{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_340-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2002-03-21","aktenzeichen":"3 StR 340/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 340/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Dr. Miebach,\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten P. ,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger des Angeklagten N. ,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2001\n\nwird\n\na) auf die Revisionen der Angeklagten im Schuldspruch dahin\n\ngeändert, daß diese der fahrlässigen Tötung in vier tatein-\n\nheitlichen Fällen schuldig sind,\n\nb) auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwalt-\n\nschaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-\n\nworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu\n\nGeldstrafen von 240 Tagessätzen zu je 100 DM (P. ) und 180 Tages-\n\nsätzen zu je 100 DM (N. ) verurteilt. Die Angeklagten und die Staatsan-\n\nwaltschaft haben hiergegen Revision eingelegt. Mit dem unbeschränkten\n\nRechtsmittel der Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts gerügt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Strafaus-\n\nspruch beschränkt und beanstandet die Verhängung von Geldstrafen an Stelle\n\nvon Freiheitsstrafen. Die Revisionen von beiden Seiten führen zur Aufhebung\n\ndes Strafausspruchs, dagegen haben die weitergehenden Rechtsmittel der An-\n\ngeklagten keinen Erfolg.\n\nNach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten 1993 eine be-\n\nreits Anfang 1984 errichtete Schießanlage gepachtet und seitdem gemeinsam\n\nin Form einer GmbH betrieben, deren gleichberechtigte Gesellschafter sie wa-\n\nren. Der Angeklagte P. , gelernter Büchsenmacher, war dabei überwie-\n\ngend für den technischen Bereich zuständig, während sich der Angeklagte\n\nN. mehr um den kaufmännischen Bereich gekümmert hat. Auf dem\n\n25-Meter-Schießstand für Kurzwaffen befand sich vor dem Schützenstand ein\n\nder Schalldämmung dienendes Kiesbett, das entgegen den Genehmigungs-\n\nauflagen nicht mit einer Abdeckung versehen und auch nicht im vorgeschrie-\n\nbenen Turnus in sachgerechter Weise von Pulverrückständen gereinigt worden\n\nwar. Im Jahre 1989 waren die Wände des Schießstandes nach einem Brand\n\nauf einem benachbarten Schießstand \"auf Anraten und Kosten der Versiche-\n\nrung\" mit einem Polyurethanschaumstoff verkleidet worden. Bei einem\n\nÜbungsschießen am 21. April 1995 entstand aus ungeklärter Ursache etwa in\n\nder Mitte des Kiesbettes ein kleines Feuer, das sich sogleich in Folge der Pul-\n\nverablagerungen im Kies nach beiden Seiten ausbreitete und auf die Verklei-\n\ndung der Wände übergriff. Es entstand eine Feuerwalze mit Verpuffung, die\n\nzum Tod von vier Sportschützen führte. Die Strafkammer sieht den Fahrlässig-\n\nkeitsvorwurf darin, daß die Angeklagten bei der Übernahme der Schießanlage\n\ndie Auflagen der Genehmigung nicht oder zumindest nicht sorgfältig zur\n\nKenntnis genommen, deshalb den genehmigungswidrigen Zustand des Kies-\n\nbettes nicht beseitigt und zudem die vorgeschriebene Reinigung von Pulver-\n\nrückständen nicht vorgenommen haben. Ferner hätten sie auf Grund von in\n\nFachzeitschriften veröffentlichten - und von ihnen auch gelesenen - Berichten\n\nüber zwei schwere Brandunfälle im Dezember 1992 und im Januar 1993, bei\n\ndenen insgesamt zehn Menschen durch das Übergreifen von Feuer auf die\n\nleicht brennbaren Polyurethan-Wandverkleidungen ums Leben gekommen sei-\n\nen, die Beschaffenheit der Wandverkleidungen des von ihnen betriebenen\n\nSchießstandes überprüfen und den Polyurethanschaumstoff durch ein schwer\n\nentflammbares Material ersetzen müssen.\n\nI. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen fahrlässiger\n\nTötung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat\n\nhat jedoch die Urteilsformel geändert, weil das Vorliegen gleichartiger Tatein-\n\nheit durch das schuldhafte Verursachen des Todes von vier Menschen im\n\nSchuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n\nStPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 26). Dieser Änderung steht weder § 265 Abs. 1\n\nStPO noch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen.\n\n1. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler eine vorwerfbare Pflicht-\n\nwidrigkeit der Angeklagten darin gesehen, daß sie bei der Übernahme des\n\nSchießstandes dessen baulichen Zustand nicht auf die Übereinstimmung mit\n\nder erteilten Genehmigung überprüft und die Auflage, den Bereich vor dem\n\nSchützenstand von Pulverrückständen zu reinigen, nicht ausreichend erfüllt\n\nhaben. Es ist auch nicht zu beanstanden, daß neben der Verantwortlichkeit des\n\nAngeklagten P. auch eine strafrechtlich relevante Verantwortung des\n\nAngeklagten N. angenommen worden ist. Denn dieser war nicht nur\n\ngleichberechtigter Mitgesellschafter, sondern nach den Feststellungen neben\n\ndem Angeklagten P. immerhin auch - wenngleich in deutlich geringe-\n\nrem Umfang - für die technische Sicherheit mitverantwortlich. Eine eindeutige\n\nÜbertragung der Mitverantwortung des Angeklagten N. für den techni-\n\nschen Betrieb der Schießanlage auf seinen Partner hat danach nicht stattge-\n\nfunden. Im übrigen stellt die erstmalige Überprüfung des Zustandes der gefah-\n\nrenträchtigen Schießanlage an Hand der Genehmigungsunterlagen samt den\n\nerteilten Auflagen bei Übernahme des Betriebs eine elementare Verpflichtung\n\ndar, deren Delegierbarkeit ohnehin nicht außer Zweifel steht.\n\n2. Soweit die Strafkammer eine zusätzliche Pflichtwidrigkeit darin sieht,\n\ndaß die Angeklagten es unterlassen haben, die Wandverkleidung auf ihre\n\nBrennbarkeit zu untersuchen, hat sie dies unzureichend begründet. Nach ihren\n\n- durch konkrete Einzelheiten allerdings nicht belegten - Feststellungen war\n\ndiese Wandverkleidung aus Polyurethanschaumstoff als schwer entflammbares\n\nMaterial auf \"Anraten und Kosten der Versicherung\" nach einem Brand auf ei-\n\nnem benachbarten Schießstand im Jahr 1989 und damit vor der Übernahme\n\nder Anlage durch die Angeklagten eingebaut worden. Die Angeklagten haben\n\nsich dementsprechend dahin eingelassen, daß sie von schwer entflammbarem\n\nPolyurethan ausgegangen seien. Diese Einlassung hat die Strafkammer nicht\n\nals widerlegt angesehen; sie hat insbesondere nicht festgestellt, daß die Ange-\n\nklagten wußten, daß es gar keinen schwer entflammbaren Polyurethan-\n\nSchaumstoff gibt, wie nachträglich der Lieferant der Wandverkleidung in der\n\nHauptverhandlung bekundet hat (UA S. 14). Bei diesem von der Strafkammer\n\nangenommenen Kenntnisstand konnte von den Angeklagten nicht erwartet\n\nwerden, daß sie eine von der zuständigen Versicherung veranlaßte Bran d-\n\nschutzmaßnahme in Zweifel ziehen und eine Überprüfung durch einen dafür\n\nerforderlichen Sachverständigen vornehmen lassen. Dies gilt auch vor dem\n\nHintergrund der schweren Brandunfälle in den Jahren 1992 und 1993, die auf\n\nPolyurethanschaumstoffe zurückgeführt wurden. Wenn nämlich die Angeklag-\n\nten - irrig - davon ausgegangen waren, daß es auch schwer entflammbares\n\nPolyurethan gebe und dieses bei ihrem Schießstand eingebaut worden ist,\n\nmußten sie auch solche Informationen nicht zu einer Überprüfung veranlassen.\n\nDenn es ist nicht festgestellt, daß sich aus diesen Berichten ergibt, daß sämtl i-\n\nche Polyurethanschaumstoffe brennbar sind und es schwer entflammbare Ver-\n\nkleidungen aus diesem Material nicht gibt. Allerdings weist der Senat ange-\n\nsichts der bisherigen dürftigen Feststellungen, die nicht erkennen lassen, ob\n\nihnen nicht lediglich die Übernahme unüberprüfter Einlassungen der Ange-\n\nklagten zugrunde liegt, daraufhin, daß der neue Tatrichter Gelegenheit zu nä-\n\nherer Aufklärung haben wird.