{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-05-07","aktenzeichen":"3 StR 369/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 369/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Mai 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2002 beschlossen:\n\nDie Sache wird nach § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat\n\nfür Strafsachen zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vor-\n\ngelegt:\n\nIst bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nur derjenige Täter des\n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der selbst unmittelbar Zugriff auf die\n\nmitgeführte Schußwaffe hat, oder kann die vom gemeinsamen\n\nTatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters auch den übrigen\n\nnach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet\n\nwerden?\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen \"uner-\n\nlaubte(r) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitfüh-\n\nren einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln\" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Verurteilung gründet sich auf folgendem Sachverhalt:\n\nDer Angeklagte war spätestens im Juli 2000 mit dem gesondert verfolg-\n\nten P. übereingekommen, künftig gemeinsam Drogen, insbesondere\n\nEcstasy, in Holland zu erwerben und in Deutschland gewinnbringend weiterzu-\n\nverkaufen. Ende Juli 2000 entschlossen sie sich, mit einem vom Angeklagten\n\nbeschafften PKW nach Venlo zu fahren, um dort eine \"connection\" für den\n\nDrogenerwerb aufzubauen. Da der Angeklagte verhältnismäßig viel Geld bei\n\nsich trug und es sich um das erste Drogengeschäft mit noch unbekannten\n\nDealern handelte, verlangte er von P. , daß dieser \"aus Sicherheitsgründen\"\n\nseine Gaspistole (mit Gasaustritt aus der Laufmündung nach vorne) mitnehmen\n\nsollte. P. erklärte sich trotz anfänglicher Bedenken hierzu bereit. In Venlo\n\nangekommen, ließ er jedoch \"aus Furcht, die Situation könnte eskalieren\", die\n\nPistole im Handschuhfach liegen, was dem Angeklagten verborgen blieb. Auf\n\ndem Marktplatz in Venlo lernten der Angeklagte und P. den Drogendealer\n\n\"T. \" kennen, mit dem sie nach Roermond fuhren. Dort übernahm der Ange-\n\nklagte von \"T. \" 1.000 Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von min-\n\ndestens 25 mg pro Konsumeinheit sowie 200 g Amphetamin mit einem Wirk-\n\nstoffgehalt von mindestens 10 % Amphetamin-Base. Mit den erworbenen Be-\n\ntäubungsmitteln fuhren der Angeklagte und P. nach O. zurück.\n\nDabei befand sich die geladene Gaspistole nach wie vor im Handschuhfach\n\ndes PKW, was der Angeklagte allerdings nicht wußte. Er ging nach wie vor da-\n\nvon aus, daß P. die Waffe unmittelbar am Körper trug.\n\n2. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts.\n\nDer Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidun-\n\ngen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. Septem-\n\nber 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch dahin abzuändern, daß\n\nder Angeklagte insoweit der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nDer Senat möchte die Verurteilung des Angeklagten nach § 30 a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG im Ergebnis bestätigen und den Schuldspruch insofern lediglich\n\ndahin abändern, daß der Angeklagte - unter Wegfall der zurücktretenden be-\n\nwaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - des be-\n\nwaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.\n\nDer Mittäter P. nahm auf ausdrückliche Weisung des Angeklagten\n\nund in dessen Interesse auf der Fahrt zu dem beabsichtigten Treffen mit noch\n\nunbekannten Dealern die Gaspistole mit, um bei der Abwicklung des geplanten\n\nDrogengeschäfts die Sicherheit beider Täter zu gewährleisten. Während der\n\nVerhandlungen mit dem Dealer \"T. \" trug P. zwar entgegen den Erwartun-\n\ngen des Angeklagten die Gaspistole nicht am Körper. Die anschließende\n\nRückfahrt nach O. , bei der die zur gewinnbringenden Weiterveräuße-\n\nrung bestimmten Betäubungsmittel in die Bundesrepublik eingeschmuggelt\n\nwurden, verwirklichte jedoch ebenfalls den Tatbestand des Handeltreibens, der\n\njede eigennützige, auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit umfaßt (st. Rspr., vgl.\n\nBGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 3, 4, 7, 18). Jedenfalls wäh-\n\nrend dieser Fahrt konnte P. vom Beifahrersitz aus unmittelbar auf die im\n\nHandschuhfach des PKW befindliche Gaspistole Zugriff nehmen. Das reicht für\n\nein Mitsichführen der Waffe bei der Tat im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\nzunächst für die Person des Mittäters P. aus (vgl. BGH, Beschl. vom\n\n10. September 1998 - 1 StR 446/98). Denn der Tatbestand des bewaffneten\n\nHandeltreibens ist bereits erfüllt, wenn der qualifizierende Umstand nur bei ei-\n\nnem von mehreren Einzelakten der Tat verwirklicht wird (BGH JR 1998, 254,\n\n255 m. w. N.). Ob der Angeklagte, der auch bei der Rückfahrt den PKW führte\n\nund auf dessen Anweisung hin P. die Waffe mitgenommen hatte, rein räum-\n\nlich die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Pistole Zugriff zu nehmen, ist dem\n\nangefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Tatsächlich wußte der Angeklagte\n\nauch nicht, daß die Pistole im Handschuhfach aufbewahrt wurde. Nach Auffas-\n\nsung des Senats ist dem Angeklagten aber das Mitsichführen der Waffe durch\n\nP. über § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.