{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"3 StR 333/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 333/01 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. September 2001 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwaltes, zu 2. auf dessen Antrag, am 13. Sep-\n\ntember 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Verden vom 28. März 2001 im Maßregelausspruch mit \n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung, Nötigung und Freiheitsberaubung, \n\nwegen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen (vor-\n\nsätzlicher) Körperverletzung in Tateinheit mit (vorsätzlichem) Fahren ohne \n\nFahrerlaubnis und Unterschlagung und wegen versuchter Nötigung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in ei-\n\nnem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet \n\nder Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das \n\nRechtsmittel hat allein zum Maßregelausspruch Erfolg. \n\n1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Strafaus-\n\nspruch wendet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Lediglich \n\nzu der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Gebot fairer Ver-\n\nfahrensgestaltung erhobenen Rüge, die Strafkammer habe es unterlassen, vor \n\nUrteilsverkündung darauf hinzuweisen, daß sie es für möglich halte, die verei-\n\ndigten Zeugen K. und S. könnten bewußt wahrheitswidrig ausgesagt \n\nhaben (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 60 Rdn. 30 und 34 \n\na. E.), bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwaltes: \n\nAuf dem geltend gemachten Verfahrensverstoß beruht das Urteil jeden-\n\nfalls auch deshalb nicht, weil sich das Landgericht in den Urteilsgründen aus-\n\nführlich mit dem Inhalt der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen dieser \n\nZeugen auseinandersetzt, die wesentlich präzisere Angaben zu dem angebli-\n\nchen Anruf des Angeklagten vom 30. Dezember 1999 enthielten als die Aussa-\n\ngen der Zeugen in der Hauptverhandlung. Es kann daher ausgeschlossen wer-\n\nden, daß das Landgericht zu einer anderen Überzeugung von der Täterschaft \n\ndes Angeklagten gelangt wäre, wenn es die weiteren Beweise zur Glaubhaftig-\n\nkeit der Angaben der Zeugen anläßlich ihrer polizeilichen Vernehmungen erho-\n\nben hätte, die die Verteidigung nach dem Vortrag der Revision bei Erteilung des \n\nvermißten Hinweises angetreten hätte, zumal der Inhalt des angeblichen Tele-\n\nfonats vom 30. Dezember 1999 ohnehin nur ein Randindiz für die Beurteilung \n\nder Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin darstellen könnte. \n\n2. Dagegen hält der Maßregelausspruch rechtlicher Überprüfung auf-\n\ngrund der Sachrüge nicht stand. Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 \n\nStGB kommt nur in Betracht, wenn positiv feststeht, daß die Schuldfähigkeit des \n\nAngeklagten im Tatzeitpunkt zumindest erheblich vermindert im Sinne des § 21 \n\nStGB war (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 128, 129; 2000, \n\n585). Das Landgericht geht zwar davon aus, daß beim Angeklagten bei Bege-\n\nhung der Taten vom 28. Dezember 1999, 4./5. Februar 2000 und 18. April 2000 \n\naufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eine erheblich vermin-\n\nderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlag. Jedoch belegen die \n\nUrteilsgründe nicht, daß es sich hiervon rechtsfehlerfrei überzeugt hätte. \n\nDer vom Landgericht gehörte Sachverständige ist zunächst aufgrund von \n\nihm eingesehener Krankenakten, einer in einer Verhandlungspause durchge-\n\nführten Untersuchung des Angeklagten sowie des Eindrucks, den er in der \n\nHauptverhandlung von dem - schweigenden - Angeklagten gewann, zu der Be-\n\nurteilung gelangt, es sei nicht auszuschließen, daß beim Angeklagten eine Per-\n\nsönlichkeitsstörung mit narzißtischer und dissozialer Ausprägung vorliege, die \n\nals schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB anzusehen \n\nwäre. Es sei ihm aber kaum möglich zu beurteilen, wie sich eine solche Persön-\n\nlichkeitsstörung bei der Tatbegehung auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklag-\n\nten ausgewirkt habe, da sich der Angeklagte ihm gegenüber zu den Taten nicht \n\ngeäußert habe. Die diesbezüglichen Zeugenaussagen habe er nicht berücksich-\n\ntigt, da sie kein einheitliches Bild ergäben. Auf Vorhalt des Landgerichts, er mö-\n\nge die Aussagen der Zeugen, die den Tatvorwurf bestätigten bzw. die allgemein \n\nzu den Verhaltensweisen des Angeklagten außerhalb des Tatgeschehens, ins-\n\nbesondere zu seinem gleichförmig aggressiven Vorgehen gegen andere Perso-\n\nnen und seinen Selbstmordversuchen gehört wurden, als zutreffend unterstel-\n\nlen, hat der Sachverständige sodann erklärt, daß diese Umstände zusätzlich für \n\neine Persönlichkeitsstörung mit massiver Intensität und einer hierdurch ent-\n\nstandenen Prägung der Persönlichkeit des Angeklagten sprechen würden. \n\nMöglicherweise sei dann positiv von einer verminderten Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten bei Tatbegehung auszugehen. Der Sachverständige hat somit \n\npositiv weder festgestellt, daß beim Angeklagten eine schwere andere seelische \n\nAbartigkeit in der Form einer narzißtischen und dissozialen Persönlichkeitsstö-\n\nrung vorliegt, noch daß eine derartige Persönlichkeitsstörung die Steuerungsfä-\n\nhigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung gemindert hat. \n\nDas Landgericht hat sich demgegenüber davon überzeugt, daß bei dem \n\nAngeklagten eine schwere Persönlichkeitsstörung mit narzißtischer und disso-\n\nzialer Ausprägung besteht, die zumindest bei den Taten Ziffer II. 1. bis 3. der \n\nUrteilsgründe die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert \n\nhat. Hiergegen ist zwar grundsätzlich nichts einzuwenden. Denn das Gericht ist \n\nnicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen \n\nabzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbil-\n\ndung sein kann (BGHR StPO § 261 Sachverständiger 5). Insbesondere kann \n\nihm das erstattete Gutachten die erforderliche Sachkunde verschafft haben, um \n\ndie zu klärende Beweisfrage eigenständig und auch im Gegensatz zum Sach-\n\nverständigen zu beantworten (BGH NStZ 1984, 467). Will es jedoch eine Frage, \n\nfür deren Beantwortung es sachverständige Hilfe erforderlich gehalten hat, im \n\nWiderspruch zu dem Gutachten beantworten, muß es die Gründe hierfür in ei-\n\nner Weise darlegen, die dem Revisionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es \n\ndas Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse \n\ngezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit \n\nden Darlegungen des Sachverständigen, insbesondere zu den Gesichtspunk-\n\nten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (BGHR StPO \n\n§ 261 Sachverständiger 1 und 5; BGH NStZ-RR 1997, 172). Dies lässt die an-\n\ngefochtene Entscheidung vermissen. \n\nDas Landgericht referiert zwar im einzelnen die Anknüpfungstatsachen, \n\nauf die es seine Überzeugung von der erheblichen Verminderung der Steue-\n\nrungsfähigkeit des Angeklagten bei den ersten drei abgeurteilten Taten stützt \n\n(UA S. 67 - 70). Dies sind aber dieselben, die der Sachverständige auf Vorhalt \n\ndes Gerichts seiner eigenen Begutachtung zugrunde gelegt hat. Welche Grün-\n\nde er dafür anführte, daß er auf dieser Grundlage eine narzißtische und disso-\n\nziale Persönlichkeitsstörung und eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\ndes Angeklagten zu den Tatzeitpunkten nicht sicher festzustellen vermochte, \n\nteilt das Landgericht nicht mit. Ebensowenig legt es dar, welche Erwägungen \n\nmaßgeblich dafür waren, daß es sich entgegen dem Sachverständigen positiv \n\nvon einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten \n\nbei den drei ersten abgeurteilten Taten zu überzeugen vermochte. Damit bleibt \n\nauch offen, ob das Gutachten dem Landgericht tatsächlich das notwendige \n\nWissen vermittelt hat, um eine eigenständige Beurteilung der Schuldfähigkeit \n\ndes Angeklagten vornehmen zu können. So befaßt sich etwa weder - soweit im \n\nUrteil mitgeteilt - der Sachverständige noch das Landgericht mit den Merkmalen \n\nder dissozialen und narzißtischen Persönlichkeitsstörung, wie sie beispielswei-\n\nse in Kapitel V der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen (ICD-\n\n10) unter F 60.2 und Anhang I F 60.80 (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt (Hrsg.) \n\nInternationale Klassifikation psychischer Störungen 4. Aufl. S. 229 und 324) \n\nbeschrieben werden (wobei die narzißtische Persönlichkeitsstörung bisher noch \n\nnicht in den Katalog des Kapitels V aufgenommen wurde). Ebensowenig erör-\n\ntert das Landgericht näher die Frage, ob die Auswirkungen der angenommenen \n\nPersönlichkeitsstörung in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten in ver-\n\ngleichbar schwerer Weise beeinträchtigen, belasten oder einengen wie krank-\n\nhafte seelische Störungen, so daß sie als schwere andere seelische Abartigkeit \n\neinzustufen ist (vgl. BGHSt 34, 22, 28; 37, 397, 401; BGH NStZ-RR 1999, 77, \n\n78), oder ob in der Person des Angeklagten - sei es möglicherweise auch in \n\nextremer Spielart - letztlich nur Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortre-\n\nten, die sich im Rahmen dessen halten, was bei schuldfähigen Menschen anzu-\n\ntreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. BGHSt 42, 385, \n\n388; BGHR StGB § 63 Zustand 26; BGH NStZ 2000, 585, 586). \n\nDer Senat ist daher nicht in der Lage zu prüfen, ob das Landgericht die \n\nMaßregel nach § 63 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet hat. Über die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten muß daher neu entschieden werden. Hierbei könnte es \n\nsich empfehlen, einen anderen Gutachter zu hören. \n\nRissing-van Saan Winkler Pfister \n\n Becker Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/3-str-333-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/3-str-333-01","retrieved":"2026-07-10 12:28:33.002594+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-09-13/3-str-333-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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