{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_345-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-02-20","aktenzeichen":"3 StR 345/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 345/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n20. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bückeburg vom 21. Februar 2001 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier\n\nFällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fäl-\n\nlen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\n\nund in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Kin-\n\ndes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg, weil\n\ndie Strafkammer in mehrfacher Hinsicht gegen § 247 StPO verstoßen hat.\n\n1. In den Fällen II. 3., 5. bis 7. der Urteilsgründe hat das Landgericht den\n\nAngeklagten jeweils wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Elvira D. \n\nverurteilt. Während ihrer Vernehmung war der Angeklagte gemäß § 247 Satz 1\n\nStPO aus dem Sitzungszimmer entfernt worden. In Abwesenheit des Ange-\n\nklagten ist nicht nur die Zeugin vernommen, sondern während deren Aussage\n\nauch ein Lichtbild vom Tatort in Augenschein genommen worden. Durch die\n\nNiederschrift über die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), daß es\n\nsich dabei um eine förmliche Beweisaufnahme in Form eines richterlichen Au-\n\ngenscheins gehandelt hat. Daß der mit der förmlichen Beweiserhebung er-\n\nstrebte Beweisertrag hier auch durch einen bloßen Vorhalt zu erreichen gewe-\n\nsen wäre, ist für sich allein kein Umstand, der geeignet wäre, die Beweiskraft\n\ndes Protokolls in Zweifel zu ziehen. Da solche Umstände auch sonst nicht er-\n\nsichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, das Lichtbild sei der Zeu-\n\ngin im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vorgehalten\n\nworden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523). Dafür, daß tatsächlich ein Sachbe-\n\nweis erhoben worden ist und nicht allein ein Vorhalt stattgefunden hat, spricht\n\nauch, daß in der Niederschrift - unnötigerweise (vgl. BGH NStZ 1999, 522) -\n\nmehrfach Vorhalte an die Zeugin im Verlauf ihrer Aussage protokolliert wurden.\n\nDie förmliche Inaugenscheinnahme des Lichtbilds in Abwesenheit des\n\nAngeklagten war durch den Beschluß nach § 247 StPO nicht gedeckt. Da sie\n\nauch nicht später in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde, ist der\n\nabsolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben.\n\nEin Ausnahmefall, bei dem ein Einfluß des Verfahrensfehlers auf das\n\nUrteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden\n\nkann (vgl. BGHR StPO § 338 Beruhen 1; BGH, Beschl. vom 30. Januar 2001\n\n- 3 StR 528/00), liegt hier auch unter Berücksichtigung der Beweiskonstellation\n\nnicht vor. Der Angeklagte hatte eingeräumt, mit der Zeugin in seiner Wohnung\n\njeweils einvernehmlich Geschlechtsverkehr ausgeübt zu haben, bei dem es\n\nauch zu besonderen Sexualpraktiken und zu einer Verletzung der Zeugin ge-\n\nkommen sei. Er hatte allerdings behauptet, alles sei mit dem Einverständnis\n\ndes Opfers und ohne den Einsatz von Nötigungsmitteln geschehen. Das feh-\n\nlerhafterweise in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein genommene\n\nLichtbild zeigt den Tatort, ein spärlich möbliertes Zimmer. Das Landgericht hat\n\nsich von der Schuld des Angeklagten aufgrund der Zeugenaussage des Opfers\n\nund weiterer, diese stützende Indizien überzeugt. In den Urteilsgründen ist die\n\nTatortaufnahme bei der Beweiswürdigung nicht erwähnt. Das könnte durchaus\n\nzu der Überzeugung führen, daß der richterliche Blick auf das Lichtbild nicht\n\nentscheidend zur Verurteilung des Angeklagten beigetragen hat. Diese im\n\nRahmen einer Prüfung nach § 337 StPO anzustellende Überlegung reicht hier\n\naber wegen der Vermutung des § 338 StPO nicht aus. Das Landgericht hat\n\neine - möglicherweise entbehrliche, weil durch einen Vorhalt des Lichtbilds an\n\ndie Zeugin mit gleichem Beweisertrag zu ersetzende - förmliche Beweiserhe-\n\nbung konkret zur Aufklärung des Verfahrensgegenstandes genutzt (vgl. BGH,\n\nBeschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 