{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_360-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-01-24","aktenzeichen":"3 StR 360/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 360/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen vorsätzlichen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbauto-\n\nmatische Selbstladekurzwaffe u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Januar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Verden vom 15. Mai 2001 aufgehoben und das\n\nVerfahren eingestellt, soweit dieser Angeklagte wegen vorsätzli-\n\nchen Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomati-\n\nsche Selbstladekurzwaffe verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des\n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen we-\n\ngen \"vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlichem\n\nAusüben der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-\n\nwaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\" zu einer Gesamtgeldstrafe von\n\n140 Tagessätzen verurteilt, Anordnungen nach §§ 69, 69 a StGB getroffen und\n\neine Pistole der Marke Ceszka eingezogen. Mit seiner wirksam auf die Verur-\n\nteilung wegen des Waffendelikts beschränkten Revision rügt der Angeklagte\n\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat schon\n\ndeswegen Erfolg, weil die insoweit von Amts wegen vorzunehmende Prüfung\n\nergibt, daß es für die Aburteilung des Waffendelikts an der Verfahrensvoraus-\n\nsetzung einer zugelassenen Anklage fehlt.\n\nIn der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage war\n\ndem Angeklagten versuchter Mord, unerlaubter Erwerb und unerlaubtes Über-\n\nlassen einer \"vollautomatischen Selbstladewaffe\" sowie vorsätzliche Trunken-\n\nheit im Verkehr zur Last gelegt worden. Er habe den (rechtskräftig wegen ge-\n\nfährlicher Körperverletzung bzw. Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung\n\nabgeurteilten) Mitangeklagten U. und A. am 16. September 2000 eine\n\nvon ihm zuvor erworbene Pistole Ceszka zur Verfügung gestellt. Alle drei An-\n\ngeklagten hätten sich dann gegen 22.20 Uhr zu dem Lokal \"An. \" des\n\n Az. in der L. Straße in V. begeben, wo A. in Absprache mit\n\ndem Angeklagten und U. von außen acht Schüsse auf das Lokal abgegeben\n\nhabe, um den Az. aus Rache wegen eines vorangegangenen Streits um\n\nSpielschulden zu töten. Az. sei lediglich durch Splitter einer Fensterscheibe\n\nverletzt worden. Am 17. September 2000 um 1.10 Uhr habe der Angeklagte\n\nM. sodann im Zustand alkoholbedingter absoluter Fahruntüchtigkeit\n\nmit einem Kraftfahrzeug die S. straße in V. befahren.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a\n\nBuchst. a WaffG beruht demgegenüber auf folgenden vom Landgericht getrof-\n\nfenen Feststellungen: Nachdem ein von U. angeworbener unbekannter Drit-\n\nter mit der Pistole Ceszka, deren Herkunft nicht aufgeklärt werden konnte, nach\n\n22.00 Uhr im Beisein von U. und A. die Schüsse auf das Lokal des Az. \n\nabgefeuert hatte, fuhren U. und A. zu der Wohnung des Angeklagten\n\nM. im H. 8 in V. , wo sie gegen 22.30 Uhr eintrafen.\n\nSie wollten sich zunächst dort verbergen und auch die Tatwaffe beim Ange-\n\nklagten lassen. Dieser hatte von den vorausgegangenen Ereignissen keine\n\nKenntnis. Er trank zunächst mit U. und A. bis gegen 23.00 Uhr Alkohol\n\nund verließ sodann seine Wohnung, um seinen in der Nachbarschaft wohnen-\n\nden Bruder aufzusuchen und ihn zu bitten, an einer Tankstelle weiteres Bier zu\n\nbesorgen, was dieser jedoch ablehnte. Als der Angeklagte in seine Wohnung\n\nzurückkehrte, hatte A. die Pistole Ceszka und ein Magazin auf den Wohn-\n\nzimmertisch gelegt. Um U. und A. gefällig zu sein, war der Angeklagte\n\nbereit, die Waffe zunächst bei sich zu behalten. Er versteckte sie auf einem\n\nSchrank im Schlafraum. Zum Erwerb weiteren Alkohols fuhr der Angeklagte\n\ntrotz einer BAK von 1,35 %o mit seinem Pkw schließlich am 17. September\n\n2000 gegen 0.55 Uhr in Begleitung von U. und A. zu der Tankstelle und\n\nzurück. Um 1.10 Uhr wurden alle drei festgenommen.