{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_369-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-12-14","aktenzeichen":"3 StR 369/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 369/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2001 be-\n\nschlossen:\n\nDer Senat beabsichtigt zu entscheiden:\n\n\"Den Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verwirklicht\n\nbei gemeinschaftlicher Tatbegehung nicht nur derjenige Täter,\n\nder selbst unmittelbar Zugriff auf die mitgeführte Schußwaffe\n\nhat; vielmehr kann die vom gemeinsamen Tatplan umfaßte\n\nBewaffnung eines Täters seinen Mittätern nach allgemeinen\n\nGrundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden (Aufga-\n\nbe von BGHSt 42, 368).\"\n\nDer Senat fragt daher beim 1. Strafsenat an, ob an der entge-\n\ngenstehenden Rechtsmeinung festgehalten wird.\n\nEr legt die Sache den anderen Strafsenaten mit der Frage\n\nvor, ob der beabsichtigten Entscheidung eigene Rechtspre-\n\nchung entgegensteht und ob gegebenenfalls an ihr festge-\n\nhalten wird.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten im Fall II 6 der Urteilsgründe we-\n\ngen \"unerlaubte(r) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge un-\n\nter Mitführen einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auch auf die Sachrüge ge-\n\nstützten Revision.\n\nNach den zugrundeliegenden Feststellungen war der Angeklagte späte-\n\nstens im Juli 2000 mit dem gesondert verfolgten P. übereingekom-\n\nmen, künftig gemeinsam Drogen, insbesondere Ecstasy, in Holland zu erwer-\n\nben und in Deutschland gewinnbringend weiterzuverkaufen. Ende Juli 2000\n\nentschlossen sie sich, mit einem vom Angeklagten beschafften PKW nach\n\nVenlo zu fahren, um dort eine \"connection\" für den Drogenerwerb aufzubauen.\n\nDa der Angeklagte verhältnismäßig viel Geld bei sich trug und es sich um das\n\nerste Drogengeschäft mit noch unbekannten Dealern handelte, verlangte er\n\nvon P. , daß dieser \"aus Sicherheitsgründen\" seine Gaspistole (mit Gasaus-\n\ntritt aus der Laufmündung nach vorne) mitnehmen sollte. P. erklärte sich\n\ntrotz anfänglicher Bedenken hierzu bereit. In Venlo angekommen, ließ er je-\n\ndoch \"aus Furcht, die Situation könnte eskalieren\", die Pistole im Handschuh-\n\nfach liegen, was dem Angeklagten verborgen blieb. Auf dem Marktplatz in\n\nVenlo lernten der Angeklagte und P. den Drogendealer \"T. \" kennen, mit\n\ndem sie nach Roermond fuhren. Dort übernahm der Angeklagte von \"T. \"\n\n1.000 Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 25 mg pro\n\nKonsumeinheit sowie 200 g Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von minde-\n\nstens 10 % Amphetamin-Base. Mit den erworbenen Betäubungsmitteln fuhren\n\nder Angeklagte und P. nach O. zurück. Dabei befand sich die ge-\n\nladene Gaspistole nach wie vor im Handschuhfach des PKW, was der Ange-\n\nklagte allerdings nicht wußte. Er ging nach wie vor davon aus, daß P. die\n\nWaffe unmittelbar am Körper trug.\n\nDer Generalbundesanwalt hat unter Bezugnahme auf die Entscheidun-\n\ngen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) und 10. Septem-\n\nber 1998 (1 StR 446/98) beantragt, den Schuldspruch im Fall II 6 dahin abzu-\n\nändern, daß der Angeklagte der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.