{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_352-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-11-14","aktenzeichen":"3 StR 352/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 352/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n14. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n14. November 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwältin bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor\n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 19. März 2001\n\na) im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\ndie Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und we-\n\ngen der letzten der nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten\n\nsieben Einkaufsfahrten nach Venlo verurteilt worden ist,\n\nb) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß die Ange-\n\nklagte\n\n- wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an\n\neine Person unter 18 Jahren in Tateinheit mit unerlaubtem\n\nHandeltreiben in zwei Fällen,\n\n- wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tatein-\n\nheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\njeweils nicht geringer Menge und\n\n- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\n34 Fällen\n\nverurteilt ist und\n\nc) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechts-\n\nmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichnete\n\nUrteil wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die der\n\nAngeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen bewaffneten unerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln, gewerbsmäßiger Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln durch Erwachsene an Jugendliche unter achtzehn Jahren in zwei\n\nFällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln in 37 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt\n\nsowie die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und den Verfall eines\n\nGeldbetrags angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision ein-\n\ngelegt, hiervon jedoch den Maßregelausspruch ausgenommen. Die mit der\n\nSachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkt. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat den aus der Urteils-\n\nformel ersichtlichen Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegrün-\n\ndet.\n\nI. Revision der Angeklagten:\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs, soweit die Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und der\n\nletzten der nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten sieben Einkaufsfahrten\n\nverurteilt worden war, und zu einer Änderung des Konkurrenzverhältnisses\n\nzwischen der Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen an den minderjäh-\n\nrigen Schüler S. und zwei der in der Zeit vom 15. September bis zum\n\n22. Oktober 2000 durchgeführten Einkaufsfahrten. Im übrigen hat sich zum\n\nSchuldspruch kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\na) Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (gleichzeitige Aufbewahrung\n\nvon zum Weiterverkauf bestimmten 112,3 Gramm Haschisch und einer griff-\n\nbereiten, geladenen Gaspistole am 25. Februar 2000) hält rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht stand, weil die Strafkammer nicht festgestellt hat, ob die Waffe\n\nden Ausschuß nach vorne durch den Lauf hatte. Der Senat kann daher nicht\n\nausschließen, daß es sich trotz der mitgeteilten Typenbezeichnung noch um\n\nein älteres Modell mit seitlichen oder obenliegenden Ausschußöffnungen\n\nhandelte, das nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzungen einer\n\nSchußwaffe nicht erfüllen würde (vgl. Weber, BtMG § 30 a Rdn. 116\n\nm.w.Nachw.). Dies erfordert eine neue Prüfung durch den Tatrichter. Dieser\n\nwird zu bedenken haben, daß die im angefochtenen Urteil vorgenommene\n\nstraferschwerende Berücksichtigung der \"Gefährlichkeit der einsatzbereiten\n\nSchußwaffe\" (UA S. 18) gegen § 46 Abs. 3 StGB verstößt, da eine einsatz-\n\nbereite Schußwaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist.\n\nIm übrigen liegt es nahe, daß diese Tat in Tateinheit mit der letzten der\n\nsieben nach dem 6. Januar 2000 durchgeführten Einkaufsfahrten steht. Nach\n\nden Feststellungen fuhr die Angeklagte ab dem 6. Januar 2000 \"weitere sieben\n\nMale im Abstand je einer Woche\" nach Venlo und kaufte jeweils 100 Gramm\n\nHaschisch ein. Da demnach die siebte dieser Fahrten um den 17. Februar\n\n2000 stattfand und eine Woche später am 25. Februar 2000 bei der vorge-\n\nnannten Tat 112,3 Gramm Haschisch gefunden worden sind, bestehen kon-\n\nkrete Anhaltspunkte dafür, daß von dieser Menge zwar 100 Gramm von einer\n\nachten Einkaufsfahrt um den 24. Februar 2000, die darüber hinausgehende\n\nMenge von etwa 12 Gramm aber noch aus der vorhergehenden siebten Ein-\n\nkaufsfahrt um den 17. Februar 2000 stammte. Damit hatte sich aber die Tat\n\nvom 25. Februar 2000 zum Teil auch auf diese Menge bezogen.