\n\nAnklage und Urteil betreffen danach hinsichtlich des Waffendelikts nicht\n\ndieselbe Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Bei dem im Anklagesatz nicht\n\nnäher beschriebenen Erwerb der Pistole durch den Angeklagten vor deren Ein-\n\nsatz am 16. September 2000, deren Überlassung an U. und A. und dem\n\nAbfeuern der Schüsse durch A. im Beisein des Angeklagten handelt es sich\n\num einen geschichtlichen Vorgang, der sich nach Ort, Zeit und Sachverhalt von\n\ndem abgeurteilten Ausüben der tatsächlichen Gewalt über die Pistole durch\n\nden Angeklagten in dem Zeitraum nach 23.00 Uhr in seiner Wohnung unter-\n\nscheidet (zum prozessualen Tatbegriff s. allg. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 45. Aufl. § 264 Rdn. 2 m.w.N.). Auch im wesentlichen Ermittlungsergeb-\n\nnis der Anklageschrift wird ein Umgang des Angeklagten mit der Pistole nach\n\nAbfeuern der Schüsse auf das Lokal des Az. nicht erwähnt. Allein dadurch,\n\ndaß in einer dort zitierten schriftlichen Stellungnahme seines Verteidigers da-\n\nvon die Rede ist, der Angeklagte habe keine Kenntnis über die Herkunft der\n\nWaffe, die in seiner Wohnung gefunden wurde, wird weder ein solcher Um-\n\ngang beschrieben, noch könnte er aufgrund dieses Zitats überhaupt in den an-\n\ngeklagten geschichtlichen Lebenssachverhalt eingeführt werden (vgl. BGHSt\n\n32, 146, 149). Die abgeurteilte Tat hätte daher nur im Wege einer Nachtrags-\n\nanklage (§ 266 StPO) in das Verfahren einbezogen werden können (s. auch\n\nBGH NStZ 1981, 299). Eine solche war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es\n\nsich bei dem in der Anklage umschriebenen und dem der Verurteilung zugrun-\n\nde liegenden Umgang des Angeklagten mit der Pistole um eine einheitliche\n\nStraftat im materiell-rechtlichen Sinne (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a\n\nWaffG in der Form der fortdauernden Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\n\ndie Pistole) und daher auch um eine Tat im prozessualen Sinne des § 264\n\nAbs. 1 StPO gehandelt haben könnte (Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO Rdn. 6,\n\n6 a). Denn da der in der Anklageschrift behauptete Umgang des Angeklagten\n\nmit der Pistole nicht erwiesen ist, kann er mit dem abgeurteilten Geschehen\n\nkeine einheitliche Tat im sachlich-rechtlichen Sinne bilden (vgl. BGHR StPO\n\n§ 264 Abs. 1 Tatidentität 24; für Fortsetzungstaten: BGH bei Pfeiffer/Miebach\n\nNStZ 1985, 13 Nr. 3).\n\nDas Verfahren ist daher einzustellen, soweit der Angeklagte wegen des\n\nWaffendelikts verurteilt wurde. Damit entfällt die Gesamtgeldstrafe und die\n\nallein auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten M. nach\n\n§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. a WaffG gestützte Einziehung der Pistole\n\nCeszka, während die Verurteilung des Angeklagten gemäß § 316 Abs. 1 StGB\n\nzu einer (Einzel-)Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 DM sowie die daran\n\nanknüpfenden Maßregelentscheidungen nach §§ 69, 69 a StGB bestehen blei-\n\nben.\n\nTolksdorf Rissing-van Saan RiBGH Pfister ist wegen\n Urlaubs an der Unter-\n schrift gehindert.\n\n Tolksdorf\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_360-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/3-str-360-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_360-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_360-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-24/3-str-360-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_360-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:58.239592+00:00"}}