\n\nDer Senat möchte die Verurteilung des Angeklagten nach § 30 a Abs. 2\n\nNr. 2 BtMG im Ergebnis bestätigen und den Schuldspruch insofern lediglich\n\ndahin abändern, daß der Angeklagte - unter Wegfall der zurücktretenden be-\n\nwaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - des be-\n\nwaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist. Auf seine aus-\n\ndrückliche Weisung hin und in seinem Interesse nahm der Mittäter P. auf\n\nder Fahrt zu dem beabsichtigten Treffen mit noch unbekannten Dealern die\n\nGaspistole mit, um bei der Abwicklung des geplanten Drogengeschäfts die Si-\n\ncherheit beider Täter zu gewährleisten. Während der Verhandlungen mit dem\n\nDealer \"T. \" trug P. zwar entgegen den Erwartungen des Angeklagten die\n\nGaspistole nicht am Körper. Die anschließende Rückfahrt nach O. ,\n\nbei der die zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Betäu-\n\nbungsmittel in die Bundesrepublik eingeschmuggelt wurden, verwirklichte je-\n\ndoch ebenfalls den Tatbestand des Handeltreibens, der jede eigennützige, auf\n\nGüterumsatz gerichtete Tätigkeit umfaßt (st.Rspr., vgl. BGHR BtMG § 29 Abs.\n\n1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 3, 4, 7, 18). Jedenfalls während dieser Fahrt konnte\n\nP. vom Beifahrersitz aus unmittelbar auf die im Handschuhfach des PKW\n\nbefindliche Gaspistole Zugriff nehmen. Das reicht für ein Mitsichführen der\n\nWaffe bei der Tat im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aus (vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 10. September 1998 - 1 StR 446/98), denn der Tatbestand des\n\nbewaffneten Handeltreibens ist bereits erfüllt, wenn der qualifizierende Um-\n\nstand nur bei einem von mehreren Einzelakten der Tat verwirklicht wird (BGH\n\nJR 1998, 254, 255 m.w.N.). Dem Angeklagten, der auch bei der Rückfahrt den\n\nPKW führte und auf dessen Anweisung hin P. die Waffe mitnahm, ist als\n\nMittäter nach Auffassung des Senats dieses Mitsichführen der Waffe über § 25\n\nAbs. 2 StGB zuzurechnen. Daß er glaubte, P. werde die Waffe in seiner\n\nKleidung mit sich führen, während sie sich tatsächlich im Handschuhfach be-\n\nfand, stellt einen für die rechtliche Bewertung unbeachtlichen Irrtum dar.\n\nAn einer Bestätigung der Verurteilung des Angeklagten wegen mittäter-\n\nschaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sieht sich der\n\nSenat indes durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, wonach\n\ndas Tatbestandsmerkmal des \"Mitsichführens\" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine\n\nunmittelbare Zugriffsmöglichkeit des Täters auf die Schußwaffe verlangt und\n\neine Zurechnung nach den Grundsätzen der Mittäterschaft ausschließt.\n\nII.\n\nDiese Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, daß bei gemein-\n\nschaftlicher Tatbegehung jeder vom gemeinsamen Tatplan umfaßte Tatbeitrag\n\neines Mittäters den übrigen als eigener zugerechnet wird (vgl. BGH NStZ 1990,\n\n130; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 25 Rdn. 5 a), läßt sich nach Ansicht des\n\nSenats weder mit dem Wortlaut der Norm noch mit dem Gesetzeszweck be-\n\ngründen.\n\n1. In seiner Entscheidung vom 14. Januar 1997 (BGHSt 42, 368) hat der\n\n1. Strafsenat erstmals die Auffassung vertreten, daß nach dem Gesetzeswort-\n\nlaut die Bewaffnung eines Mittäters den übrigen nicht nach allgemeinen\n\nGrundsätzen zugerechnet werden könne, weil die gegenüber dem Grunddelikt\n\nerhöhte Strafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG daran anknüpfe, daß der\n\nTäter selbst ausreichende Sachherrschaft über die Waffe ausübe. Zur Begrün-\n\ndung hat er auf diejenigen Strafbestimmungen des Waffenrechts verwiesen,\n\ndie den Erwerb, den Besitz oder das Führen von Waffen betreffen: Auch dort\n\nwerde nur derjenige Täter erfaßt, der als unmittelbarer Besitzer eine gewisse,\n\njederzeit zu realisierende Herrschaftsmöglichkeit über eine Waffe habe (BGH\n\naaO S. 368 f. unter Verweis auf BTDrucks. VI/2678 S. 26; Steindorf, Waffen-\n\nrecht 6. Aufl. § 4 Rdn. 4 und 18). Diese einschränkende Auslegung der Vor-\n\nschrift werde auch durch einen Vergleich mit den ähnlich strukturierten Straf-\n\ntatbeständen des Diebstahls mit Waffen (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB), des schwe-\n\nren Raubes (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) sowie des Widerstandes ge-\n\ngen Vollstreckungsbeamte und des Landfriedensbruchs im besonders schwe-\n\nren Fall (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 125 a Nr. 1 StGB) nicht in Frage gestellt.