{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_370-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-04-18","aktenzeichen":"3 StR 370/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 261 Macht ein Angeklagter Angaben zur Sache, wobei er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt, dürfen daraus für ihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens aus- geschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 370/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n18. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt in der Verhandlung,\n\nRechtsanwältin bei der Verkündung\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Düsseldorf vom 28. Februar 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit\n\nmit Schwangerschaftsabbruch zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat bereits mit der Sachrü-\n\nge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.\n\nI. Nach den Feststellungen hatte sich M. , das spätere Ta-\n\ntopfer, die ebenso wie der Angeklagte marokkanischer Herkunft war, nach ei-\n\nner intensiven mehrmonatigen Liebesbeziehung zum Angeklagten in der Hoff-\n\nnung auf eine Existenzgrundlage in der Bundesrepublik Deutschland einem\n\ndeutschen Mann zugewandt, der ihr die Heirat versprochen hatte. Der Ange-\n\nklagte hatte zwar die Aussichtslosigkeit seiner Liebe zu dieser Frau erkannt,\n\nwollte ihre Entscheidung aber nicht akzeptieren, zumal sie ein Kind von ihm\n\nerwartete. Er besuchte sie immer noch fast täglich. Am Abend des 8. Januar\n\n2000 faßte der Angeklagte im Schlafzimmer der M. aus Verzweif-\n\nlung den Entschluß, sich umzubringen und sie mit in den Tod zu nehmen. Als\n\nbeide auf dem Bett lagen, begann der Angeklagte, sie kraftvoll zu würgen, und\n\nerdrosselte sie schließlich mit einem Ledergürtel. In den Folgetagen versuchte\n\nder Angeklagte, sich auf unterschiedliche Weise das Leben zu nehmen, was\n\nihm jedoch mißlang. Am 10. Januar 2000 stellte er sich der Polizei.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung erklärt, er habe \n\nM. auf ihr Verlangen getötet; sie habe die Tötung verlangt, weil sie zer-\n\nrissen gewesen sei zwischen der Liebe zu ihm und der mit der bevorstehenden\n\nEheschließung verbundenen Hoffnung auf ein sorgenfreies Leben mit dem an-\n\nderen Mann. Die Strafkammer hält diese Einlassung für eine Schutzbehaup-\n\ntung und stützt sich dabei unter anderem auch auf das Argument, der Ange-\n\nklagte habe von einem Tötungsverlangen des Opfers \"bei seiner Festnahme\n\nund bei seiner polizeilichen Vernehmung nichts berichtet. Bei Vorliegen eines\n\nTötungsverlangens hätte es nämlich nahegelegen, die vom Angeklagten ver-\n\nübte Tat durch umgehenden Hinweis darauf in einem strafrechtlich milderen\n\nLicht erscheinen zu lassen\" (UA S. 25).\n\nII. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Soweit die Strafkammer auf die Angaben des Angeklagten bei seiner\n\nFestnahme am 10. Januar 2000 abstellt, ist den Urteilsgründen zum äußeren\n\nHergang zu entnehmen: Der Angeklagte hat von sich aus das Polizeirevier\n\naufgesucht und mit der Bemerkung, es gehe um Mord, nach dem Behördenlei-\n\nter verlangt. Auf Nachfrage einer Polizeibeamtin äußerte er, daß er seine\n\nFreundin getötet und es \"mit den Händen getan\" habe.\n\nDieser Geschehensablauf vermag den Schluß, daß es ein Tötungsve r-\n\nlangen nicht gegeben habe, weil sich der Angeklagte nicht darauf berufen ha-\n\nbe, nicht zu tragen.