\n\n3. Die oben unter I. 1. beschriebene pflichtwidrige Unterlassung der An-\n\ngeklagten war nach den Feststellungen für die Ausbreitung des Brandes und\n\ndie eingetretenen Folgen ursächlich, da bei Vornahme der gebotenen Abdek-\n\nkung und sachgerechter Reinigung das in der Mitte des Kiesbettes entstande-\n\nne kleine Feuer keine Nahrung in Form unverbrannter Pulverrückstände ge-\n\nfunden, sich nicht weiter hätte ausbreiten und deshalb mit an Sicherheit gren-\n\nzender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Wandverkleidung hätte übergreifen\n\nkönnen. Gleichzeitig war aber auch voraussehbar, daß die Entstehung und\n\nAusbreitung eines Feuers im Bereich des Kiesbettes, das vorschriftswidrig\n\ndurch eine erhebliche Menge unverbrannten Nitrocellulosepulvers verunreinigt\n\nwar, zu schweren Folgen auch für die Benutzer des Schießstandes führen\n\nkann. Auch bei einem pflichtwidrigen Verhalten, das nur im Zusammenhang mit\n\neinem weiteren, vom Verantwortlichen - möglicherweise nicht zu vertretenden -\n\nMangel zu einem Unfall führt, entfällt die Vorhersehbarkeit nur, wenn das Auf-\n\ntreten des Mangels im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten nicht\n\nganz außerhalb des gewöhnlichen Erfahrungsbereichs des Verantwortlichen\n\nliegt (BGHSt 12, 75 ff.). Von einem völlig außergewöhnlichem, nicht vorherseh-\n\nbarem Geschehensablauf kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Es ist\n\nbei schweren Brandunfällen nicht ungewöhnlich, daß erst das Vorhandensein\n\nweiterer ungünstiger Verhältnisse, wie etwa die Verwendung ungeeigneter\n\nAusbaumaterialien, zu den letztlich eingetretenen schweren Folgen führt.\n\nHier ist zu berücksichtigen, daß auch bei Zugrundelegung der Vorstel-\n\nlung der Angeklagten das Wandverkleidungsmaterial nicht unbrennbar, son-\n\ndern nur schwer entflammbar war. Dies schließt die Möglichkeit ein, daß das\n\nMaterial unter ungünstigen Umständen, etwa bei einem mit hohen Flammtem-\n\nperaturen verbundenen Ausgangsfeuer, doch in Brand geraten konnte. Die An-\n\ngeklagten wußten weiterhin, daß es nach dem Einbau dieser Wandverkleidung\n\nin anderen Schießanlagen zu schweren Brandunfällen wegen Polyurethan-\n\nschaumstoff-Verkleidungen gekommen war. Bei dieser Sachlage liegt es nicht\n\naußerhalb jeglicher Erfahrung, daß eine mehrere Jahre vor diesen Unfällen\n\nerteilte Auskunft der Versicherung zwar dem damaligen Kenntnisstand ent-\n\nsprochen haben mag, das verwendete Material sich gleichwohl später als - zu-\n\nmindest auf Dauer - nicht ausreichend flammbeständig erweisen oder durch\n\nalterungs- oder verschmutzungsbedingte Veränderungen mangelhaft werden\n\nkonnte. Immerhin war die Wandverkleidung neben dem Schützenstand ebenso\n\nwie das Kiesbett der Verschmutzung durch unverbrannte Pulverrückstände\n\nausgesetzt.\n\n4. Da die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung bereits von der oben\n\nunter I. 1. aufgezeigten Pflichtwidrigkeit getragen wird, betrifft die von den An-\n\ngeklagten erhobene Aufklärungsrüge zur Brennbarkeit des angebrachten Po-\n\nlyurethan-Schaumstoffs nur noch die Frage zusätzlichen, den Schuldumfang\n\ngegebenenfalls erhöhenden Fehlverhaltens. Da der Strafausspruch ohnehin\n\nauf die Sachrügen aller Beschwerdeführer aufzuheben ist, kann offen bleiben,\n\nob diese Rüge der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.\n\nEntsprechendes gilt für die Rüge der Angeklagten, in den Urteilsgründen\n\nseien die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Sachverständigen un-\n\nzureichend wiedergegeben. Soweit die - ohnehin auf der Hand liegende - Ur-\n\nsächlichkeit der Durchsetzung des Kiesbettes mit etwa 30 kg Pulverrückstän-\n\nden für die Ausbreitung des Feuers in Frage steht, reichen die - allerdings sehr\n\nknappen - Urteilsfeststellungen noch aus, soweit es dagegen um die Beurtei-\n\nlung der Wandverkleidung geht, kommt es aus den aufgezeigten Gründen dar-\n\nauf nicht an.