\n\nII.\n\nAn einer Bestätigung der Verurteilung des Angeklagten wegen mittäter-\n\nschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sieht sich der\n\nSenat indes durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, wonach\n\ndas Tatbestandsmerkmal des \"Mitsichführens\" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine\n\nunmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Täters auf die Schußwaffe verlangt und\n\ndie nach allgemeinen Grundsätzen statthafte Zurechnung der Bewaffnung ei-\n\nnes Mittäters ausschließt.\n\n1. Auf Anfrage haben der 2., 4. und der 5. Strafsenat mitgeteilt, daß der\n\nbeabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Senats - soweit ersichtlich -\n\neigene Rechtsprechung nicht entgegensteht, und - so der 2. Strafsenat - der\n\nAuffassung des vorlegenden Senats beigetreten bzw. - so der 5. Strafsenat -\n\nan möglicherweise entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehalten\n\nwird. Der 1. Strafsenat hat erklärt, daß er für den Fall des gemeinschaftlichen\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln an seiner einschränkenden Auslegung\n\ndes Qualifikationstatbestandes des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG festhält, die eine uneingeschränkte Zurechnung der Bewaff-\n\nnung nach § 25 Abs. 2 StGB gegenüber einem Mittäter ausschließt (Beschl.\n\nvom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02). Die Rechtsfrage wird deshalb dem Großen\n\nSenat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG und wegen ihrer grundsätzli-\n\nchen Bedeutung aber auch gemäß § 132 Abs. 4 GVG zur Entscheidung vor-\n\ngelegt.\n\n2. Die Gründe für seine Auffassung, daß auch bei einer mittäterschaftli-\n\nchen Begehung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG die Zurechnung des Qualifika-\n\ntionsmerkmals des Mitsichführens einer Waffe gemäß § 25 Abs. 2 StGB mög-\n\nlich ist, hat der vorlegende Senat bereits in seinem Anfragebeschluß vom\n\n14. Dezember 2001 - 3 StR 369/01 ausführlich dargelegt. Sie lassen sich dahin\n\nzusammenfassen, daß\n\n-- der Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, insbesondere das Fehlen des\n\nZusatzes \"oder ein anderer Beteiligter\", der Zurechnung der vom gemein-\n\nsamen Tatplan umfaßten Bewaffnung eines Mittäters auf die übrigen Täter\n\nnicht entgegensteht,\n\n-- es sich bei dem Mitsichführen einer Schußwaffe i. S. von § 30 a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG um ein nach allgemeinen Täterschaftsregeln zu beurteilendes\n\ntatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal handelt, das die besonde-\n\nre Gefährlichkeit der Tat näher umschreibt,\n\n-- das bewaffnete Handeltreiben kein eigenhändiges Delikt darstellt und die\n\nStraftatbestände des Waffenrechts zur Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nBtMG wegen ihrer anderen Zielsetzung nur eingeschränkt herangezogen\n\nwerden können,\n\n-- auch der Vergleich mit ähnlich strukturierten Qualifikationstatbeständen\n\ndes Strafgesetzbuches, namentlich mit § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 244\n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, nicht\n\ndazu zwingt, § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin auszulegen, daß die Zurech-\n\nnung des Mitsichführens einer Waffe durch den Mittäter ausgeschlossen\n\nist,\n\n-- vielmehr der Ausschluß der Zurechnung über § 25 Abs. 2 StGB beim Qua-\n\nlifikationsmerkmal des Mitsichführens einer Waffe hinsichtlich Grundtatbe-\n\nstand und Qualifikation zu einer aus dem Delikt selbst nicht begründbaren\n\n\"gespaltenen Täterschaft\" führt.\n\nBeim arbeitsteiligen Zusammenwirken gleichberechtigter Täter ist nach\n\nAuffassung des vorlegenden Senats kein gesetzlicher oder dogmatischer\n\nGrund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, die von der bei der Tat mitge-\n\nführten Waffe ausgehende Gefahr nicht allen beteiligten Mittätern gemäß § 25\n\nAbs. 2 StGB zuzurechnen. Ob es dann angezeigt erscheint, wie der 1. Strafse-\n\nnat in seinem Beschluß vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02 - erwogen hat,\n\neine teleologische Reduktion der Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG\n\ndahin vorzunehmen, daß sich beim Handeltreiben eine, wie auch immer zu be-\n\nstimmende \"qualifikationsspezifische Gefahrerhöhung\" des Mitsichführens ei-\n\nner Waffe konkret im Einzelfall ausgewirkt haben muß, ist der Entscheidung\n\ndes Großen Senats für Strafsachen vorzubehalten.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/3-str-369-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-05-07/3-str-369-01","retrieved":"2026-07-10 13:10:46.846581+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-05-07/3-str-369-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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