\n\nDie genannten Tatbestände bzw. Strafzumessungsregeln knüpften die ver-\n\nschärfte Strafdrohung daran, daß der Täter oder ein anderer Beteiligter eine\n\nWaffe bei sich führe. Diese Ergänzung, die in ihrer weit gefaßten Formulierung\n\nnicht nur die Bewaffnung eines Anstifters oder Gehilfen, sondern auch eines\n\nMittäters erfasse, hätte auf Teilnehmer im engeren Sinn beschränkt bleiben\n\nkönnen, wenn \"einem unbewaffneten Täter sein Wissen um die Bewaffnung\n\nseines Mittäters schon nach allgemeinen Grundsätzen über § 25 Abs. 2 StGB\n\nals eigenes Waffenführen zugerechnet\" werden könne (BGHSt 42, 368, 370).\n\n2. Diese Rechtsprechung - bestätigt in den Beschlüssen vom 21. Januar\n\n1997 (1 StR 763/96) und 16. September 1997 (StV 1997, 638) hat in der Lite-\n\nratur - teilweise ohne nähere Begründung - Zustimmung gefunden (vgl. Körner,\n\nBtMG 5. Aufl. § 30 a Rdn. 64 f.), ist aber auch auf Kritik gestoßen: Weber\n\n(BtMG § 30 a Rdn. 95) hält es für eine nach den Umständen des Einzelfalls zu\n\nentscheidende Tatfrage, ob der Tatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG er-\n\nfüllt ist, wenn die Waffe nicht von einem Täter, sondern von einem Tatbeteilig-\n\nten getragen wird. Nach Auffassung von Kessler (NStZ 1996, 500) ist nicht er-\n\nsichtlich, warum das Merkmal des Mitsichführens im Betäubungsmittelstrafrecht\n\neine andere Bedeutung haben solle, als im Rahmen von §§ 244, 250 StGB.\n\nMaßgeblich sei, ob sich die Waffe in unmittelbarer Nähe des Tatorts befinde,\n\nso daß sie bei Durchführung der Tat jederzeit zum Einsatz kommen könnte.\n\nDas sei auch dann der Fall, wenn sich der Täter eines bewaffneten Gehilfen\n\nbediene.\n\nDer 2. Strafsenat hat in einem obiter dictum ebenfalls Bedenken erken-\n\nnen lassen und betont, ein bewußt gebrauchsbereites Mitsichführen liege bei-\n\nspielsweise auch dann vor, wenn nicht der Täter selbst, sondern ein ihn be-\n\ngleitender Leibwächter die Waffe trage. Denn auch dann sei für den Täter die\n\nWaffe jederzeit verfügbar, sei es, daß er sich diese vom Waffenträger aushän-\n\ndigen lasse, sei es, daß dieser auf seine Weisung von der Schußwaffe G e-\n\nbrauch mache (BGHSt 43, 8, 14; ebenso Weber aaO Rdn. 91; Zschockelt NStZ\n\n1998, 238, 239).\n\n3. Die vom 1. Strafsenat vertretene Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nBtMG verleiht dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln den Cha-\n\nrakter eines eigenhändigen Delikts. Eine derartige Einschränkung des Qualifi-\n\nkationstatbestandes kann aus Sicht des Senats mit den angeführten Argu-\n\nmenten nicht begründet werden.\n\na) Der Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, insbesondere das Fehlen\n\ndes Zusatzes \"oder ein anderer Beteiligter\", steht der Zurechnung der vom ge-\n\nmeinsamen Tatplan umfaßten Bewaffnung eines Mittäters auf die übrigen nicht\n\nentgegen.