\n\nb) Die beiden Fälle der Abgabe von Betäubungsmitteln an den minder-\n\njährigen Schüler S. bilden jeweils mit einem der auf UA S. 5 bis 6\n\ndargestellten 30 Fälle des unerlaubten Handeltreibens eine Bewertungseinheit.\n\nNach den Feststellungen erfolgten die beiden Abgaben an den Schüler in der\n\nZeit nach dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung in der R. straße am\n\n15. September 1999 und vor dessen Aussage am 22. Oktober 1999. Da die\n\nAngeklagte vom 5. April bis zum 30. Oktober 1999 wöchentliche Einkaufsfahr-\n\nten nach Venlo zum Erwerb von je 100 g Haschisch unternommen hatte, die\n\nvon der Strafkammer als 30 Fälle des unerlaubten Handeltreibens abgeurteilt\n\nworden sind, liegt es nahe, daß die in diesem Zeitraum an den Schüler \n\nS. abgegebenen Mengen von einmal 10 g und einmal 1 g Haschisch aus\n\nderart erworbenen Einkaufsmengen stammen. Daher stehen zwei der auf UA\n\nS. 5 bis 6 abgeurteilten 30 Fälle in Tateinheit mit diesen Abgabedelikten. Ta-\n\nteinheit ist deswegen gegeben, weil diese beiden einheitlich erworbenen Ein-\n\nkaufsmengen zum Teil an Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verkauft\n\nworden sind.\n\n2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da die Strafzumessungs-\n\ngründe des Urteils durchgreifende, die Angeklagte belastende Rechtsfehler\n\naufweisen:\n\na) In den beiden Fällen, bei denen die Angeklagte Haschisch von zehn\n\nbzw. einem Gramm an den 17-jährigen Schüler S. abgegeben hatte,\n\nhat die Strafkammer erschwerend berücksichtigt, \"daß Haschisch nach den\n\nderzeitigen Erkenntnissen Einstiegsdroge ist und Jugendliche oftmals härteren\n\nDrogen zuführt\" (UA S. 21). Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die beson-\n\ndere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen ist bereits Grund für die Aufstufung\n\nzu dem Verbrechenstatbestand der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minder-\n\njährige nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.\n\nb) Die Fälle der insgesamt 37 wöchentlichen Einkaufsfahrten nach Venlo\n\nhat die Strafkammer als unerlaubtes Handeltreiben nach § 29 BtMG abgeurteilt\n\nund wegen der gewerbsmäßigen Begehung den erhöhten Strafrahmen des\n\n§ 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. Daß sie gleichwohl zum Nachteil der Ange-\n\nklagten berücksichtigt hat, daß sich diese \"über einen langen Zeitraum aus\n\nDrogengeschäften finanziert und aus den einzelnen Taten erhebliche Gewinne\n\ngezogen hat, die über das zum notwendigen Unterhalt Erforderliche hinausge-\n\ngangen sind\" (UA S. 22), verstößt wiederum gegen § 46 Abs. 3 StGB. Bereits\n\nin dem Merkmal der Eigennützigkeit des Begriffs des Handeltreibens ist die\n\nAbsicht eines Händlers, durch den Verkauf von Betäubungsmitteln mit Hilfe\n\neines Preisaufschlags Gewinn zu erzielen, enthalten. Daher ist es nicht zuläs-\n\nsig, dieses Gewinnstreben bei der Strafzumessung erneut straferschwerend zu\n\nberücksichtigen (BGHR StGB § 46 III Handeltreiben 1). Da der Begriff der Ge-\n\nwerbsmäßigkeit zudem eine auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit von eini-\n\nger Dauer und einigem Umfang voraussetzt, die zu einer fortlaufenden Ein-\n\nnahmequelle führt (st.Rspr., vgl. Nachw. bei Weber, BtMG § 29 Rdn. 939), wird\n\ndie Bestreitung des Lebensbedarfs des Täters von diesem Qualifikationsmerk-\n\nmal umfaßt, ohne daß es darauf ankäme, ob er lediglich seinen notwendigen\n\nUnterhalt abdeckt oder einen darüber hinausgehenden Gewinn erzielt. Im übri-\n\ngen widerspricht die Angabe der Strafkammer, die Gewinne seien über die\n\nDeckung des Notwendigen hinausgegangen, ihren eigenen Feststellungen auf\n\nUA S. 10, wonach die Angeklagte \"ausschließlich\" zur Sicherstellung des Fa-\n\nmilienunterhalts gehandelt habe, sich während des Tatzeitraums in beengten\n\nwirtschaftlichen Verhältnissen befunden habe und ihre Taten durch eine \"finan-\n\nzielle Notlage\" veranlaßt gewesen seien.\n\nZwar hat die Strafkammer in diesen Fällen jeweils nur die Mindeststrafe\n\nnach § 29 Abs. 3 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Es kann aber\n\nnicht ausgeschlossen werden, daß ohne diese unzulässige Erwägung ein be-\n\nsonders schwerer Fall verneint und der Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG an-\n\ngewandt worden wäre.\n\nc) Die Revision der Angeklagten rügt zu Recht, daß die Strafkammer\n\nnicht erkennbar erörtert hat, welche Auswirkungen die Verhängung einer\n\nmehrjährigen zu verbüßenden Freiheitsstrafe auf das künftige Leben der Ange-\n\nklagten hat und ob insoweit eine besondere Strafempfindlichkeit gegeben ist.