{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_321-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2001-09-06","aktenzeichen":"3 StR 321/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n3 StR 321/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. September 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Mönchengladbach vom 2. November 2000 werden verwor-\n\nfen; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß\n\ndie Worte \"gemeinschaftlich begangen\" entfallen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und\n\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-\n\nwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der \"gemeinschaftlich begangenen\n\nsexuellen Nötigung\" schuldig gesprochen und zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die\n\nhiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet, da die\n\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.\n\n1. Zu Recht hat das Landgericht davon abgesehen, die Tat im Schuld-\n\nspruch als Vergewaltigung zu bezeichnen, weil diese Bezeichnung allein der\n\nErfüllung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB vorbehalten\n\nist (BGH, Beschl. vom 9. Mai 2001 - 1 StR 161/01). Dies hat das Landgericht\n\nverneint. Zwar war der Angeklagte M. gewaltsam mit dem Finger in die\n\nScheide des Opfer eingedrungen, doch hat das Landgericht die Handlung als\n\nnicht besonders erniedrigend angesehen. Hierin liegt jedenfalls kein den Ange-\n\nklagten beschwerender Rechtsfehler.\n\n2. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall der sexuellen\n\nNötigung angenommen, weil die Angeklagten die sexuellen Handlungen am\n\nOpfer im gemeinschaftlichen Zusammenwirken erzwungen hatten (§ 177 Abs. 2\n\nSatz 2 Nr. 2 StGB). Die Bezeichnung der Tat als gemeinschaftlich begangen\n\ngehört indes nicht in die Urteilsformel. Dies gilt nicht nur, soweit damit be-\n\nschrieben werden soll, daß der Angeklagte nicht als Allein- sondern als Mittäter\n\ngehandelt hat (BGHSt 27, 287, 289), sondern auch, soweit damit das Regel-\n\nbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StGB benannt wird. Das Vorliegen ge-\n\nsetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere (oder auch minder schwere)\n\nFälle wird nicht in die Urteilsformel aufgenommen (BGHSt 23, 254, 256; 27,\n\n287, 289; BGH NStZ 1984, 262, 263). An diesem Grundsatz ändert sich auch\n\nnichts dadurch, daß das gesetzliche Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2\n\nNr. 1 StGB in Ansehung der Gesetzgebungsgeschichte und der Aufnahme des\n\nBegriffs Vergewaltigung in die gesetzliche Überschrift des Straftatbestands\n\nausnahmsweise in den Schuldspruch aufzunehmen ist (vgl. hierzu BGHR StGB\n\n§ 177 II Strafrahmenwahl 10 = NStZ 1998, 510).\n\nRissing-van Saan \n\nMiebach \n\nWinkler\n\nPfister \n\nvon Lienen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/3-str-321-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-06/3-str-321-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/3_StS/2001/3_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:37.971909+00:00"}}