\n\nUnstreitig handelt es sich bei dem Mitsichführen einer Schußwaffe im\n\nSinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG um ein tatbezogenes, qualifizierendes Un-\n\nrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat näher umschreibt\n\n(BGHR BtMG § 30 a Abs. 2 Mitsichführen 6 = NStZ 2000, 431, 432; Franke/\n\nWienroeder, BtMG 2. Aufl. § 30 a Rdn. 21). Tatbezogene Merkmale, für die\n\n§ 28 Abs. 2 StGB nicht gilt, können grundsätzlich arbeitsteilig verwirklicht wer-\n\nden mit der Folge, daß sich jeder Mittäter die vom gemeinsamen Tatplan um-\n\nfaßten Tatbeiträge der anderen als Teil seines eigenen Tuns zurechnen lassen\n\nmuß (BGHR StGB § 22 Ansetzen 17; § 25 Abs. 2 Mittäter 20).\n\nb) Etwas anderes würde nur gelten, wenn das bewaffnete Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln als eigenhändiges Delikt aufzufassen wäre. Das ist in-\n\ndes nicht der Fall.\n\nÜber die Frage, welche Straftaten eigenhändig sind und worin der tra-\n\ngende Grund der Eigenhändigkeit liegt, herrscht Streit (vgl. zum Meinungs-\n\nstand Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 40 ff.; Cramer/Heine in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 26. Aufl. Vor §§ 25 ff. Rdn. 86). Die Rechtsprechung stellt\n\ndarauf ab, ob der Täter den Tatbestand nur persönlich durch sein eigenes\n\nHandeln erfüllen kann, das Unrecht also nicht maßgeblich in der Herbeiführung\n\neines Erfolges, sondern in seinem eigenen verwerflichen Tun liegt (BGHSt 6,\n\n226, 227). Dabei kann die Frage, ob das entscheidende Unrecht im Erfolg oder\n\nim Handeln selbst liegt, im Einzelfall nur nach dem Gesetz beantwortet werden,\n\nso daß die Eigenhändigkeit einer Straftat wesentlich von der Fassung des Tat-\n\nbestands durch den Gesetzgeber abhängt (BGHSt 6, 226, 227; 41, 242, 243).\n\n§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, daß\n\nder Täter die Waffe selbst führt. Auch sonst läßt sich aus der Fassung des Ge-\n\nsetzes das Erfordernis eigenhändiger Begehung nicht ableiten, da der Begriff\n\ndes Mitsichführens eines Gegenstandes weder nach allgemeinem noch nach\n\njuristischem Sprachgebrauch eine persönliche Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt impliziert. In der unmittelbaren Sachherrschaft des Täters über die\n\nWaffe realisiert sich auch nicht der spezifische Unwert des bewaffneten Han-\n\ndeltreibens mit Betäubungsmitteln.\n\nVor allem der Wille des Gesetzgebers und der Gesetzeszweck stehen\n\nder Einordnung des bewaffneten Handeltreibens als eigenhändiges Delikt ent-\n\ngegen. Den Gesetzesmaterialien läßt sich entnehmen, daß sich die erhöhte\n\nStrafdrohung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gegen alle Beteiligten eines Betäu-\n\nbungsmittelgeschäfts richten sollte, bei dem zumindest eine Waffe im Spiel ist.\n\nDer Gesetzgeber hat die Einführung der Vorschrift mit der \"besonderen Ge-\n\nfährlichkeit von Straftaten der Betäubungsmittelkriminalität (begründet), bei\n\ndenen die Täter Schußwaffen mit sich führen\" (BTDrucks. 12/6853 S. 41). Die-\n\nse Gefahr ist immer gegeben, wenn bei Begehung einer Straftat eine Schuß-\n\nwaffe mitgeführt wird, ohne daß es darauf ankommt, wer die unmittelbare\n\nSachherrschaft über sie ausübt.\n\nDer 1. Strafsenat ist der Ansicht, daß diese mögliche gesetzgeberische\n\nMotivation im Wortlaut des Gesetzes keinen ausreichenden Niederschlag ge-\n\nfunden habe (BGHSt 42, 368, 370 f.). Andererseits ist dem Gesetzeswortlaut\n\nnichts zu entnehmen, was einer Zurechnung des Mitsichführens einer Waffe\n\ndurch einen Täter gemäß § 25 Abs. 2 StGB auf seine Mittäter entgegensteht.\n\nSeinem Wortlaut nach verlangt § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG gerade keine unmit-\n\ntelbare Sachherrschaft des Täters über die Waffe. Dieses Erfordernis leitet der\n\n1. Strafsenat vielmehr aus einem Vergleich des Qualifikationsmerkmals mit\n\ndem Begriff des Waffenführens nach dem Waffenrecht ab.