\n\nDies wäre angesichts der festgestellten Umstände, insbesondere daß die An-\n\ngeklagte mit ihren beiden sechs und sieben Jahre alten Kindern getrennt von\n\nihrem Ehemann gelebt hatte und für die Kinder allein sorgen mußte, veranlaßt\n\ngewesen. Der neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die Auswir-\n\nkungen einer Verurteilung auf ausländerrechtliche Folgen für die Angeklagte\n\nund ihre Kinder zu prüfen (vgl. BGHR StGB § 46 I Schuldausgleich 30, 37).\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft zeigt zur Strafzumes-\n\nsung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf,\n\nein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Erörterung bedarf lediglich fol-\n\ngendes:\n\n1. Bei der Tat vom 25. Februar 2000 (bewaffnetes Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wäre es zwar gerechtfertigt\n\ngewesen, das gewerbsmäßige Handeln bei diesem Qualifikationstatbestand,\n\nder gewerbsmäßiges Handeln nicht voraussetzt, straferschwerend zu berück-\n\nsichtigen (vgl. BGH bei Zschockelt, NStZ 1998, 238, 240 m.w.Nachw.). Ande-\n\nrerseits war es nicht geboten, diesen Umstand ausdrücklich in den Urteilsgrün-\n\nden zu erörtern, da es sich nach Sachlage nicht um einen bestimmenden Straf-\n\nzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt.\n\n2. Dagegen wäre es rechtsfehlerhaft gewesen, wenn die Strafkammer\n\nentsprechend der Beanstandung durch die Staatsanwaltschaft die Gewerbs-\n\nmäßigkeit des Handelns auch bei den beiden Fällen der gewerbsmäßigen A b-\n\ngabe an Minderjährige nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erschwerend berücksich-\n\ntigt hätte, da dieses Merkmal im Tatbestand der Qualifikationsnorm enthalten\n\nist (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nIII. Die angefochtene Entscheidung gibt dem Senat Anlaß zu folgenden\n\nHinweisen:\n\n1. Die Verständlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegen-\n\nstand hat, leidet erheblich, wenn auf die Vergabe von Ordnungsziffern zur\n\nKennzeichnung der Taten verzichtet wird. Es empfiehlt sich dabei, die Ord-\n\nnungsziffern für die einzelnen Fälle einheitlich und übereinstimmend bei Sach-\n\nverhaltsdarstellung, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung und Strafzu-\n\nmessung zu verwenden (vgl. BGH, bei Kusch NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14\n\nm.w.Nachw.; Kroschel/Meyer-Goßner, Die Urteile in Strafsachen, 26. Aufl.\n\nS. 74 ff.). Zusätzlich erschwert wird die Verständlichkeit, wenn wie hier nicht\n\nnur auf Fallziffern verzichtet, sondern zudem bei Sachverhaltsdarstellung und\n\nübrigen Urteilsabschnitten eine unterschiedliche Reihenfolge gewählt wird.\n\n2. Es ist zulässig und in der Regel auch empfehlenswert, bei der Straf-\n\nzumessung für eine Vielzahl von Taten diejenigen Erwägungen, die für alle\n\nFälle in gleicher Weise gelten, \"vor die Klammer zu ziehen\" und dann bei den\n\neinzelnen Taten nur noch die fallbezogenen besonderen Zumessungs-\n\nerwägungen anzustellen (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.\n\nRdn. 791).\n\nIm Regelfall ist es auch zulässig, bei einer mehrfach erforderlichen Ge-\n\nsamtabwägung der Strafzumessungsgründe (gegebenenfalls mehrfach abge-\n\nstufte Strafrahmenbestimmung und Strafzumessung im engeren Sinne) auf die\n\neinmal dargestellten Gründe in späteren Stufen zu verweisen und dann nur\n\nnoch die in dieser Stufe erforderliche Abwägung zu treffen, sofern nicht beson-\n\ndere Umstände des Einzelfalls eine gesonderte Erörterung gebieten (BGHR\n\nStGB § 46 I Begründung 21).\n\n3. Das Gesetz fordert in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich die Angabe\n\nder bestimmenden Strafzumessungsgründe. Es empfiehlt sich daher, auf wenig\n\nergiebige und in ihrer Bewertungsrichtung unklare Erwägungen zu verzichten\n\nund sich statt dessen auf die Prüfung zu konzentrieren, ob die bestimmenden\n\nGründe vollständig erfaßt, durch eine ausreichende Tatsachengrundlage be-\n\nlegt und auf ihre Vereinbarkeit mit § 46 Abs. 3 StGB sowie auf die zutreffende\n\nBewertungsrichtung überprüft sind.\n\n4. Die für die Bildung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau der\n\nmaßgeblichen Zumessungsgründe erfordert zwar grundsätzlich nicht ihre er-\n\nneute ausdrückliche Abhandlung, meist wird eine Bezugnahme ausreichen.\n\nDabei sind jedoch die für die Gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamen\n\nGesichtspunkte (z.B. zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang der\n\nTaten, Häufigkeit, Gesamtgewicht, Auswirkungen der Höhe der Gesamtstrafe\n\nu.ä.) hervorzuheben und zu bewerten (BGHR StGB § 54 I Bemessung 1).\n\nTolksdorf Rissing-van Saan Miebach\n\n Winkler Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_352-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-352-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_352-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_352-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-14/3-str-352-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_352-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:39:49.590015+00:00"}}