{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_371-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-16","aktenzeichen":"3 StR 371/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 371/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\n Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n16. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Oldenburg vom 29. August 2000 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\nc) im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz, soweit er den\n\nBetrag von 900 DM übersteigt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Fälle II. 1.\n\nund 4.), davon in einem Fall (Fall II. 1.) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz\n\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen versuchten unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 2.), we-\n\ngen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fall II. 3.), wegen un-\n\nerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II. 5.),\n\nwegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Fall II. 9.) und wegen un-\n\nerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Fall II. 7.) zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Werter-\n\nsatz angeordnet. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstan-\n\ndet und Verletzungen des sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Ent-\n\nscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Darüber hinaus hat die Über-\n\nprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\n1. Die Verurteilung wegen (versuchten) unerlaubten Handeltreibens mit\n\nBetäubungsmitteln kann in den Fällen II. 2. bis 4. der Urteilsgründe nicht be-\n\nstehen bleiben, weil die Feststellungen nicht belegen, daß der Angeklagte je-\n\nweils eigennützig gehandelt hat.\n\nTäterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG\n\nerfordert das eigennützige Bemühen, den Umsatz von Betäubungsmitteln zu\n\nermöglichen oder zu fördern. Eigennützig ist eine solche Tätigkeit nur, wenn\n\ndas Handeln des Täters vom Streben nach Gewinn geleitet wird oder er sich\n\nirgendeinen anderen persönlichen Vorteil verspricht, durch den er materiell\n\noder immateriell besser gestellt wird. Ein Vorteil immaterieller Art kommt bei\n\nder gebotenen zurückhaltenden Auslegung nur in Betracht, wenn er einen ob-\n\njektiv meßbaren Inhalt hat und den Empfänger in irgendeiner Weise tatsächlich\n\nbesser stellt (st.Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34\n\nm.w.N.). Dies ist nicht ausreichend belegt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in diesen Fällen teils Be-\n\ntäubungsmittel zum Einkaufspreis an Geschäftsfreunde und Bekannte weiter-\n\ngegeben, teils hat er sich um den Ankauf von Betäubungsmitteln bemüht, die er\n\nohne Gewinnaufschlag an diesen Personenkreis weiterverkaufen wollte. Wie\n\nsich aus den einleitenden Darlegungen des Landgerichts ergibt, rechnete der\n\nAngeklagte dabei damit, daß sich die Empfänger erkenntlich zeigen würden,\n\nsei es in Form von unentgeltlichen \"Freundschaftsdiensten\" oder dem gemein-\n\nsamen Konsum von Betäubungsmitteln zu späterer Zeit auf deren Kosten. Bei\n\nden einzelnen Taten stellt die Kammer fest, daß der Angeklagte erwartete, zu-\n\nkünftig ebenfalls einmal \"preiswertes Opium\" oder einen \"Freundschaftsdienst\"\n\n(Fall II. 2. und 3.) bzw. \"Opium zum Einkaufspreis oder zu günstigen Kondi-\n\ntionen\" (Fall II. 4.) zu erhalten.\n\nSoweit das Landgericht auf erwartete Freundschaftsdienste abstellt, ist\n\nmangels näherer Darlegung dieser Dienste nicht erkennbar, daß diese einen\n\nobjektiv meßbaren Inhalt gehabt und den Angeklagten in irgendeiner Weise\n\ntatsächlich besser gestellt hätten. Soweit das Landgericht, wie dem Urteilszu-\n\nsammenhang zu entnehmen ist, darauf abstellt, der Angeklagte habe im Be-\n\ndarfsfall seine Belieferung mit Betäubungsmitteln durch seine Abnehmer unter\n\nVerzicht auf den üblichen Weiterverkaufsaufschlag erwartet (vgl. BGH NStZ\n\n1996, 498), ist nicht ausreichend belegt, worauf sich eine solche Erwartung des\n\nAngeklagten stützen könnte (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 155 f.). Der neue\n\nTatrichter wird klären müssen, ob ihr etwa Zusagen der Abnehmer an den An-\n\ngeklagten bezüglich solcher günstigen Geschäfte in der Zukunft oder Erfah-\n\nrungen mit solchen Geschäften in der Vergangenheit zugrunde lagen.