\n\nDie Straftatbestände des Waffenrechts können jedoch zur Auslegung\n\ndes § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nur eingeschränkt herangezogen werden, weil\n\ndas Waffengesetz eine andere Zielsetzung verfolgt. Seine Vorschriften dienen\n\ndem Schutz der öffentlichen Sicherheit in einem umfassenderen Sinn als die\n\nsonstigen Strafbestimmungen, bei denen das Führen von Waffen Qualifikati-\n\nonsmerkmal bzw. Strafschärfungsgrund ist. Während letztere der besonderen\n\nGefahr begegnen wollen, die in der spezifischen Tatsituation des jeweiligen\n\nGrunddelikts von einer mitgeführten Schußwaffe ausgeht, sind die waffenrecht-\n\nlichen Straftatbestände zum Schutz gegen die ständigen Gefahren bestimmt,\n\ndie sich allgemein aus dem illegalen Besitz von Schußwaffen und deren Wei-\n\ntergabe an Unberechtigte ergeben (BGHSt 29, 184, 186).\n\nDer Gesetzgeber hat den Umgang mit Waffen als generell gefahren-\n\nträchtiges Verhalten deshalb einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen.\n\nDie waffenrechtlichen Straftatbestände knüpfen daher sämtlich an verwaltungs-\n\nrechtliche Vorgaben an (Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a Rdn. 2). Das\n\nFühren einer Schußwaffe ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bzw. Abs. 3 Nr. 1\n\nBuchst. b WaffG nur strafbar, wenn es \"ohne die erforderliche Erlaubnis\" ge-\n\nschieht. Erst das Fehlen der behördlichen Erlaubnis drückt der jeweiligen Tat-\n\nhandlung den \"Stempel des Unrechtmäßigen\" auf, so daß dieses \"negative\n\nTatbestandsmerkmal\" jeweils zur Komplettierung des Unrechtstatbestands hin-\n\nzukommen muß (Steindorf aaO Rdn. 10). Täter eines Waffendelikts ist dem-\n\nnach, wer verwaltungsrechtlich der Erlaubnis bedarf (Steindorf aaO Rdn. 50).\n\nIn ihrer \"Verwaltungsaktsakzessorietät\" (Steindorf aaO Rdn. 5) unter-\n\nscheiden sich die waffenrechtlichen Straftatbestände von den sonstigen Delik-\n\nten, die an das Mitführen einer Waffe anknüpfen. Der 1. Strafsenat hält den\n\nBegriff des Waffenführens im waffenrechtlichen Sinn lediglich insofern nicht für\n\ndeckungsgleich mit dem des Mitsichführens im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nBtMG, als jener gemäß § 4 Abs. 4 WaffG nicht die Ausübung der tatsächlichen\n\nGewalt über eine Waffe innerhalb des eigenen befriedeten Besitztums umfaßt\n\n(BGHSt 42, 368, 369). Dagegen sollen sich die Begriffe hinsichtlich der von\n\nihnen vorausgesetzten Sachherrschaft des Täters über die Waffe nicht unter-\n\nscheiden (aaO). Dem kann nicht gefolgt werden. Mit der Bestrafung der uner-\n\nlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Schußwaffe will der Ge-\n\nsetzgeber der Gefahr begegnen, die in der jederzeit zu realisierenden tatsäch-\n\nlichen Herrschaft über die Waffe liegt. Sie geht nur von demjenigen aus, der\n\njederzeit auf die Waffe zugreifen kann (BGH NStZ 1997, 604, 605; Steindorf,\n\nWaffenrecht 7. Aufl. § 4 WaffG Rdn. 5). Einem Mittäter kann die Sachherr-\n\nschaft über die von einem anderen geführte Waffe nicht nach allgemeinen\n\nGrundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) als Täter zugerechnet werden (BGH NStZ\n\n1997, 604, 605), weil die eigene unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe\n\nohne die hierfür erforderliche Erlaubnis das spezifische Unrecht des Waffen-\n\ndelikts ausmacht (vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. Vor § 52 a WaffG Rdn.\n\n29). Auf die Qualifikation des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln, deren Unrecht sich gerade nicht im Fehlen einer an sich möglichen Er-\n\nlaubnis verkörpert, kann dieser Gedanke nicht übertragen werden.