437/01). Daß diese Beweiserhebung\n\ndenkgesetzlich nichts zum Nachteil des Angeklagten beigetragen haben kann,\n\nvermag der Senat nicht festzustellen. Das Landgericht kann durch die Augen-\n\nscheinseinnahme die Schilderung des Tatorts durch die Zeugin bestätigt ge-\n\nfunden und deshalb deren Darstellung zur Gewaltanwendung auch im übrigen\n\nleichter Glauben geschenkt haben. Das Landgericht kann, ohne daß sich dies\n\nin den Urteilsgründen niederschlagen müßte, Details der Schilderung des\n\nOpfers zu seiner Gegenwehr in der durch das Lichtbild vermittelten räumlichen\n\nSituation bestätigt gefunden haben.\n\nDer Generalbundesanwalt meint, das Beruhen des Urteils auf diesem\n\nFehler sei jedenfalls insoweit denkgesetzlich auszuschließen, als der Ange-\n\nklagte wegen vier weiterer Taten zum Nachteil von zwei Töchtern der Zeugin\n\nverurteilt worden ist. Hiergegen könnte allerdings sprechen, daß zwischen bei-\n\nden Komplexen zumindest insoweit ein Zusammenhang möglich ist, als die\n\nStrafkammer bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen jeweils auch\n\ndie Aussagen der anderen Geschädigten vor Augen hatte. Die Töchter hatten\n\nsich untereinander über das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenüber un-\n\nterhalten. Sie hatten später der Mutter berichtet. Sie hatten Folgen der Taten\n\nzum Nachteil der Mutter beobachtet. Der Senat braucht dies hier nicht zu ent-\n\nscheiden, weil das Urteil insoweit wegen eines anderen Verfahrensfehlers auf-\n\ngehoben werden muß.\n\n2. In den Fällen II. 1., 2., 4. und 8. der Urteilsgründe hat das Landgericht\n\nden Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs zum Nachteil der Mädchen\n\nVanessa und Esther-Pia S. verurteilt. Für die Dauer ihrer Vernehmung\n\nhatte die Strafkammer den Angeklagten gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungs-\n\nzimmer entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten wurde zuerst die Zeugin\n\nEsther-Pia vernommen, sodann die Sitzung für kurze Zeit unterbrochen und im\n\nAnschluß daran die Zeugin Vanessa gehört. Danach wurde der Angeklagte\n\nvom Inhalt der Aussage der Zeugin Esther-Pia unterrichtet und erhielt Gele-\n\ngenheit, Fragen an diese Zeugin stellen zu lassen. Erst nach Abschluß der\n\nBefragung dieser Zeugin wurde er vom Inhalt der Aussage der Zeugin Vanessa\n\nunterrichtet und erhielt sodann Gelegenheit, Fragen an diese stellen zu lassen.\n\nDiese Verfahrensweise verstößt gegen § 247 Satz 4 StPO.\n\nNach § 247 Satz 4 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald\n\ndieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrich-\n\nten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden\n\nist. Ein Angeklagter muß danach, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisauf-\n\nnahme fortgesetzt wird, auch dann von dem in seiner Abwesenheit Ausgesag-\n\nten unterrichtet werden, wenn die in seiner Abwesenheit durchgeführte Ver-\n\nnehmung lediglich unterbrochen wurde. Nur hierdurch ist sichergestellt, daß\n\nsein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeßbeteiligten\n\nentspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung ein-\n\ngeführten Aussage sein Fragerecht gegenüber weiteren Zeugen und Sachver-\n\nständigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenständen\n\nsachgerecht auszuüben vermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522;\n\nBGH, Beschl. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 2/01).\n\nEs kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht\n\nschon darin zu sehen ist, daß der Vorsitzende den Angeklagten nicht bereits\n\nnach der Unterbrechung der Vernehmung der ersten Zeugin vom wesentlichen\n\nInhalt dieser Aussage unterrichtet hat, ehe er mit der Vernehmung der zweiten\n\nZeugin begann (offengelassen auch in BGH, Beschl. vom 5. November 1996\n\n- 4 StR 490/96 - insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abgedruckt). Er mußte aber\n\nden Angeklagten, nachdem dieser wieder vorgelassen war, über den Inhalt\n\nbeider Zeugenaussagen unterrichten.