{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-10-17","aktenzeichen":"3 StR 373/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 373/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n17. Oktober 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 8. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\njedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendi-\n\ngen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren\n\nhat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen. Die der Neben-\n\nklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt der Beschwerdeführer zu zwei Drittel.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Ta-\n\nteinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-\n\nneralbundesanwalts keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler er-\n\ngeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch bestehen gegen die Anordnung der Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus durchgreifende rechtliche Be-\n\ndenken.\n\nDas Landgericht hat - sachverständig beraten - dazu im wesentlichen fol-\n\ngendes ausgeführt: Der Angeklagte leide an einer Persönlichkeitsstörung in\n\nForm eines \"Borderline\"-Syndroms, die für sich genommen weder eine krank-\n\nhafte seelische Störung noch eine schwere andere seelische Abartigkeit dar-\n\nstelle und die grundsätzliche Schuldfähigkeit nicht beeinflusse. Wegen einer\n\nauf die Persönlichkeitsstörung zurückzuführenden Affektlabilität bestehe bei\n\nihm die Neigung, in für ihn belastenden, nicht unbedingt besonders affektiv\n\nzugespitzten Situationen seine Affekte zum gewalttätigen Durchbruch kommen\n\nzu lassen. Dabei wirke sich auch begünstigend aus, daß der Angeklagte nicht\n\nüber ein moralisches Wertesystem verfüge, das ihn von der Begehung einer\n\nGewalttat abhalten könnte. Auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung und\n\n-prägung sei der Angeklagte mithin während einer längeren Dauer so dispo-\n\nniert, daß es nur des Eintritts eines weiteren - nicht vorhersehbaren und kaum\n\neinschätzbaren - Faktors bedürfe, um den Zustand der zumindest verminderten\n\nSchuldfähigkeit auszulösen. Da der beziehungsunfähige Angeklagte massive\n\ngewalttätige Ausschreitungen als Mittel zur Konfliktlösung in sein Verhaltens-\n\nmuster aufgenommen habe, sei auch in künftigen Lebenssituationen mit krank-\n\nheitsbedingten, die Allgemeinheit gefährdenden Kurzschlußhandlungen zu\n\nrechnen.\n\nDiese Feststellungen ergeben den für die Unterbringung in einem psych-\n\niatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB erforderlichen länger andauernden\n\nZustand der zumindest verminderten Schuldfähigkeit (st.Rspr., vgl. BGHSt 34,\n\n22, 27; 42, 385 f.) nicht. Nach ihnen liegt beim Angeklagten keine der biologi-\n\nschen Anomalien der §§ 20, 21 StGB vor, nämlich eine seelische Störung, eine\n\ntiefgreifende Bewußtseinsstörung, ein Schwachsinn oder eine schwere andere\n\nseelische Abartigkeit (UA S. 48). Daß bei dem Angeklagten die dauerhafte\n\nDisposition besteht, in bestimmten, ihn belastenden Situationen wegen man-\n\ngelnder Fähigkeit zur Affektverarbeitung in den Zustand erheblich vermindeter\n\nSchuldfähigkeit zu geraten, genügt für die Unterbringung nicht, weil diese Dis-\n\nposition allein keinen Zustand der eingeschränkten Schuldfähigkeit auslöst\n\n(vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 27; BGH, Beschl. vom 1. September 1998\n\n- 4 StR 367/98).\n\nDer Senat schließt aus, daß sich auf Grund einer neuen Hauptverhan d-\n\nlung Umstände ergeben können, die die Unterbringung in einem psychiatri-\n\nschen Krankenhaus doch noch rechtfertigen, und daß sich ihre Anordnung auf\n\ndie Höhe der Freiheitsstrafe ausgewirkt haben kann. Er hat deshalb in der Sa-\n\nche selbst entschieden und die Maßregelanordnung entfallen lassen.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung,\n\ndaß der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel einen Teilerfolg erzielt hat (§§ 473\n\nAbs. 4, 472 Abs. 1 StPO).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/3-str-373-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 472","ref_norm":"472","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/3-str-373-01","retrieved":"2026-07-10 12:32:09.734670+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-17/3-str-373-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2001-10-17","dockets":["3 StR 373/01"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.10.2001 – 3 StR 373/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-17/3-str-373-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Wuppertal vom 8. Mai 2001 aufgehoben, soweit die Un-\n\nterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran-\n\nkenhaus angeordnet worden ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\njedoch wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die notwendi-\n\ngen Auslagen des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren\n\nhat zu einem Drittel die Staatskasse zu tragen. Die der Neben-\n\nklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen\n\nAuslagen trägt der Beschwerdeführer zu zwei Drittel.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/63","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"63","label":"§ 63 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/472","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"472","label":"§ 472 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/473","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"473","label":"§ 473 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/20","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"20","label":"§ 20 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NStZ 2002, 142","basis":"cited_by_decisions","votes":5}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T12:32:09.734670+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}