgang hing nicht vom Willen der\n\nAngeklagten ab.\n\nDem entspricht, daß nach der Rechtsprechung derjenige, der durch eine\n\nvor der Tat abgegebene Erklärung seine Mitwirkung bei der Beuteverwertung\n\nzusagt und dann diese Zusage auch einhält, nicht Mittäter, sondern nur Anstif-\n\nter oder Gehilfe bei der Vortat und außerdem Hehler ist (vgl. BGHSt 8, 390 f.;\n\ns. auch BGHSt 33, 50 f.).\n\n3. Für die neue Verhandlung gibt der Senat folgende Hinweise:\n\na) Die Annahme einer Betrugsbande setzt den Zusammenschluß von\n\nmindestens drei Personen voraus, die sich zur Begehung von Betrugstaten\n\nverbunden haben. Bei der festgestellten Beteiligung der Angeklagten an den\n\neinzelnen Betrugshandlungen des Bo. liegt dies eher fern. Dagegen\n\nkommt in Betracht, daß die Angeklagten B. und E. als Mitglieder der\n\nals \"jugoslawischen Tätergruppe\" bezeichneten Hehlerbande gehandelt haben.\n\nDenn bevor der Angeklagte B. an Bo. herantrat, war er bereits Ku-\n\nrierfahrer dieser Gruppe und der Angeklagte E. \"Kontaktmann\" zu ihr; zu-\n\ndem war er nach der Aussage des Zeugen R. an weiteren Autoschiebe-\n\nreien beteiligt.\n\nb) Für die Erfassung der Beteiligung der beiden Angeklagten am Absatz\n\nder einzelnen Fahrzeuge als gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB oder als gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach § 260 a Abs. 1 StGB\n\nkommt es auf den Nachweis der konkreten Tatbeteiligung im Einzelfall an, die\n\nallerdings auch in der bloßen Vermittlung der einzelnen Fahrzeuge an andere\n\nMitglieder der Bande bestehen kann.\n\nc) Ob die Angeklagten durch ihre Vorgespräche mit Bo. , ins-\n\nbesondere durch die Zusage späterer Verwertung, sich zugleich als Anstifter\n\noder Gehilfen strafbar gemacht haben, hängt unter anderem davon ab, ob bei\n\ndieser Handlung die Haupttat ausreichend bestimmt war. Dabei gelten für den\n\nAnstifter höhere Anforderungen (BGHSt 34, 63 ff.) als für den Gehilfen (BGHSt\n\n42, 138). Grundsätzlich kann sich eine Beteiligungshandlung auch auf eine\n\nMehrzahl von Taten des Haupttäters beziehen, zu der angestiftet oder ein för-\n\ndernder Beitrag erbracht wird. Allerdings wird dann zu fordern sein, daß die\n\nTeilnehmer wenigstens in Umrissen eine Vorstellung von Anzahl und Zeitraum\n\nder Taten haben. Dabei könnte hier von Bedeutung sein, daß die Angeklagten\n\nes durch die Gestaltung ihrer Bereitschaft, entsprechende Fahrzeuge zu über-\n\nnehmen und abzusetzen, in der Hand hatten, die Zahl und Frequenz der Be-\n\ntrugstaten zu beeinflussen.\n\nDabei wird zu prüfen sein, ob der Wechsel der geschädigten Firma\n\n(H. statt S. ) im Fall II. 4 und der Tatmodalität im Fall II. 2 (Abholung von\n\neiner Werkstatt statt vom Kunden) eine nur unwesentliche Abweichung von der\n\nVorstellung der Beteiligten ist.\n\nKonkurrenzrechtlich kommt es in solchen Fällen auf die Art des Tatbei-\n\ntrags des einzelnen Beteiligten an (vgl. BGH NStZ 2000, 83). Zwischen der\n\nBeteiligung an der Vortat und der späteren Hehlereihandlung besteht grund-\n\nsätzlich Tatmehrheit (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl. § 259 Rdn. 46). Sollte in einem\n\nEinzelfall eine Beteiligung eines der Angeklagten am Absatz des jeweiligen\n\nFahrzeugs nicht nachgewiesen werden können, ändert dies nichts daran, daß\n\ner sich - gegebenenfalls - der Anstiftung oder Beihilfe zum Betrug schuldig ge-\n\nmacht hat.\n\nd) Das Verbot der Schlechterstellung nach §§ 331, 358 Abs. 2 StPO\n\nsteht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen (vgl. Ruß in KK,\n\n4. Aufl. § 331 Rdn. 2). Allerdings dürfen weder die Gesamtstrafe, noch die je-\n\nweiligen Einzelstrafen für die abgeurteilten Einzeltaten, auch wenn sie jetzt\n\nunter dem Gesichtspunkt der Hehlerei erfaßt werden sollten, höher ausfallen\n\nals bisher. Sollte der neue Tatrichter neben der Aburteilung dieser Einzeltaten\n\n(oder wenigstens eines Teils von ihnen) zusätzlich die Beteiligung an der Vor-\n\ntat des Bo. als Anstiftung, bzw. Beihilfe zu dessen Betrug erfassen, so\n\nsteht die bisherige unrichtige rechtliche Behandlung der angeklagten Taten der\n\nVerhängung einer weiteren Einzelstrafe hierfür nicht entgegen.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-379-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260a","ref_norm":"260a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-379-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_379-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:04.557513+00:00"}}