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die Verurteilung in den vier\n\nMißbrauchsfällen auf diesem Verfahrensfehler beruht. Als der Angeklagte sein\n\nRecht ausübte, Fragen an die Zeugin Esther-Pia stellen zu lassen, wußte er im\n\nGegensatz zu den anderen Verfahrensbeteiligten nicht, was die Zeugin\n\nVanessa ausgesagt hatte, und konnte seine Fragen darauf nicht einrichten.\n\nNachdem sich beide Zeuginnen über das Verhalten des Angeklagten miteinan-\n\nder ausgetauscht hatten, liegt es nahe, daß die Zeugin Esther-Pia auch über\n\ndie Tat zum Nachteil Vanessas ausgesagt hat.\n\n3. Das Urteil muß aufgehoben werden, obwohl sich das Landgericht in\n\neiner im übrigen rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung von der Täterschaft des\n\ndie Taten weitgehend bestreitenden Angeklagten überzeugt hat.\n\n4. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem neuen Tatrichter sieht sich der\n\nSenat zu folgenden Hinweisen veranlaßt:\n\na) Bei den der ersten Vergewaltigung der Zeugin D. im Abstand\n\nvon je einem Tag folgenden weiteren drei Vergewaltigungen (Fälle II. 5. bis 7.\n\nder Urteilsgründe) hat das Landgericht bislang nur festgestellt, daß das Opfer\n\nden unerwünschten Geschlechtsverkehr jeweils aus Angst vor einer neuen Be-\n\nstrafung durch den Angeklagten erduldete, was dem Angeklagten auch bewußt\n\nwar. Das Landgericht führt weiter aus, der Angeklagte habe sich \"das Fortwir-\n\nken dieser früheren Gewaltanwendung ... in den 3 folgenden Nächten zunutze\"\n\ngemacht (UA S. 144). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht die Notwendi g-\n\nkeit einer finalen Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und der sexuellen\n\nHandlung verkannt hat. Der Täter muß erkennen und zumindest billigen, daß\n\ndas Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\n\nLeben empfindet und nur deshalb den Geschlechtsverkehr erduldet (BGHR\n\nStGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 8 und Gewalt 1).\n\nb) Nach den bisherigen Feststellungen ist der Angeklagte in den Fällen\n\nII. 2. und 8. der Urteilsgründe jeweils mit dem Finger in die Scheide des Kindes\n\neingedrungen. Dies gibt Anlaß, die Anwendung von § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB\n\nzu prüfen (vgl. BGH NJW 2000, 672).\n\nc) In die Sitzungsniederschrift muß die Verwendung von Augen-\n\nscheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung\n\n(ebenso wie der Vorhalt von Urkunden) nicht aufgenommen werden (Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 273 Rdn. 8 a.E.). Wenn sich eine Sit-\n\nzungsniederschrift richtigerweise darauf beschränkt, nur die förmliche Erhe-\n\nbung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines\n\nAugenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich kürzer und vermeidet die Ge-\n\nfahr von Mißverständnissen (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5\n\nzu § 338 Nr. 5 StPO; BGH NStZ 1999, 522).\n\nd) Die schriftlichen Urteilsgründe dienen nicht dazu, all das zu doku-\n\nmentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie sol-\n\nlen nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll über den Inhalt von An-\n\ngeklagten- und Zeugenäußerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der\n\nHauptverhandlung wiedergeben und die Nachprüfung der getroffenen Ent-\n\nscheidung ermöglichen. Deswegen ist es regelmäßig verfehlt, nach den tat-\n\nsächlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfänglich wiederzuge-\n\nben. Dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweiswür-\n\ndigung soll der Tatrichter - unter Berücksichtigung der Einlassung des Ange-\n\nklagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeutsame tatsächliche Um-\n\nstände so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenäußerungen, Urkunden o.ä.\n\nheranziehen, soweit deren Inhalt für die Überzeugungsbildung nach dem Er-\n\ngebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.).\n\nRissing-van Saan Miebach Pfister\n\n von Lienen Becker","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-345-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-20/3-str-345-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:54:36.254943+00:00"}}