\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann es\n\nzwar von indizieller Bedeutung sein, wenn ein Angeklagter zu einem bestimm-\n\nten, einheitlichen Geschehen Angaben macht und insoweit lediglich die Beant-\n\nwortung bestimmter Fragen unterläßt (sog. Teilschweigen, vgl. BGHSt 45, 367,\n\n369 f. m. w. N.). Das Schweigen bildet dann einen negativen Bestandteil seiner\n\nAussage, die in ihrer Gesamtheit der freien richterlichen Beweiswürdigung\n\nnach § 261 StPO unterliegt (vgl. BGH NStZ 2000, 494, 495 m. w. N.). Entspre-\n\nchendes kann gelten, wenn er nicht die Beantwortung an ihn gestellter Fragen\n\nverweigert, sondern zu einem Geschehen von sich aus nur lückenhafte Anga-\n\nben macht (vgl. Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 261 Rdn. 78).\n\nAuch dann dürfen grundsätzlich für ihn nachteilige Schlüsse daraus gezogen\n\nwerden, daß er einen bestimmten Punkt eines einheitlichen Geschehens von\n\nsich aus verschweigt. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn\n\nnach den Umständen Angaben zu diesem Punkt zu erwarten gewesen wären\n\n(vgl. Gollwitzer aaO; Schlüchter in SK-StPO, 13. ErgLfg § 261 Rdn. 39), andere\n\nmögliche Ursachen des Verschweigens ausgeschlossen werden können und\n\ndie gemachten Angaben nicht ersichtlich fragmentarischer Natur sind.\n\nHier ging es dem Angeklagten nach den geschilderten Umständen nicht\n\num eine vollständige Darstellung des Tatablaufs und seiner Hintergründe, son-\n\ndern lediglich darum, erst einmal an den zuständigen Polizeibeamten weiter-\n\ngeleitet zu werden. Dies ergibt sich aus der Erklärung, \"es gehe um Mord\", und\n\nder Frage nach dem Behördenleiter; es lag nahe, daß es sich bei den gegen\n\n22 Uhr auf einem Polizeirevier anwesenden Beamten nicht um Sachbearbeiter\n\nfür Tötungsdelikte handelte. Auch die auf Nachfrage einer Beamtin nachge-\n\nschobene Erklärung, er habe seine Freundin getötet, er habe es mit den Hän-\n\nden getan, dienten nur der Bekräftigung seines Verlangens und stellten er-\n\nsichtlich keine umfassende Schilderung dar.\n\n2. Soweit das Landgericht aus den Äußerungen des Angeklagten bei\n\nseinen polizeilichen Vernehmungen Schlüsse gegen das behauptete Tötungs-\n\nverlangen zieht, läßt das Urteil die Mitteilung der den Schluß tragenden Tats a-\n\nchen vermissen, so daß die Beweiswürdigung hierzu lückenhaft ist. Denn für\n\nden Ablauf und den Inhalt der polizeilichen Vernehmungen des Angeklagten\n\nam 11. Januar 2000 ist den Urteilsgründen nichts zu entnehmen. Nach § 267\n\nAbs. 1 Satz 2 StPO müssen die Tatsachen angegeben werden, aus denen auf\n\ndie tatbestandsrelevanten Umstände gefolgert wird. Ohne diese Angabe der\n\nTatsachen ist eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, ob der vom\n\nLandgericht gezogene Schluß auf einer tragfähigen Grundlage beruht. Wenn\n\nsich hier etwa auch bei den polizeilichen Vernehmungen die Aussagen des\n\nAngeklagten in wenigen fragmentarischen Angaben erschöpft haben sollten,\n\nwie dies in der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers vorgetragen wird, wür-\n\nden diese ebensowenig wie die unter 1. genannten Erklärungen am Vortag auf\n\ndem Polizeirevier die vom Landgericht gezogenen Schlüsse erlauben.\n\nDer Hergang der Ermittlungen und insbesondere der Inhalt der früheren\n\nAngaben eines Angeklagten oder Zeugen müssen zwar grundsätzlich in den\n\nUrteilsgründen nicht dokumentiert werden. Solche Darstellungen erweisen\n\nsich, wenn sie für die Beweiswürdigung nicht von Bedeutung sind, als überflüs-\n\nsig und, worauf der Bundesgerichtshof schon mehrfach hingewiesen hat, als\n\nvermeidbare Quelle von Rechtsfehlern (BGH NStZ-RR 1999, 272 m. w. N.).