\n\nIm Fall II. 2. der Urteilsgründe wird der neue Tatrichter, sofern er eigen-\n\nnütziges Handeln feststellen kann, die von der Revision vorgebrachten Bean-\n\nstandungen in bezug auf einen Rücktritt vom Versuch zu bedenken haben.\n\nSollte Eigennützigkeit nicht festgestellt werden können, so erscheint es auf der\n\nGrundlage der bisherigen Feststellungen zweifelhaft, ob der Angeklagte mit der\n\nAnfrage bei seinem Händler nach weiteren Betäubungsmitteln bereits unmittel-\n\nbar zum Erwerb von Betäubungsmitteln angesetzt hat (vgl. Weber, BtMG § 29\n\nRdn. 519 f.).\n\n2. In den Fällen II. 1. und 5. der Urteilsgründe sind die Schuldsprüche\n\nrechtsfehlerfrei getroffen; jedoch sind die Strafaussprüche aufzuheben, weil die\n\nAblehnung von § 31 BtMG durch das Landgericht rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstandhält. Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe \"einen wesentlichen\n\nAufklärungserfolg i.S.d. § 31 BtMG ... durch die Benennung der anderen Tat-\n\nbeteiligten und deren Tatbeiträge in seinen polizeilichen Geständnissen ...\n\nnicht geleistet, da zu diesem Zeitpunkt die Auswertungen der Telefongesprä-\n\nche aus den Telefonüberwachungen bereits vorlagen, aus denen sich die we-\n\nsentliche Tatbeteiligung der anderen Tatbeteiligten ergab\" (UA S. 17). Ob es\n\nsich bei den Angaben des Angeklagten um den von § 31 BtMG geforderten\n\nwesentlichen Aufklärungsbeitrag gehandelt hat oder nicht, ist diesen knapp\n\ngehaltenen Ausführungen nicht zu entnehmen. Diese lassen vielmehr besor-\n\ngen, das Landgericht habe nicht bedacht, daß auch die Bestätigung von vor-\n\nhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden eine sicherere Grundlage für\n\nden Nachweis der von diesen Personen begangenen Taten schaffen und damit\n\ndie Möglichkeit der Strafverfolgung verbessern kann (vgl. BGHR BtMG § 31\n\nNr. 1 Aufdeckung 18, 19, 25).\n\n3. Die Schuld- und Strafaussprüche in den Fällen II. 7. und 9. der Ur-\n\nteilsgründe sind für sich genommen rechtsfehlerfrei. Der Senat hebt die Einzel-\n\nstrafen von vier bzw. zwei Monaten Freiheitsstrafe auf, da nicht auszuschlie-\n\nßen ist, daß sie von den aufgehobenen Schuld- und Strafaussprüchen beei n-\n\nflußt sind.\n\n4. Die Anordnung von Wertersatzverfall kann nur in Höhe von 900 DM\n\nbestehen bleiben. In dieser Höhe hatte der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteils-\n\ngründe aus dem Weiterverkauf eines Teils der erworbenen Gesamtmenge ei-\n\nnen Erlös erzielt, der dem Verfall nach § 73 StGB und bei Vermischung des\n\nErlösgeldes dem Wertersatzverfall nach § 73 a StGB unterliegt.\n\nSoweit die Strafkammer jedoch darüber hinaus den Wertersatzverfall\n\nauch für die nur erworbenen, aber nicht weiterveräußerten Betäubungsmittel\n\n(Restmenge im Fall II. 1. und Gesamtmengen in den Fällen II. 5. und 7.) ange-\n\nordnet hatte, hält dies rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Denn insoweit hatte\n\nder Angeklagte aus den Taten nicht einen Erlös, sondern lediglich die Betäu-\n\nbungsmittel selbst erlangt. Diese unterliegen aber als Beziehungsgegenstände\n\nnur der Einziehung nach § 33 Abs. 2 BtMG, nicht aber dem Verfall (BGH,\n\nBeschl. vom 8. November 2001 - 4 StR 429/01; Schmidt in LK 11. Aufl. § 73\n\nRdn. 27). Damit scheidet aber auch die ersatzweise Anordnung des Werter-\n\nsatzverfalls nach § 73 a StGB aus, die nur anstelle des Verfalls in Betracht\n\nkommt (vgl. BGH aaO).\n\nIn den Fällen II. 3. und 4. der Urteilsgründe erfaßt die Aufhebung des\n\nSchuldspruchs auch die Anordnung des Wertersatzverfalls.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_371-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-16/3-str-371-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_371-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_371-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-16/3-str-371-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_371-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:00.455478+00:00"}}