\n\nc) Auch ein Vergleich mit ähnlich strukturierten Qualifikationstatbestän-\n\nden des Strafgesetzbuchs führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Gesetz folgt\n\nbei der Umschreibung des qualifizierenden oder straferhöhenden Umstands\n\nder Bewaffnung keinem einheitlichen Sprachgebrauch.\n\naa) Nach dem durch das 6. StrRG geänderten Qualifikationstatbestand\n\ndes § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, der zum Zeitpunkt der Entscheidung BGHSt 42,\n\n368 noch nicht galt, trifft den Täter einer sexuellen Nötigung oder Vergewalti-\n\ngung eine erhöhte Strafdrohung, wenn er eine Waffe oder ein anderes gefähr-\n\nliches Werkzeug bei sich führt. Nach den bislang hierzu geäußerten Meinun-\n\ngen verlangt dieser Qualifikationstatbestand - trotz seiner von § 250 Abs. 2 Nr.\n\n1 StGB abweichenden Fassung - keine eigenhändige Verwirklichung des qua-\n\nlifizierenden Merkmals. Mittäter müssen sich vielmehr die Führung bzw. Ver-\n\nwendung der Waffe oder des gefährlichen Werkzeugs nach allgemeinen Re-\n\ngeln zurechnen lassen (Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 177 Rdn. 29; Lenck-\n\nner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 177 Rdn. 26; Renzikowski\n\nNStZ 1999, 377, 382 f.).\n\nbb) § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a\n\nStGB setzen voraus, daß der Täter oder ein anderer Beteiligter bei Begehung\n\nder Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Die-\n\nse weit gefaßte Formulierung schließt nach einhelliger Auffassung Mittäter,\n\nAnstifter und Gehilfen ein. Da die Strafschärfung für den Diebstahl oder Raub\n\nmit Waffen ihren Grund in der objektiven Gefährlichkeit der Waffen für Leib und\n\nLeben des potentiellen Opfers hat, läßt das Gesetz hier schon das Beisichfüh-\n\nren einer Waffe durch den Täter oder einen Teilnehmer ohne konkrete Ver-\n\nwendungsabsicht genügen (BGHSt 20, 194, 197; 24, 136, 137 f.; 30, 44, 45;\n\nEser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 2; Tröndle/Fischer, StGB\n\n50. Aufl. § 250 Rdn. 3; Günther in SK-StGB § 250 Rdn. 6). Sinn und Zweck des\n\nZusatzes \"oder ein anderer Beteiligter\" ist es aber nicht, daß bei mittäterschaft-\n\nlicher Begehung eines Diebstahls oder Raubs auch demjenigen Mittäter, der\n\ndie Waffe nicht selbst zur Verfügung hat, die Bewaffnung eines der Täter zuge-\n\nrechnet werden kann, um so eine nach den Grundsätzen der Mittäterschaft\n\nnicht mögliche Zurechnung sicherzustellen (so aber BGHSt 42, 368, 370).\n\nVielmehr gewährleistet die weite Fassung der §§ 244, 250 StGB, daß das Mit-\n\nführen einer Waffe bei der Tatbegehung allen Beteiligten, die darum wissen,\n\nstraferhöhend zugerechnet werden kann. Dies gilt unabhängig von § 25 Abs. 2\n\nStGB und auch dann, wenn sich der Waffenträger nur in Form der Anstiftung\n\noder Beihilfe am Grunddelikt beteiligt oder der gemeinsame Tatplan das Mit-\n\nführen einer Waffe nicht vorsah. Noch deutlicher kam diese Zielsetzung in der\n\nvor Inkrafttreten des 1. StrRG geltenden Fassung des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB\n\nzum Ausdruck. Dort wurde der qualifizierende Umstand dahin umschrieben,\n\ndaß \"der Dieb oder einer der Teilnehmer (also nicht der Mittäter) am Diebstah-\n\nle\" bei Begehung der Tat Waffen bei sich führte. Der Begründung zu § 237 des\n\nEntwurfs eines Strafgesetzbuches (StGB) vom 19. Juni 1962 (E 1962) - dem\n\nheutigen § 244 StGB - läßt sich nicht entnehmen, daß nach der Vorstellung\n\ndes Reformgesetzgebers mit der geänderten Formulierung auch eine sachliche\n\nÄnderung eintreten sollte (vgl. BTDrucks. IV/650 S. 406 f.).