\n\nWird aber wie hier aus dem Aussageverhalten ein bestimmter Schluß gezogen,\n\nso ist dieses in der Weise darzustellen, daß die Berechtigung dieser Folgerung\n\nnachvollziehbar ist.\n\n3. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Schuldspruchs. Die übri-\n\ngen von der Strafkammer gegen die Einlassung des Angeklagten angeführten\n\nIndizien sind nicht so gewichtig, daß ausgeschlossen werden kann, daß das\n\nUrteil auf den unzulässigen Erwägungen beruht.\n\nIII. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht abschließend dazu\n\nStellung nehmen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts auch im übrigen\n\nLücken aufweist und rechtlichen Bedenken begegnet. Er weist jedoch für die\n\nneue Hauptverhandlung auf folgendes hin:\n\n1. Nach den Feststellungen hat der nach der Tat zum Selbstmord ent-\n\nschlossene Angeklagte am Abend des 10. Januar 2000 von seiner Tante, der\n\nZeugin Me. , Abschied nehmen wollen und ihr von der Tat und seiner Lage\n\nberichtet; erst der von der Tante verständigten Schwester in Schweden, der\n\nZeugin R. , ist es nach einem langen Telefonat mit dem Angeklagten gelun-\n\ngen, diesen von seinen Selbsttötungsabsichten abzubringen und dazu zu be-\n\nwegen, sich der Polizei zu stellen. Es liegt nicht fern, daß der Inhalt der Ge-\n\nspräche, den das Landgericht nicht mitgeteilt hat, für die Beurteilung der Tat-\n\nmotive des Angeklagten von Bedeutung sein könnte und aufgeklärt werden\n\nsollte.\n\n2. In die Bewertung der Art und Intensität der Beziehung des Angeklag-\n\nten zum Tatopfer wird auch die im angefochtenen Urteil nicht gewürdigte Aus-\n\nsage des Vermieters J. einzubeziehen sein.\n\n3. Darüber hinaus wird sich die neue Strafkammer - gegebenenfalls\n\nsachverständig beraten - näher mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob\n\ndie Blutanhaftungen am Bettlaken im Hinblick auf Lage und Ausmaß Rück-\n\nschlüsse darauf zulassen, ob die Schnitte an den Handgelenken des Opfers zu\n\nLebzeiten gesetzt worden sind. Dabei wird sie in Rechnung zu stellen haben,\n\nob relevante Mengen des Blutes vom Angeklagten stammen können, wenn\n\nseine Verletzungen an den Handgelenken keine Blutgefäße eröffnet haben,\n\nund inwieweit der Todeseintritt den Blutaustritt beeinflußt hat, ob also auch\n\nnach Eintritt des Todes noch große Mengen Blut austreten konnten. Insoweit\n\nwird auf die Ausführungen in der Revisionsbegründung des Verteidigers\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. W. S. 26 ff. hingewiesen.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStPO § 261\n\nMacht ein Angeklagter Angaben zur Sache, wobei er einen bestimmten Punkt\n\neines einheitlichen Geschehens von sich aus verschweigt, dürfen daraus für\n\nihn nachteilige Schlüsse gezogen werden. Die Schlußfolgerung ist jedoch nur\n\ndann berechtigt, wenn nach den Umständen Äußerungen zu diesem Punkt zu\n\nerwarten gewesen wären, andere mögliche Ursachen des Verschweigens aus-\n\ngeschlossen werden können und die gemachten Angaben nicht ersichtlich\n\nfragmentarischer Natur sind.\n\nBGH, Urt. vom 18. April 2002 - 3 StR 370/01 - Landgericht Düsseldorf","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_370-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-370-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_370-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_370-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-18/3-str-370-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_370-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:56.582939+00:00"}}