\n\nII. Der Strafausspruch muß auf die Revisionen der Angeklagten und der\n\nStaatsanwaltschaft aufgehoben werden, da er Rechtsfehler zum Nachteil und\n\nzum Vorteil der Angeklagten aufweist.\n\n1. Die unzureichend begründete Annahme der Strafkammer, die Ange-\n\nklagten wären verpflichtet gewesen, die Wandverkleidung auf ihre Brennbarkeit\n\nuntersuchen zu lassen, hat zur Folge, daß der Strafzumessung ein zu hoher\n\nSchuldumfang zugrunde liegt.\n\n2. Da der unter I. 1. rechtsfehlerfrei festgestellte Fahrlässigkeitsvorwurf\n\nin einem Unterlassen liegt, hätte die Strafkammer den Rechtsgedanken des\n\n§ 13 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung ungeachtet dessen in Erwägung zie-\n\nhen müssen, daß sie eine Geldstrafe verhängt und deswegen eine Strafrah-\n\nmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ausscheidet.\n\n3. Die Festsetzung der Tagessatzhöhe für beide Angeklagte auf je\n\n100 DM wird den Anforderungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht gerecht.\n\nDanach hat das Gericht die Bestimmung unter Berücksichtigung der persönli-\n\nchen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzunehmen. Diese sind jedoch unzu-\n\nreichend festgestellt. Die Strafkammer teilt hierzu lediglich mit, daß sie \"davon\n\nausgehe\", daß die Angeklagten aus dem Betrieb ihres Schießstandes \"mind e-\n\nstens 3000 DM pro Monat\" verdienen. Dies läßt weder erkennen, ob dem Fest-\n\nstellungen oder Schätzungen zugrunde liegen, auf welchen Grundlagen diese\n\ngetroffen worden sind, ob es sich um Brutto- oder Nettoeinnahmen handelt und\n\nwelches Vermögen die Angeklagten haben. Ferner sind ersichtlich die Unter-\n\nhaltsverpflichtungen des Angeklagten N. für seine beiden ehelichen\n\nKinder unberücksichtigt geblieben, da bei gleichem Einkommen der gleiche\n\nTagessatz von je 100 DM wie bei dem kinderlosen Angeklagten P. \n\nfestgesetzt worden ist.\n\nSchließlich ist auch nicht festgestellt, wie sich der durch den Vorfall ent-\n\nstandene Sachschaden von ca. 250 000 DM auf die Angeklagten ausgewirkt\n\nhat, insbesondere inwieweit die von ihnen betriebene Gesellschaft oder sie\n\npersönlich unmittelbar geschädigt oder Regreßansprüchen der Eigentümer\n\noder von Versicherungen ausgesetzt sind. Solche Umstände können zum ei-\n\nnen das Einkommen der Angeklagten aus der Gesellschaft gemindert haben,\n\nzum anderen sind derartige Schulden gegebenenfalls bei der Bemessung der\n\nTagessatzzahl, Tagessatzhöhe und der Prüfung von Zahlungserleichterungen\n\nnach § 42 StGB zu berücksichtigen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 40\n\nRdn. 20 m. w. N.).\n\nIII. Im Hinblick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft bemerkt der\n\nSenat, daß bei tatzeitnaher Verurteilung und bei Zugrundelegung des vom\n\nLandgericht angenommenen Schuldumfanges die Verhängung einer Freiheits-\n\nstrafe zur angemessenen Ahndung des Vorfalles nahegelegen hätte, daß aber\n\nnunmehr - unabhängig von der Frage des Schuldumfangs - der lange Zeitraum\n\nseit Tatbegehung und die nicht unerhebliche Verfahrensdauer, die durch die\n\nnotwendige Zurückverweisung weiter verlängert wird, dagegen sprechen wer-\n\nden. Der neue Tatrichter wird darüber hinaus zu prüfen haben, ob es zu einer\n\nVerfahrensverzögerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_340-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/3-str-340-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_340-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_340-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-21/3-str-340-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_340-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:01:41.977433+00:00"}}