\n\ncc) In den Regelbeispielen des Landfriedensbruchs im besonders\n\nschweren Fall gemäß § 125 a Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB fehlt der Zusatz \"oder\n\nein anderer Beteiligter\"; statt dessen verlangt das Gesetz, daß der Täter eine\n\nSchußwaffe bzw. in Verwendungsabsicht eine andere Waffe bei sich führt.\n\nNach der herrschenden Meinung, die sich primär am Wortlaut der Norm orien-\n\ntiert, trifft die verschärfte Strafdrohung deshalb nur denjenigen, der das Regel-\n\nbeispiel in eigener Person erfüllt (BGHSt 27, 56; BGH StV 1981, 74; Tröndle/\n\nFischer, StGB 50. Aufl. § 125 a Rdn. 3; v. Bubnoff in LK 10. Aufl. § 125 a\n\nRdn. 11 f.; a.A. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 125 a Rdn. 6;\n\nRudolphi in SK-StGB § 125 a Rdn. 5). Für diese Auslegung des § 125 a StGB,\n\ndie allerdings durch den Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend vorgegeben ist\n\n(anders noch Senat BGHSt 27, 56), sprechen insbesondere der Charakter des\n\nLandfriedensbruchs als eines Delikts, das aus einer Menschenmenge heraus\n\nbegangen wird, sowie das daraus folgende Bedürfnis, den von der Strafschär-\n\nfung erfaßten Personenkreis praktikabel abzugrenzen (vgl. BGHSt 27, 56, 59).\n\nDem trägt eine Auslegung des § 125 a Satz 2 Nr. 1, 2 StGB Rechnung, die das\n\nRegelbeispiel der Bewaffnung nur durch denjenigen Täter verwirklicht sieht,\n\nder die Waffe selbst bei sich führt (BGHSt 27, 56, 59). Einer entsprechend re-\n\nstriktiven Auslegung bedarf es im Anwendungsbereich des § 30 a Abs. 2 Nr. 2\n\nBtMG nicht. Der Aspekt der Beteiligung einer Menschenmenge spielt hier keine\n\nRolle.\n\nd) Es ist schließlich auch nicht nachvollziehbar, in Fällen wie dem vor-\n\nliegenden stets eine \"gespaltene Täterschaft\" zwischen Qualifikation und\n\nGrunddelikt anzunehmen und den unbewaffneten Mittäter nur wegen Anstiftung\n\nzum bewaffneten Handeltreiben in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu bestrafen. Der Beschwerdeführer war\n\nes, der den Mittäter P. gegen dessen anfängliches Widerstreben zur Mit-\n\nnahme der Gaspistole bestimmte. Die mitgeführte Waffe diente nach seiner\n\nVorstellung in erster Linie seinem eigenen Schutz. Es fehlt hier an jener Di-\n\nstanz zum eigentlichen Tatgeschehen, wie sie für die Anstiftung im allgemeinen\n\nkennzeichnend ist.\n\n4. Im Ergebnis ist deshalb dem 2. Strafsenat beizupflichten, wenn er\n\ndem Täter auch die von seinem Leibwächter getragene Waffe als von ihm mit-\n\ngeführt zurechnen will. Allerdings kann man bei dieser Auffassung nicht ste-\n\nhenbleiben, weil sie - wovon der 2. Strafsenat bei seinen Überlegungen ausge-\n\nhen konnte - die Unterordnung des Waffenträgers unter den Willen des Täters\n\nvoraussetzt. Der Leibwächter muß bereit sein, jederzeit auf Weisung des Tä-\n\nters von der Waffe Gebrauch zu machen. An dieser Voraussetzung fehlt es,\n\nwenn - wie hier - mehrere gleichberechtigte Täter arbeitsteilig zusammenwir-\n\nken. In diesen Fällen, die im Hinblick auf die von der mitgeführten Waffe aus-\n\ngehenden Gefahr keine andere Beurteilung rechtfertigen, kann und muß die\n\nvom gemeinsamen Tatplan umfaßte Bewaffnung eines Mittäters den übrigen\n\nnach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnet werden.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/3-str-369-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":16},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-14/3-str-369-01","retrieved":"2026-07-10 12:43:46.444943+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-14/3-str-369-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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